[10] Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[11] 1. Vorauszuschicken ist, dass sich weder aus dem verfahrenseinleitenden Antrag noch aus dem Urteil des luxemburgischen Gerichts mit Sicherheit entnehmen lässt, ob der das luxemburgische Verfahren einleitende Antrag vor oder nach dem 10. Jänner 2015 – dem Stichtag für die Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 (vgl deren Art 81) – eingebracht wurde. Da die Antragstellerin von der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 ausgeht, dazu eine nach deren Art 53 ausgestellte Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts vorlegte und auch die Antragsgegnerin kein gegenteiliges Vorbringen erstattete, ist im Folgenden von der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 auszugehen. [11] 1. Vorauszuschicken ist, dass sich weder aus dem verfahrenseinleitenden Antrag noch aus dem Urteil des luxemburgischen Gerichts mit Sicherheit entnehmen lässt, ob der das luxemburgische Verfahren einleitende Antrag vor oder nach dem 10. Jänner 2015 – dem Stichtag für die Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 vergleiche deren Artikel 81,) – eingebracht wurde. Da die Antragstellerin von der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 ausgeht, dazu eine nach deren Artikel 53, ausgestellte Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts vorlegte und auch die Antragsgegnerin kein gegenteiliges Vorbringen erstattete, ist im Folgenden von der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 auszugehen.
[12] 2. Beide Vorinstanzen haben übersehen, dass die Antragstellerin nicht die von ihnen allein behandelte Vollstreckbarerklärung des luxemburgischen Urteils, sondern bloß dessen Anerkennung beantragt hat. Insofern geht die Argumentation des Rekursgerichts ins Leere, der Antrag sei, soweit er sich auf die der Antragstellerin zugesprochene „Verfahrensentschädigung“ beziehe, schon deshalb unberechtigt, weil eine Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO 2012 nicht mehr vorgesehen sei.
[13] 3. Streng nach dem Wortlaut des § 415 Z 3 EO sollen nur solche Entscheidungen in einem formellen Verfahren anerkannt werden können, die keiner Vollstreckung zugänglich sind. Diese typischerweise feststellende oder rechtsgestaltende ausländische Entscheidungen erfassende Formulierung ist aber wohl zu eng (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner § 415 EO Rz 7). Dass (nur, aber immerhin) die Kostenentscheidung der luxemburgischen Entscheidung zweifellos einer Vollstreckung zugänglich ist, steht der beantragten Anerkennung daher nicht entgegen. [13] 3. Streng nach dem Wortlaut des Paragraph 415, Ziffer 3, EO sollen nur solche Entscheidungen in einem formellen Verfahren anerkannt werden können, die keiner Vollstreckung zugänglich sind. Diese typischerweise feststellende oder rechtsgestaltende ausländische Entscheidungen erfassende Formulierung ist aber wohl zu eng (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner Paragraph 415, EO Rz 7). Dass (nur, aber immerhin) die Kostenentscheidung der luxemburgischen Entscheidung zweifellos einer Vollstreckung zugänglich ist, steht der beantragten Anerkennung daher nicht entgegen.
[14] 4. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann keine Rede davon sein, dass der Antragsgegnerin gegen die erstgerichtliche Entscheidung kein Rekurs offengestanden sei, sondern sie nur die Möglichkeit eines – beim Erstgericht einzubringenden – Einstellungsantrags nach Art 47 Abs 1 EuGVVO 2012 gehabt hätte. Gegen die im vorerst einseitigen erstinstanzlichen Verfahren ergangene Entscheidung kann nämlich gemäß § 411 EO (iVm § 415 EO) sehr wohl Rekurs erhoben werden (vgl Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner § 415 EO Rz 17). Dass im (hier vorliegenden) Fall eines bloßen Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung der Antragsgegner nicht gehalten ist, einen Einstellungsantrag gemäß § 418 EO zu stellen, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, die auf eine Exekutionsbewilligung abstellt. [14] 4. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann keine Rede davon sein, dass der Antragsgegnerin gegen die erstgerichtliche Entscheidung kein Rekurs offengestanden sei, sondern sie nur die Möglichkeit eines – beim Erstgericht einzubringenden – Einstellungsantrags nach Artikel 47, Absatz eins, EuGVVO 2012 gehabt hätte. Gegen die im vorerst einseitigen erstinstanzlichen Verfahren ergangene Entscheidung kann nämlich gemäß Paragraph 411, EO in Verbindung mit Paragraph 415, EO) sehr wohl Rekurs erhoben werden vergleiche Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner Paragraph 415, EO Rz 17). Dass im (hier vorliegenden) Fall eines bloßen Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung der Antragsgegner nicht gehalten ist, einen Einstellungsantrag gemäß Paragraph 418, EO zu stellen, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, die auf eine Exekutionsbewilligung abstellt.
[15] 5. Anerkennungsfähig iSd Art 36 EuGVVO 2012 ist nur eine gerichtliche Entscheidung in Zivil- und Handelssachen. Dieser Begriff der Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit und autonom auszulegen; darunter fallen alle Entscheidungen, denen im Ursprungsmitgliedstaat ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können (vgl EuGH 7. April 2022, C-568/20, H. Limited mwN). [15] 5. Anerkennungsfähig iSd Artikel 36, EuGVVO 2012 ist nur eine gerichtliche Entscheidung in Zivil- und Handelssachen. Dieser Begriff der Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit und autonom auszulegen; darunter fallen alle Entscheidungen, denen im Ursprungsmitgliedstaat ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können vergleiche EuGH 7. April 2022, C-568/20, H. Limited mwN).
