Aus der Begründung:
Gemäß § 500 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn es das Urteil der ersten Instanz bestätigt und der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einer Geldsumme besteht, im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteigt. Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sind die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gericht nicht an eine Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn es das Urteil der ersten Instanz bestätigt und der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einer Geldsumme besteht, im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteigt. Auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sind die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gericht nicht an eine Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.
Die Vorschrift des § 500 Abs. 2 ZPO ist demnach unanwendbar, wenn der Streitgegenstand in einer Geldsumme besteht, und ebensowenig, wo der Streitgegenstand überhaupt keinen Geldeswert besitzt, sich also in geld- oder vermögensrechtlicher Form nicht ausdrücken läßt. Was nicht Gegenstand der vermögensrechtlichen Realisierung oder Verwertung sein kann, darf auch nicht bewertet werden und fällt daher nicht unter die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 3 ZPO; dazu gehören alle Streitigkeiten über Statusverhältnisse und über höchstpersönliche Ansprüche, die ihrem Wesen nach einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind (Fasching IV 232).Die Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist demnach unanwendbar, wenn der Streitgegenstand in einer Geldsumme besteht, und ebensowenig, wo der Streitgegenstand überhaupt keinen Geldeswert besitzt, sich also in geld- oder vermögensrechtlicher Form nicht ausdrücken läßt. Was nicht Gegenstand der vermögensrechtlichen Realisierung oder Verwertung sein kann, darf auch nicht bewertet werden und fällt daher nicht unter die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO; dazu gehören alle Streitigkeiten über Statusverhältnisse und über höchstpersönliche Ansprüche, die ihrem Wesen nach einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind (Fasching römisch vier 232).
Daß die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht aus den aufgezeigten Gründen gesetzwidrig und unzulässig gewesen sei und daher den OGH nicht binde (Fasching aaO), behauptet der Beklagte allerdings auch nicht; er meint vielmehr, das Berufungsgericht sei an die von der Klägerin vorgenommene Bewertung gebunden gewesen, da das Berufungsgericht zur Wertermittlung die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden habe.Daß die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht aus den aufgezeigten Gründen gesetzwidrig und unzulässig gewesen sei und daher den OGH nicht binde (Fasching aaO), behauptet der Beklagte allerdings auch nicht; er meint vielmehr, das Berufungsgericht sei an die von der Klägerin vorgenommene Bewertung gebunden gewesen, da das Berufungsgericht zur Wertermittlung die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden habe.
Da § 56 Abs. 2 und § 59 JN die Wertermittlung in dem dort bezeichneten Rahmen in die Hand des Klägers legen, hätte dieser es durch willkürliche Wertbemessung in der Hand, die Zulässigkeit der Revision entscheidend zu bestimmen. Dies widerspricht dem Grundgedanken des § 500 Abs. 2 und des § 502 Abs. 3 ZPO. Daher kann in jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (§ 56 Abs. 2, § 59 JN), das Berufungsgericht ohne Bindung an die vom Kläger in der Klage vorgenommene Bewertung selbst den Streitgegenstand bewerten (Fasching aaO 232).Da Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 59, JN die Wertermittlung in dem dort bezeichneten Rahmen in die Hand des Klägers legen, hätte dieser es durch willkürliche Wertbemessung in der Hand, die Zulässigkeit der Revision entscheidend zu bestimmen. Dies widerspricht dem Grundgedanken des Paragraph 500, Absatz 2 und des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. Daher kann in jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN), das Berufungsgericht ohne Bindung an die vom Kläger in der Klage vorgenommene Bewertung selbst den Streitgegenstand bewerten (Fasching aaO 232).
Entgegen der Meinung des Beklagten hatte die Bewertung des Streitgegenstandes im vorliegenden Fall nicht nach § 60 Abs. 2JN, sondern nach § 56 Abs. 2, § 59 JN zu erfolgen. Nach § 59 JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung und auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen; nach § 60 Abs. 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, der als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. § 60 Abs. 2 JN ist jedoch, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist (Fasching I 364; RZ 1965, 46). Dies ist hier nicht der Fall; denn die Klägerin begehrt vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit sie die Benützung der Liegenschaft ... nicht verliert". Das vorliegende Begehren war daher gemäß § 59 JN (als Sonderfall des § 56 Abs. 2 JN) zu bewerten.Entgegen der Meinung des Beklagten hatte die Bewertung des Streitgegenstandes im vorliegenden Fall nicht nach Paragraph 60, Absatz 2 J, N,, sondern nach Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN zu erfolgen. Nach Paragraph 59, JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung und auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen; nach Paragraph 60, Absatz 2, JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, der als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Paragraph 60, Absatz 2, JN ist jedoch, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist (Fasching römisch eins 364; RZ 1965, 46). Dies ist hier nicht der Fall; denn die Klägerin begehrt vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit sie die Benützung der Liegenschaft ... nicht verliert". Das vorliegende Begehren war daher gemäß Paragraph 59, JN (als Sonderfall des Paragraph 56, Absatz 2, JN) zu bewerten.
Für die Bewertung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren nach § 500 Abs. 2 ZPO ist zwar auch § 59 JN sinngemäß anzuwenden; dies hindert jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, nicht, daß das Berufungsgericht das Interesse des Klägers anders bewertet und somit von der klägerischen Bewertung abweicht (Fasching I 359), wie im § 500 Abs. 2 ZPO ausdrücklich bestimmt wird.Für die Bewertung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist zwar auch Paragraph 59, JN sinngemäß anzuwenden; dies hindert jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, nicht, daß das Berufungsgericht das Interesse des Klägers anders bewertet und somit von der klägerischen Bewertung abweicht (Fasching römisch eins 359), wie im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ausdrücklich bestimmt wird.
Gemäß § 500 Abs. 4 ZPO findet ein Rechtsmittel gegen Aussprüche iS des § 500 Abs. 2 ZPO nicht statt; eine Überprüfung des genannten Ausspruches, soweit er nicht nach den vorstehenden Ausführungen unbeachtlich ist, ist daher ausgeschlossen. Vom OGH ist daher auch nicht zu überprüfen, welchen Wert das Unterlassungsbegehren nach Meinung des Beklagten für die Parteien repräsentiert und wie groß der Marktwert der Wohnung der Klägerin ist.Gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO findet ein Rechtsmittel gegen Aussprüche iS des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht statt; eine Überprüfung des genannten Ausspruches, soweit er nicht nach den vorstehenden Ausführungen unbeachtlich ist, ist daher ausgeschlossen. Vom OGH ist daher auch nicht zu überprüfen, welchen Wert das Unterlassungsbegehren nach Meinung des Beklagten für die Parteien repräsentiert und wie groß der Marktwert der Wohnung der Klägerin ist.