Aus den Entscheidungsgründen:
Im Hinblick auf den Aufenthalt der Beklagten in einer geschlossenen Anstalt hatte das Revisionsgericht zunächst gewisse Bedenken hinsichtlich ihrer Prozeßfähigkeit, doch wurden diese Bedenken nach Beischaffung des Titelaktes zur Gänze zerstreut, insbesondere durch das im angeführten Akt erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. S. und die Urteilsfeststellung dieses Aktes.
Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Entgegen den Revisionsausführungen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die im Jud. 16 neu hinsichtlich des Unterhaltsanspruches unehelicher Kinder vertretene Auffassung nicht analog für den Unterhaltsanspruch der Ehegattin gilt. Das angeführte Judikat betont nämlich selbst den Gegensatz zwischen dem Anspruch der ehelichen bzw. unehelichen Kinder auf mangelnden Unterhalt und den Anspruch der Ehefrau gemäß § 91 ABGB., welcher grundsätzlich unabhängig vom eigenen Vermögen oder Einkommen der Frau besteht. Diesem Umstand kommt jedoch nur für die Zeit vom 7. Oktober 1967 bis 1. April 1968 Bedeutung zu.Entgegen den Revisionsausführungen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die im Jud. 16 neu hinsichtlich des Unterhaltsanspruches unehelicher Kinder vertretene Auffassung nicht analog für den Unterhaltsanspruch der Ehegattin gilt. Das angeführte Judikat betont nämlich selbst den Gegensatz zwischen dem Anspruch der ehelichen bzw. unehelichen Kinder auf mangelnden Unterhalt und den Anspruch der Ehefrau gemäß Paragraph 91, ABGB., welcher grundsätzlich unabhängig vom eigenen Vermögen oder Einkommen der Frau besteht. Diesem Umstand kommt jedoch nur für die Zeit vom 7. Oktober 1967 bis 1. April 1968 Bedeutung zu.
Die zwischen 11. April 1967 und 6. Oktober 1967 zugunsten der Beklagten gemachten Aufwendungen wurden festgestelltermaßen auf Grund eines vom Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrages vom Versicherer des Klägers erbracht. Mit dieser Zahlung wurde die Verbindlichkeit des Klägers - gegenüber dem Landeskrankenhaus Klagenfurt - getilgt, welche der Kläger ohne Bestand der angeführten Versicherung aus eigener Leistung hätte erfüllen müssen. Der Aufwand für die Beklagte in der angeführten Zeit wurde somit nicht etwa von "dritter" Seite, sondern aus der Vermögenssphäre des Klägers bestritten (ähnlich ZBl. 1933 Nr. 34). Der Beklagten wurde damit zumindest dasjenige zugewendet, was sie aus dem ihr laut Exekutionstitel zustehenden Geldbetrag von monatlich 600 S, der kaum die bloße Verpflegung decken kann, hätte bestreiten können. Demzufolge wurde ihr Unterhaltsanspruch laut Exekutionstitel in der Zeit vom 11. April 1967 bis 6. Oktober 1967 vom Kläger - mittelbar durch die von seinem Versicherer für ihn erbrachten Leistungen - erfüllt. Das Klagebegehren war daher für diesen Zeitraum gerechtfertigt.
Anders ist die Rechtslage für den Zeitraum vom 7. Oktober 1967 bis 1. April 1968.
Da der Unterhaltsanspruch der Ehefrau bei aufrechter Ehe grundsätzlich unabhängig vom eigenen Vermögen oder Einkommen besteht, sind auch Veränderungen im Bereich ihrer Vermögenssphäre grundsätzlich unbeachtlich. Ob die Frau eigenes Einkommen hat oder Geschenke bekommt, ob sie, sei es kürzer oder länger, unentgeltlich oder gegen eine nicht gleichwertige Gegenleistung bei dritten Personen zu Gast ist, vermag an ihrem Unterhaltsanspruch und an der korrespondierenden Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes grundsätzlich nichts zu ändern. Lediglich Leistungen, mit denen die Erfüllung der von der Vermögenssphäre der Frau grundsätzlich unabhängigen Unterhaltspflicht des Mannes beabsichtigt ist, welche also zu diesem Zweck erbracht werden, könnten auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet werden. Hier wurde weder behauptet noch festgestellt, daß Frau H. L. die Beklagte zu dem Zweck beherbergt hätte, um den Kläger von seiner Unterhaltspflicht zu entlasten bzw. zu befreien; aus dem festgestellten Sachverhalt ist vielmehr ersichtlich, daß sich Frau L. gegenüber der Beklagten wohltätig zeigte. Ihre Aufwendungen betreffen daher die Vermögenssphäre der Beklagten, sie haben, wie vorstehend ausgeführt, auf die Unterhaltspflicht des Klägers grundsätzlich keinen Einfluß. Nur unter der Voraussetzung, daß infolge dieser Aufwendungen die Belassung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung zu einem grob unbilligen, der Beistandspflicht der Ehegattin widersprechenden Ergebnis führen würde (vgl. EF-Slg. 6.068 u. a.), käme eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen ähnlich der Berücksichtigung eigenen Einkommens oder Vermögens der Gattin, in Betracht. Von einem grob unbilligen Ergebnis im Sinne dieser Ausführungen kann aber hier keine Rede sein.Da der Unterhaltsanspruch der Ehefrau bei aufrechter Ehe grundsätzlich unabhängig vom eigenen Vermögen oder Einkommen besteht, sind auch Veränderungen im Bereich ihrer Vermögenssphäre grundsätzlich unbeachtlich. Ob die Frau eigenes Einkommen hat oder Geschenke bekommt, ob sie, sei es kürzer oder länger, unentgeltlich oder gegen eine nicht gleichwertige Gegenleistung bei dritten Personen zu Gast ist, vermag an ihrem Unterhaltsanspruch und an der korrespondierenden Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes grundsätzlich nichts zu ändern. Lediglich Leistungen, mit denen die Erfüllung der von der Vermögenssphäre der Frau grundsätzlich unabhängigen Unterhaltspflicht des Mannes beabsichtigt ist, welche also zu diesem Zweck erbracht werden, könnten auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet werden. Hier wurde weder behauptet noch festgestellt, daß Frau H. L. die Beklagte zu dem Zweck beherbergt hätte, um den Kläger von seiner Unterhaltspflicht zu entlasten bzw. zu befreien; aus dem festgestellten Sachverhalt ist vielmehr ersichtlich, daß sich Frau L. gegenüber der Beklagten wohltätig zeigte. Ihre Aufwendungen betreffen daher die Vermögenssphäre der Beklagten, sie haben, wie vorstehend ausgeführt, auf die Unterhaltspflicht des Klägers grundsätzlich keinen Einfluß. Nur unter der Voraussetzung, daß infolge dieser Aufwendungen die Belassung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung zu einem grob unbilligen, der Beistandspflicht der Ehegattin widersprechenden Ergebnis führen würde vergleiche EF-Slg. 6.068 u. a.), käme eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen ähnlich der Berücksichtigung eigenen Einkommens oder Vermögens der Gattin, in Betracht. Von einem grob unbilligen Ergebnis im Sinne dieser Ausführungen kann aber hier keine Rede sein.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klagsabweisung war daher mit Ausnahme des Zeitraumes vom 11. April 1967 bis 6. Oktober 1967 gerechtfertigt.