Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bildet der Beschluß, auf den der Exekutionsantrag gestützt wird, keinen Exekutionstitel im Sinn des allein in Betracht kommenden § 1 EO. Auszugehen ist nämlich davon, daß ein Entscheidungsorgan eine Entscheidung im allgemeinen nur innerhalb seines Wirkungskreises trifft. Fällt die Entscheidung aufgrund ihres Inhalts nicht in den Wirkungskreis des Entscheidungsorgans, so muß in Zweifelsfällen - im Hinblick auf das im § 55 Abs 2 EO festgelegte Verbot von ergänzenden Erhebungen - aus der Entscheidung selbst oder sonst aus vom betreibenden Gläubiger vorgelegten Urkunden ein deutlicher Hinweis darauf zu entnehmen sein, daß das Entscheidungsorgan - und sei es auch nur in Verkennung der Rechtslage - eine Verfügung treffen wollte, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt. Unter diesem Gesichtspunkt wird bei Entscheidungen, die im Verfahren außer Streitsachen ergangen sind, im allgemeinen nur dann angenommen werden dürfen, daß damit ein vollstreckbarer Anspruch zuerkannt wird, wenn hierüber in diesem Verfahren zu entscheiden ist, wie dies etwa für den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, für die Ansprüche im Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81 ff EheG oder für Ansprüche gilt, die unter § 37 MRG fallen. Liegen eindeutige gegenteilige Anhaltspunkte nicht vor, wird in anderen Fällen nicht davon ausgegangen werden dürfen, daß mit der Entscheidung auch dann ein vollstreckbarer Anspruch begründet werden sollte, wenn hierüber nicht in diesem Verfahren zu entscheiden ist. Dies gilt besonders im Verfahren außer Streitsachen, wird doch hiefür im § 2 Abs 2 Z 1 AußStrG ausdrücklich bestimmt, daß das Gericht die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten soll.Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bildet der Beschluß, auf den der Exekutionsantrag gestützt wird, keinen Exekutionstitel im Sinn des allein in Betracht kommenden Paragraph eins, EO. Auszugehen ist nämlich davon, daß ein Entscheidungsorgan eine Entscheidung im allgemeinen nur innerhalb seines Wirkungskreises trifft. Fällt die Entscheidung aufgrund ihres Inhalts nicht in den Wirkungskreis des Entscheidungsorgans, so muß in Zweifelsfällen - im Hinblick auf das im Paragraph 55, Absatz 2, EO festgelegte Verbot von ergänzenden Erhebungen - aus der Entscheidung selbst oder sonst aus vom betreibenden Gläubiger vorgelegten Urkunden ein deutlicher Hinweis darauf zu entnehmen sein, daß das Entscheidungsorgan - und sei es auch nur in Verkennung der Rechtslage - eine Verfügung treffen wollte, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt. Unter diesem Gesichtspunkt wird bei Entscheidungen, die im Verfahren außer Streitsachen ergangen sind, im allgemeinen nur dann angenommen werden dürfen, daß damit ein vollstreckbarer Anspruch zuerkannt wird, wenn hierüber in diesem Verfahren zu entscheiden ist, wie dies etwa für den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, für die Ansprüche im Aufteilungsverfahren gemäß Paragraphen 81, ff EheG oder für Ansprüche gilt, die unter Paragraph 37, MRG fallen. Liegen eindeutige gegenteilige Anhaltspunkte nicht vor, wird in anderen Fällen nicht davon ausgegangen werden dürfen, daß mit der Entscheidung auch dann ein vollstreckbarer Anspruch begründet werden sollte, wenn hierüber nicht in diesem Verfahren zu entscheiden ist. Dies gilt besonders im Verfahren außer Streitsachen, wird doch hiefür im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ausdrücklich bestimmt, daß das Gericht die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten soll.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist bei Beschlüssen, mit denen vom Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die - gemäß § 32 Abs 3 BWG mögliche - Überweisung von einer Spareinlage angeordnet wird, im allgemeinen anzunehmen, daß damit bloß jene Beschränkungen aufgehoben werden, die sich aus materiellrechtlichen Bestimmungen für Verfügungen über solche Spareinlagen ergeben, oder daß damit festgelegt wird, wer über die Spareinlage zu verfügen berechtigt ist. Es ist in solchen Fällen mangels eindeutiger gegenteilier Anhaltspunkte hingegen nicht davon auszugehen, daß dem aus der Spareinlage Berechtigten gegenüber dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Durchführung der Überweisung zuerkannt werden soll. Hiefür wäre nämlich das Verfahren außer Streitsachen, in dem die Beschlüsse ergehen, nicht zulässig, weil es sich bei dem Anspruch auf Auszahlung aus einer Spareinlage um einen im streitigen Rechtsweg geltend zu machenden Anspruch handelt. Dabei ist es nicht entscheidend, wenn in dem Beschluß bezüglich des Kreditinstituts Ausdrücke wie "angewiesen" verwendet werden, zumal auch im § 32 Abs 3 BWG von "anordnen" die Rede ist.Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist bei Beschlüssen, mit denen vom Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die - gemäß Paragraph 32, Absatz 3, BWG mögliche - Überweisung von einer Spareinlage angeordnet wird, im allgemeinen anzunehmen, daß damit bloß jene Beschränkungen aufgehoben werden, die sich aus materiellrechtlichen Bestimmungen für Verfügungen über solche Spareinlagen ergeben, oder daß damit festgelegt wird, wer über die Spareinlage zu verfügen berechtigt ist. Es ist in solchen Fällen mangels eindeutiger gegenteilier Anhaltspunkte hingegen nicht davon auszugehen, daß dem aus der Spareinlage Berechtigten gegenüber dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Durchführung der Überweisung zuerkannt werden soll. Hiefür wäre nämlich das Verfahren außer Streitsachen, in dem die Beschlüsse ergehen, nicht zulässig, weil es sich bei dem Anspruch auf Auszahlung aus einer Spareinlage um einen im streitigen Rechtsweg geltend zu machenden Anspruch handelt. Dabei ist es nicht entscheidend, wenn in dem Beschluß bezüglich des Kreditinstituts Ausdrücke wie "angewiesen" verwendet werden, zumal auch im Paragraph 32, Absatz 3, BWG von "anordnen" die Rede ist.
