[5] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[6] 1. Es besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Prozesspartei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens. Ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452 [T3]; RS0056514 [T14]).
[7] 2. Mit einer geänderten Rechtsprechung deutscher Gerichte auf Grundlage von in Deutschland geltenden, im inländischen Verfahren aber nicht anzuwendenden Normen kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden (RS0126988).
[8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass aus der Aufhebung von Teilen der Einzelregelung zum Spielerschutz in § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof (G 259/2022) nicht abgeleitet werden kann, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen – entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung – unionsrechtswidrig wäre (1 Ob 25/23t; 2 Ob 23/23f). Die Zulassungsfrage ist daher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. [8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass aus der Aufhebung von Teilen der Einzelregelung zum Spielerschutz in Paragraph 25, Absatz 3, GSpG durch den Verfassungsgerichtshof (G 259 aus 2022,) nicht abgeleitet werden kann, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen – entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung – unionsrechtswidrig wäre (1 Ob 25/23t; 2 Ob 23/23f). Die Zulassungsfrage ist daher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.
[9] 4.1 Ebenfalls bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein verbotenes Online-Glücksspiel nicht entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern, um am Spiel teilzunehmen, und weil ein Belassen der Zahlung dem Zweck des Verbots des konzessionslosen Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder Zugänglichmachens von Glücksspiel widerspräche (RS0016325 [T15]). Darauf, ob die Klägerin durch ihre Teilnahme am verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, kommt es daher nicht an (8 Ob 135/22v mwN). Im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG wird der Rückforderungsanspruch des Spielers nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch durch die Kenntnis von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen (6 Ob 32/23h mwN). [9] 4.1 Ebenfalls bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 1174, Absatz eins, Satz 1 ABGB einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein verbotenes Online-Glücksspiel nicht entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern, um am Spiel teilzunehmen, und weil ein Belassen der Zahlung dem Zweck des Verbots des konzessionslosen Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder Zugänglichmachens von Glücksspiel widerspräche (RS0016325 [T15]). Darauf, ob die Klägerin durch ihre Teilnahme am verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, kommt es daher nicht an (8 Ob 135/22v mwN). Im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG wird der Rückforderungsanspruch des Spielers nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch durch die Kenntnis von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen (6 Ob 32/23h mwN).
[10] 4.2 Soweit sich die Revision auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen will, weil die Klägerin in Kenntnis der fehlenden österreichischen Konzession der Beklagten und dem Bewusstsein der Möglichkeit, Verluste zurückzufordern, gespielt habe, übersieht sie, dass dieser Wissensstand umso mehr auf die Anbieterin des nicht konzessionierten Spiels zutrifft. Es steht nicht fest, dass die Klägerin überwiegend mit dem Ziel gespielt hat, beim Verlust das Geld zurückzufordern (8 Ob 135/22v).
[11] 4.3 In mehreren aktuellen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH neuerlich festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (2 Ob 221/22x; 1 Ob 171/22m, je mwN).
[12] 5. Ausführungen zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch sind nicht entscheidungserheblich, weil der Rückforderungsanspruch der Klägerin aufgrund des Bereicherungsrechts berechtigt ist.
[13] 6. Insgesamt vermag die Revision der Beklagten damit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. [13] 6. Insgesamt vermag die Revision der Beklagten damit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
[14] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [14] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.