Aus der Begründung:
Bei Auslegung der ansonsten in seinem Wortlaut unmißverständlichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 4 Lohnpfändungsverordnung hat bisher nur die Frage Schwierigkeiten bereitet, ob den bedingten Pfändungsschutz nach dieser Gesetzesstelle nur fortlaufende Bezüge aus Krankenkassen genießen oder ob ihm auch einmalige Bezüge aus Krankenkassen unterstehen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann eine sinnvolle Lösung nur gefunden werden, wenn man sich den Zweck dieser Gesetzesbestimmung vor Augen hält, der dahin geht, Geldmittel, die für bestimmte Notstände bereitgestellt sind, vor dem Zugriff der Gläubiger zu sichern. Hiedurch verlagert sich das Schwergewicht der Entscheidung von selbst auf die Frage, welchen Zwecken das Krankengeld dienen soll. Dieses ist, wie aus § 119 RVO. hervorgeht, wegen der bevorzugten Unterhaltsansprüche (§ 6 Lohnpfändungsverordnung (Nunmehr § 6 LohnpfändG.) grundsätzlich pfändbar. Aus § 182 RVO. ergibt sich, daß das Krankengeld als Krankenhilfe gewährt wird. Es gebührt nur in der Höhe des halben Grundlohnes für jeden Kalendertag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht, und wird nur bis zu 26 Wochen gewährt (§ 183 RVO.). Laut der durch Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. September 1951, Z. 129.989/II/J/1951, AN. 1951. S. 322, verlaubarten Lohnstufentabelle beträgt der Grundlohn in der niedrigsten Lohnstufe I 1 S, daher das tägliche Krankengeld 50 g, und in der höchsten Lohnstufe XVIII 60 S, daher das tägliche Krankengeld 30 S. Schon mit Rücksicht auf seine festgelegte Höhe ist demnach das Krankengeld nicht geeignet, den durch die Krankheit verursachten Lohnausfall wettzumachen. Es verschafft dem infolge Krankheit arbeitsunfähigen Versicherten lediglich einen gewissen Ausgleich für die durch den Verlust der Arbeitsfähigkeit regelmäßig bedingte Einbuße des Arbeitsverdienstes und trägt mittelbar dazu bei, seinen Krankheitszustand in körperlicher und seelischer Beziehung zu beeinflussen und zu erleichtern. Gemäß § 184 RVO. kann an Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes Krankenhauspflege gewährt werden. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung mit § 182 RVO. ergibt sich somit eindeutig, daß das Krankengeld den Versicherten während seiner Krankheit vor Not schützen soll, daß es also vorwiegend zu Unterstützungszwecken gewährt wird.Bei Auslegung der ansonsten in seinem Wortlaut unmißverständlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Lohnpfändungsverordnung hat bisher nur die Frage Schwierigkeiten bereitet, ob den bedingten Pfändungsschutz nach dieser Gesetzesstelle nur fortlaufende Bezüge aus Krankenkassen genießen oder ob ihm auch einmalige Bezüge aus Krankenkassen unterstehen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann eine sinnvolle Lösung nur gefunden werden, wenn man sich den Zweck dieser Gesetzesbestimmung vor Augen hält, der dahin geht, Geldmittel, die für bestimmte Notstände bereitgestellt sind, vor dem Zugriff der Gläubiger zu sichern. Hiedurch verlagert sich das Schwergewicht der Entscheidung von selbst auf die Frage, welchen Zwecken das Krankengeld dienen soll. Dieses ist, wie aus Paragraph 119, RVO. hervorgeht, wegen der bevorzugten Unterhaltsansprüche (Paragraph 6, Lohnpfändungsverordnung (Nunmehr Paragraph 6, LohnpfändG.) grundsätzlich pfändbar. Aus Paragraph 182, RVO. ergibt sich, daß das Krankengeld als Krankenhilfe gewährt wird. Es gebührt nur in der Höhe des halben Grundlohnes für jeden Kalendertag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht, und wird nur bis zu 26 Wochen gewährt (Paragraph 183, RVO.). Laut der durch Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. September 1951, Ziffer 129 Punkt 989 /, römisch zwei /, J, /, 1951,, AN. 1951. S. 322, verlaubarten Lohnstufentabelle beträgt der Grundlohn in der niedrigsten Lohnstufe römisch eins 1 S, daher das tägliche Krankengeld 50 g, und in der höchsten Lohnstufe römisch achtzehn 60 S, daher das tägliche Krankengeld 30 S. Schon mit Rücksicht auf seine festgelegte Höhe ist demnach das Krankengeld nicht geeignet, den durch die Krankheit verursachten Lohnausfall wettzumachen. Es verschafft dem infolge Krankheit arbeitsunfähigen Versicherten lediglich einen gewissen Ausgleich für die durch den Verlust der Arbeitsfähigkeit regelmäßig bedingte Einbuße des Arbeitsverdienstes und trägt mittelbar dazu bei, seinen Krankheitszustand in körperlicher und seelischer Beziehung zu beeinflussen und zu erleichtern. Gemäß Paragraph 184, RVO. kann an Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes Krankenhauspflege gewährt werden. