Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst war zu prüfen, ob die Revision im Hinblick auf die Vorschrift des § 502 Abs. 3 ZPO. überhaupt zulässig ist.Zunächst war zu prüfen, ob die Revision im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. überhaupt zulässig ist.
Die Bestimmung des § 55 JN., wonach der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend ist, wenn nur ein Teilbetrag eingeklagt wird, bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichtes. Aus der Fassung des Abs. 3 des § 502 ZPO. ergibt sich eindeutig, daß für die Frage der Zulässigkeit der Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes nur der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend ist. Das Berufungsgericht hat aber nur über den geltend gemachten Teilbetrag von 5000 S des angeblich gewährten Darlehens per 87.000 S entschieden. Was aber die Beträge von 3340 S und 3000 S anlangt, so stellen diese Zinsen, somit Nebengebühren der Forderung, dar, die an sich gemäß § 54 Abs. 2 JN. bei der Ermittlung des Streitwertes unberücksichtigt bleiben. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, daß die Zinsen nach den Klagsbehauptungen mit einem bestimmten Betrag und nicht mit einem Prozentsatz des Kapitals vereinbart worden sein sollen. Denn es stunde sonst einer Prozeßpartei frei, die Bestimmung des § 502 Abs. 3 ZPO. dadurch zu umgehen, daß sie die Zinsen kapitalisiert und neben der Kapitalsforderung mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag als weitere Kapitalsforderung geltend macht. Die im vorliegenden Falle eingeklagten Zinsen beziehen sich aber auf die ganze Darlehensforderung, somit zum größten Teil auf den nicht geltend gemachten Teil der behaupteten Gesamtforderung, und sind daher nicht Nebengebühren der eingeklagten Kapitalsforderung; die beiden Zinsenbeträge sind deshalb im vorliegenden Falle als Hauptforderungen zu beurteilen und gemäß § 55 1. Satz JN. mit der eingeklagten Kapitalsforderung zusammenzurechnen, was einen 10.000 S übersteigenden Streitwert ergibt. Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber unbegrundet.Die Bestimmung des Paragraph 55, JN., wonach der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend ist, wenn nur ein Teilbetrag eingeklagt wird, bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichtes. Aus der Fassung des Absatz 3, des Paragraph 502, ZPO. ergibt sich eindeutig, daß für die Frage der Zulässigkeit der Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes nur der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend ist. Das Berufungsgericht hat aber nur über den geltend gemachten Teilbetrag von 5000 S des angeblich gewährten Darlehens per 87.000 S entschieden. Was aber die Beträge von 3340 S und 3000 S anlangt, so stellen diese Zinsen, somit Nebengebühren der Forderung, dar, die an sich gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN. bei der Ermittlung des Streitwertes unberücksichtigt bleiben. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, daß die Zinsen nach den Klagsbehauptungen mit einem bestimmten Betrag und nicht mit einem Prozentsatz des Kapitals vereinbart worden sein sollen. Denn es stunde sonst einer Prozeßpartei frei, die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. dadurch zu umgehen, daß sie die Zinsen kapitalisiert und neben der Kapitalsforderung mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag als weitere Kapitalsforderung geltend macht. Die im vorliegenden Falle eingeklagten Zinsen beziehen sich aber auf die ganze Darlehensforderung, somit zum größten Teil auf den nicht geltend gemachten Teil der behaupteten Gesamtforderung, und sind daher nicht Nebengebühren der eingeklagten Kapitalsforderung; die beiden Zinsenbeträge sind deshalb im vorliegenden Falle als Hauptforderungen zu beurteilen und gemäß Paragraph 55, 1. Satz JN. mit der eingeklagten Kapitalsforderung zusammenzurechnen, was einen 10.000 S übersteigenden Streitwert ergibt. Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber unbegrundet.