[16] 6. Diese weite Auslegung des EuGH spricht dafür, auch das hier zu beurteilende (exekutionsrechtliche) Urteil als „Entscheidung“ iSd EuGVVO 2012 anzusehen. Letztlich kann diese Frage hier aber offen bleiben, weil der Antrag, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, aus einem anderen Grund jedenfalls abzuweisen ist. Es kommt deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob die vom luxemburgischen (Titel-)Gericht ausgestellte Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO 2012, wie von der Antragstellerin behauptet, für das Gericht des Zweitstaats insofern bindend ist, als sich daraus das Vorliegen einer Entscheiudng iSd EuGVVO ergebe, weshalb sich die Stellung eines (neuerlichen) Vorabentscheidungsantrags zu dieser (vom EuGH zu, C-568/20, H. Limited nicht mehr zu beantwortenden) Frage erübrigt. [16] 6. Diese weite Auslegung des EuGH spricht dafür, auch das hier zu beurteilende (exekutionsrechtliche) Urteil als „Entscheidung“ iSd EuGVVO 2012 anzusehen. Letztlich kann diese Frage hier aber offen bleiben, weil der Antrag, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, aus einem anderen Grund jedenfalls abzuweisen ist. Es kommt deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob die vom luxemburgischen (Titel-)Gericht ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 53, EuGVVO 2012, wie von der Antragstellerin behauptet, für das Gericht des Zweitstaats insofern bindend ist, als sich daraus das Vorliegen einer Entscheiudng iSd EuGVVO ergebe, weshalb sich die Stellung eines (neuerlichen) Vorabentscheidungsantrags zu dieser (vom EuGH zu, C-568/20, H. Limited nicht mehr zu beantwortenden) Frage erübrigt.
[17] 7. Gemäß Art 45 Nr l lit c EuGVVO 2012 wird die Anerkennung einer Entscheidung auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist. Dieser vom Antragsgegner in seinem Rekurs ausdrücklich geltend gemachte Versagungsgrund liegt hier vor: [17] 7. Gemäß Artikel 45, Nr l Litera c, EuGVVO 2012 wird die Anerkennung einer Entscheidung auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist. Dieser vom Antragsgegner in seinem Rekurs ausdrücklich geltend gemachte Versagungsgrund liegt hier vor:
[18] 7.1. Der von der Antragstellerin (auch) in Österreich gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung jenes tschechischen Schiedsspruchs, der dem luxemburgischen Urteil zugrunde liegt, wurde in Österreich rechtskräftig abgewiesen (vgl 3 Ob 182/19i). [18] 7.1. Der von der Antragstellerin (auch) in Österreich gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung jenes tschechischen Schiedsspruchs, der dem luxemburgischen Urteil zugrunde liegt, wurde in Österreich rechtskräftig abgewiesen vergleiche 3 Ob 182/19i).
[19] 7.2. Mit ihrem zwar vor Rechtskraft dieser Entscheidung, aber erst nach der die erstgerichtliche Antragsabweisung bestätigenden Rekursentscheidung gestellten, hier zu behandelnden Anerkennungsantrag verfolgt die Antragstellerin ausschließlich das – mit der Vorentscheidung unvereinbare – Ziel, den tschechischen Schiedsspruch doch noch in Österreich vollstrecken zu können. Wie nämlich bereits das Rekursgericht richtig erkannt hat, ist eine künftige Vollstreckung des luxemburgischen Urteils in Österreich – mit Ausnahme des Kostenzuspruchs von 5.000 EUR, dessen vollständige Begleichung die Antragsgegnerin aber bescheinigt hat – von vornherein ausgeschlossen, weil dieses nur über die Zulässigkeit der Pfändung bestimmter Forderungen gegenüber Banken mit Sitz in Luxemburg abspricht.
[20] 7.3. Der Bejahung des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgrundes steht auch der Umstand nicht entgegen, dass sich das luxemburgische Urteil vordergründig nicht unmittelbar auf denselben Anspruch bezieht wie der tschechische Schiedsspruch. Die Anerkennung einer fremden Entscheidung bedeutet nämlich, ihr grundsätzlich die einer inländischen Entscheidung zukommenden verfahrensrechtlichen Wirkungen einzuräumen (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner Vor § 403 EO Rz 1 mwN). Mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrags, den tschechischen Schiedsspruch in Österreich für vollstreckbar zu erklären, ist die Vollstreckung dieses Titels in Österreich für alle Zukunft ausgeschlossen. Damit wäre aber eine Entscheidung, mit der die Exekutionsführung aufgrund eben dieses Schiedsspruchs für zulässig erklärt wird, unvereinbar. [20] 7.3. Der Bejahung des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgrundes steht auch der Umstand nicht entgegen, dass sich das luxemburgische Urteil vordergründig nicht unmittelbar auf denselben Anspruch bezieht wie der tschechische Schiedsspruch. Die Anerkennung einer fremden Entscheidung bedeutet nämlich, ihr grundsätzlich die einer inländischen Entscheidung zukommenden verfahrensrechtlichen Wirkungen einzuräumen (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner Vor Paragraph 403, EO Rz 1 mwN). Mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrags, den tschechischen Schiedsspruch in Österreich für vollstreckbar zu erklären, ist die Vollstreckung dieses Titels in Österreich für alle Zukunft ausgeschlossen. Damit wäre aber eine Entscheidung, mit der die Exekutionsführung aufgrund eben dieses Schiedsspruchs für zulässig erklärt wird, unvereinbar.
[21] 8. Die angefochtene Rekursentscheidung ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der tatsächlich gestellte (Hauptantrag) ebenso wie der – vom Rekursgericht zwar nicht erwähnte, aber implizit ebenfalls als unberechtigt erkannte – Eventualantrag abgewiesen wird.
[22] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO. [22] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.