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung mit Paragraph 182, RVO. ergibt sich somit eindeutig, daß das Krankengeld den Versicherten während seiner Krankheit vor Not schützen soll, daß es also vorwiegend zu Unterstützungszwecken gewährt wird.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes genießt daher das Krankengeld, wenn es auch aus Anlaß eines bestimmten Krankheitsfalles nur für eine gewisse Zeit gewährt wird, den bedingten Pfändungsschutz nach § 4 Abs. 1 Z. 4 Lohnpfändungsverordnung.Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes genießt daher das Krankengeld, wenn es auch aus Anlaß eines bestimmten Krankheitsfalles nur für eine gewisse Zeit gewährt wird, den bedingten Pfändungsschutz nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Lohnpfändungsverordnung.
Das Erstgericht hat, obgleich es derselben Rechtsmeinung war, den Exekutionsantrag deshalb abgewiesen, weil die betreibende Partei entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 EO. die weiteren Voraussetzungen der bedingten Pfändbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Lohnpfändungsverordnung nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht habe. Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen.Das Erstgericht hat, obgleich es derselben Rechtsmeinung war, den Exekutionsantrag deshalb abgewiesen, weil die betreibende Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 2, EO. die weiteren Voraussetzungen der bedingten Pfändbarkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Lohnpfändungsverordnung nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht habe. Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen.
Die Zulässigkeit der Pfändung der in Abs. 1 des § 4 der Lohnpfändungsverordnung angeführten Bezüge hängt nach dem Abs. 2 davon ab, daß die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Wenn auch an dieses Erfordernis keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. 2 Ob 449/53), so muß doch verlangt werden, daß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Pfändung des Anspruches darlegt und, soweit dies nach den Um- Ständen des Falles erforderlich ist, glaubhaft macht.Die Zulässigkeit der Pfändung der in Absatz eins, des Paragraph 4, der Lohnpfändungsverordnung angeführten Bezüge hängt nach dem Absatz 2, davon ab, daß die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Wenn auch an dieses Erfordernis keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen vergleiche 2 Ob 449/53), so muß doch verlangt werden, daß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Pfändung des Anspruches darlegt und, soweit dies nach den Um- Ständen des Falles erforderlich ist, glaubhaft macht.
Entgegen der im Rekurs der betreibenden Partei zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht ist die Vorschrift des § 55 Abs. 2 EO. durch die Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Lohnpfändungsverordnung (Nunmehr § 4 Abs. 3 LohnpfändG.) nicht beseitigt worden. Diese Bestimmung gestattet dem Gericht, verpflichtet es aber nicht, vor seiner Entscheidung die Beteiligten zu hören. Sie kann nicht angewendet werden, um materielle Mängel des Exekutionsantrages zu beseitigen. Ein solcher materieller Mangel und nicht etwa ein bloßes Formgebrechen liegt vor, wenn die betreibende Partei es unterläßt, die im § 4 Abs. 2 der Lohnpfändungsverordnung geforderten Voraussetzungen darzutun.Entgegen der im Rekurs der betreibenden Partei zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht ist die Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 2, EO. durch die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, der Lohnpfändungsverordnung (Nunmehr Paragraph 4, Absatz 3, LohnpfändG.) nicht beseitigt worden. Diese Bestimmung gestattet dem Gericht, verpflichtet es aber nicht, vor seiner Entscheidung die Beteiligten zu hören. Sie kann nicht angewendet werden, um materielle Mängel des Exekutionsantrages zu beseitigen. Ein solcher materieller Mangel und nicht etwa ein bloßes Formgebrechen liegt vor, wenn die betreibende Partei es unterläßt, die im Paragraph 4, Absatz 2, der Lohnpfändungsverordnung geforderten Voraussetzungen darzutun.
Das Erstgericht hat daher den Exekutionsantrag der betreibenden Partei mit Recht abgewiesen.