Der gegen den berufungsgerichtlichen Beschluss gerichtete Rekurs der betreibenden Partei ist zwar in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (Zurückweisung des Widerspruchs) - entgegen der in der Rekursbeantwortung vertretenen Auffassung der verpflichteten Partei - grundsätzlich jedenfalls zulässig; er ist jedoch im vorliegenden Fall mangels Beschwer der betreibenden Partei zurückzuweisen:Der gegen den berufungsgerichtlichen Beschluss gerichtete Rekurs der betreibenden Partei ist zwar in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Zurückweisung des Widerspruchs) - entgegen der in der Rekursbeantwortung vertretenen Auffassung der verpflichteten Partei - grundsätzlich jedenfalls zulässig; er ist jedoch im vorliegenden Fall mangels Beschwer der betreibenden Partei zurückzuweisen:
Der erkennende Senat teilt zwar nicht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach welcher nach Aufhebung der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung mit dem rekursgerichtlichen Beschluss ON 14 dem Widerspruch der verpflichteten Partei die "Grundlage" (die abzuändernde Vollstreckbarerklärung) mit der Wirkung entzogen sei, dass ein Verfahren über diesen Widerspruch nichtig und der Widerspruch zurückzuweisen sei. Vielmehr ist nach der dargelegten Verfahrenslage nach dem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ON 14 davon auszugehen gewesen, dass der gegen die erstgerichtliche Vollstreckbarerklärung erhobene Widerspruch obsolet geworden ist und im Falle seiner (erst-)gerichtlichen Behandlung jedenfalls abzuweisen ist, wie dies das Erstgericht - allerdings mit anderer Begründung - ohnedies tat. Die verpflichtete Partei hatte den Widerspruch (ON 7) und den Rekurs (ON 8) gegen die erstgerichtliche Entscheidung (ON 5) nicht gereiht; das Rekursgericht hat über den ihm vorgelegten Rekurs den genannten Aufhebungsbeschluss gefasst und damit die erstinstanzliche Entscheidung (wenn auch nicht endgültig) beseitigt. Führt aber bereits der Rekurs zu dem angestrebten Ziel, dann sind weitere mit ihm verbundene Rechtsbehelfe, wie hier der Widerspruch, der wie eine Klage zu erledigen ist (§ 84 Abs 3 EO in der hier anzuwendenden Fassung vor der EO-Nov 2000) ohne weiteres Verfahren abzuweisen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die verpflichtete Partei nicht mehr beschwert war (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1689 aE) und die fehlende Beschwer bei Rechtsbehelfen (Anträgen, Klagen, Widersprüchen, ...) - im Gegensatz zu Rechtsmitteln (Rekurs, Berufung, Revision) - nicht zur Zurückweisung, sondern zur Abweisung führt.Der erkennende Senat teilt zwar nicht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach welcher nach Aufhebung der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung mit dem rekursgerichtlichen Beschluss ON 14 dem Widerspruch der verpflichteten Partei die "Grundlage" (die abzuändernde Vollstreckbarerklärung) mit der Wirkung entzogen sei, dass ein Verfahren über diesen Widerspruch nichtig und der Widerspruch zurückzuweisen sei. Vielmehr ist nach der dargelegten Verfahrenslage nach dem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ON 14 davon auszugehen gewesen, dass der gegen die erstgerichtliche Vollstreckbarerklärung erhobene Widerspruch obsolet geworden ist und im Falle seiner (erst-)gerichtlichen Behandlung jedenfalls abzuweisen ist, wie dies das Erstgericht - allerdings mit anderer Begründung - ohnedies tat. Die verpflichtete Partei hatte den Widerspruch (ON 7) und den Rekurs (ON 8) gegen die erstgerichtliche Entscheidung (ON 5) nicht gereiht; das Rekursgericht hat über den ihm vorgelegten Rekurs den genannten Aufhebungsbeschluss gefasst und damit die erstinstanzliche Entscheidung (wenn auch nicht endgültig) beseitigt. Führt aber bereits der Rekurs zu dem angestrebten Ziel, dann sind weitere mit ihm verbundene Rechtsbehelfe, wie hier der Widerspruch, der wie eine Klage zu erledigen ist (Paragraph 84, Absatz 3, EO in der hier anzuwendenden Fassung vor der EO-Nov 2000) ohne weiteres Verfahren abzuweisen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die verpflichtete Partei nicht mehr beschwert war (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1689 aE) und die fehlende Beschwer bei Rechtsbehelfen (Anträgen, Klagen, Widersprüchen, ...) - im Gegensatz zu Rechtsmitteln (Rekurs, Berufung, Revision) - nicht zur Zurückweisung, sondern zur Abweisung führt.
Die betreibende Partei ist mit ihrem Rekurs im vorliegenden Fall nicht dadurch beschwert, dass der Widerspruch der verpflichteten Partei gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung nicht ab-, sondern zurückgewiesen wurde, weil der Widerspruch im Sinne ihres Rechtsstandpunkts in jedem Fall erfolglos blieb. Ein Interesse an der Beseitigung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung kann indessen im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit solcher Kostenentscheidungen nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (siehe hiezu die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 9 Vor § 461).Die betreibende Partei ist mit ihrem Rekurs im vorliegenden Fall nicht dadurch beschwert, dass der Widerspruch der verpflichteten Partei gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung nicht ab-, sondern zurückgewiesen wurde, weil der Widerspruch im Sinne ihres Rechtsstandpunkts in jedem Fall erfolglos blieb. Ein Interesse an der Beseitigung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung kann indessen im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit solcher Kostenentscheidungen nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (siehe hiezu die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 9 Vor Paragraph 461,).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO. Die verpflichtete Partei hat zwar in der Rekursbeantwortung die Zurückweisung des Rekurses beantragt, dies jedoch aus einem unzutreffenden Grund (weil nach ihrer Aufassung die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vorlägen), weshalb der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO. Die verpflichtete Partei hat zwar in der Rekursbeantwortung die Zurückweisung des Rekurses beantragt, dies jedoch aus einem unzutreffenden Grund (weil nach ihrer Aufassung die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht vorlägen), weshalb der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.