An dem Gesagten ändert es nichts, wenn, wie hier, für den Beschluß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Nicht sie, sondern der Inhalt der als Exekutionstitel vorgelegten Urkunden ist nämlich dafür maßgebend, ob es sich um einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO handelt, der einen Vollstreckungsanspruch begründet. Ist hingegen der Urkunde ein vollstreckbarer Anspruch nicht zu entnehmen, so ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ohne Bedeutung.An dem Gesagten ändert es nichts, wenn, wie hier, für den Beschluß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Nicht sie, sondern der Inhalt der als Exekutionstitel vorgelegten Urkunden ist nämlich dafür maßgebend, ob es sich um einen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO handelt, der einen Vollstreckungsanspruch begründet. Ist hingegen der Urkunde ein vollstreckbarer Anspruch nicht zu entnehmen, so ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ohne Bedeutung.
Da die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn für den betriebenen Anspruch ein Exekutionstitel im Sinn der §§ 1 und 2 EO vorhanden ist und da diese Voraussetzung hier gemäß den angestellten Überlegungen nicht erfüllt wird, ist der Exekutionsantrag schon aus diesem Grund abzuweisen. Es muß daher nicht darauf eingegangen werden, ob für die Durchsetzung des von der betreibenden Partei betriebenen Anspruchs überhaupt die beantragte Exekution im Hinblick darauf in Betracht kommt, daß es sich bei Spareinlagen um Geldforderungen des Berechtigten gegen das Kreditinstitut handelt (EvBl 1971/39) und daher eine Geldforderung betrieben wird.Da die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn für den betriebenen Anspruch ein Exekutionstitel im Sinn der Paragraphen eins und 2 EO vorhanden ist und da diese Voraussetzung hier gemäß den angestellten Überlegungen nicht erfüllt wird, ist der Exekutionsantrag schon aus diesem Grund abzuweisen. Es muß daher nicht darauf eingegangen werden, ob für die Durchsetzung des von der betreibenden Partei betriebenen Anspruchs überhaupt die beantragte Exekution im Hinblick darauf in Betracht kommt, daß es sich bei Spareinlagen um Geldforderungen des Berechtigten gegen das Kreditinstitut handelt (EvBl 1971/39) und daher eine Geldforderung betrieben wird.
Demnach war dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Wie dargelegt, hat die betreibende Partei die geltend gemachte Forderung nicht beziffert. Auch eine Bewertung erfolgte nicht. Gemäß § 4 RATG richtet sich aber die Bemessungsgrundlage mangels (hier nicht gegebener) besonderer Bestimmungen nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 JN. Fehlt demnach, wie hier, die Angabe des Betrages der geltend gemachten Forderung dann ist nach § 56 Abs 2 Satz 3 JN der Betrag von 52.000 S als Bemessungsgrundlage anzusehen. Dies ergibt für den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei einen Ansatz von SDie Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO. Wie dargelegt, hat die betreibende Partei die geltend gemachte Forderung nicht beziffert. Auch eine Bewertung erfolgte nicht. Gemäß Paragraph 4, RATG richtet sich aber die Bemessungsgrundlage mangels (hier nicht gegebener) besonderer Bestimmungen nach den Vorschriften der Paragraphen 54 bis 59 JN. Fehlt demnach, wie hier, die Angabe des Betrages der geltend gemachten Forderung dann ist nach Paragraph 56, Absatz 2, Satz 3 JN der Betrag von 52.000 S als Bemessungsgrundlage anzusehen. Dies ergibt für den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei einen Ansatz von S
2.537 nach TP 3C des RAT und somit insgesamt den aus dem Spruch ersichtlichen Kostenbetrag.