[5] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 528a, 510 Abs 3 iVm § 78 EO): [5] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 78, EO):
[6] 1.1 Gemäß § 44 Abs 1 EO darf die Exekution nur aufgeschoben werden, wenn der Beginn oder die Fortführung für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn der Aufschiebungswerber entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen (RS0001666 [T2]; RS0001628). Ist dieser Umstand nicht offenkundig, so muss der Aufschiebungswerber Umstände konkret behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen, aus denen sich die Gefahr eines solchen Nachteils ergibt (RS0001619). Ob ein solcher Vermögensnachteil droht, hängt vom Exekutionsobjekt und von der Exekutionsart ab (RS0001666). [6] 1.1 Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EO darf die Exekution nur aufgeschoben werden, wenn der Beginn oder die Fortführung für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn der Aufschiebungswerber entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen (RS0001666 [T2]; RS0001628). Ist dieser Umstand nicht offenkundig, so muss der Aufschiebungswerber Umstände konkret behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen, aus denen sich die Gefahr eines solchen Nachteils ergibt (RS0001619). Ob ein solcher Vermögensnachteil droht, hängt vom Exekutionsobjekt und von der Exekutionsart ab (RS0001666).
[7] 1.2 Die drohende Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe bewirkt in den Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen und von Duldungen und Unterlassungen in der Regel keine Gefahr eines mit der Fortsetzung der Exekution drohenden, nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils, weil zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß § 359 Abs 2 EO zurückzuzahlen sind (vgl RS0114378; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 44 Rz 10). Eine solche Gefahr könnte aber darin liegen, dass der Verpflichtete zur Bezahlung der Geldstrafe verzinsliches Kapital einsetzen muss, weil der Rückzahlungsanspruch nicht auch entgangene oder aufgewendete Zinsen umfasst; allerdings ist ein Fremdkapitaleinsatz vom Verpflichteten zu behaupten und zu bescheinigen (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 44 Rz 10). [7] 1.2 Die drohende Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe bewirkt in den Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen und von Duldungen und Unterlassungen in der Regel keine Gefahr eines mit der Fortsetzung der Exekution drohenden, nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils, weil zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO zurückzuzahlen sind vergleiche RS0114378; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 44, Rz 10). Eine solche Gefahr könnte aber darin liegen, dass der Verpflichtete zur Bezahlung der Geldstrafe verzinsliches Kapital einsetzen muss, weil der Rückzahlungsanspruch nicht auch entgangene oder aufgewendete Zinsen umfasst; allerdings ist ein Fremdkapitaleinsatz vom Verpflichteten zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 44, Rz 10).
[8] 1.3 Die Beurteilung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechungsgrundsätze zur Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 EO. Die Verpflichtete behauptete zwar für einen näher bezeichneten Zeitraum einen bezifferten Verdienstentgang, doch blieb der Verweis darauf, dass nutzbares Eigenkapital „in Anlagen gebunden“ sei, ohne nähere Konkretisierung. Gleiches gilt für den – lediglich pauschal behaupteten – Umstand, dass und gegebenenfalls zu welchen Konditionen die Verpflichtete für die Zahlung der verhängten Geldstrafe tatsächlich einen Kredit aufnehmen müsste. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass diese nicht näher konkretisierten Behauptungen für eine Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verpflichteten nicht ausreichten, kein im Einzelfall aufzugreifendes Abgehen von den dazu entwickelten Judikaturgrundsätzen. [8] 1.3 Die Beurteilung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechungsgrundsätze zur Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz eins, EO. Die Verpflichtete behauptete zwar für einen näher bezeichneten Zeitraum einen bezifferten Verdienstentgang, doch blieb der Verweis darauf, dass nutzbares Eigenkapital „in Anlagen gebunden“ sei, ohne nähere Konkretisierung. Gleiches gilt für den – lediglich pauschal behaupteten – Umstand, dass und gegebenenfalls zu welchen Konditionen die Verpflichtete für die Zahlung der verhängten Geldstrafe tatsächlich einen Kredit aufnehmen müsste. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass diese nicht näher konkretisierten Behauptungen für eine Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verpflichteten nicht ausreichten, kein im Einzelfall aufzugreifendes Abgehen von den dazu entwickelten Judikaturgrundsätzen.
[9] 2. Im Zusammenhang mit allfälligen betrieblichen Nachteilen durch die Corona-Pandemie, die sich namentlich auf Unternehmen der Tourismusbranche besonders ausgewirkt haben mögen, wurden – worauf das Rekursgericht bereits hinwies – auch umfangreiche staatliche Hilfsmaßnahmen, wie etwa Kurzarbeitsentschädigungen und Fixkostenzuschüsse, bereitgestellt. Auch (private) Betriebsunterbrechungsversicherungen können gegebenenfalls (teilweise) Abhilfe schaffen. Die möglichen Auswirkungen der Corona-Pandemie machen daher einen aus dem Vollzug einer verhängten Geldstrafe drohenden unersetzlichen oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteil nicht schlechthin offenkundig und bieten daher keinen Anlass für eine Änderung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Behauptungs- und Bescheinigungspflicht eines Aufschiebungswerbers. Auch insoweit zeigt daher die Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[10] 3. Die Betreibende hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, weshalb ihr die Kosten ihrer gemäß § 65 Abs 3 Z 2 EO zulässigen Beantwortung als weitere Exekutionskosten zu bestimmen waren (§ 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO). [10] 3. Die Betreibende hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, weshalb ihr die Kosten ihrer gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 2, EO zulässigen Beantwortung als weitere Exekutionskosten zu bestimmen waren (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO).