Aus der Begründung:
Die Beklagte hält es für verfehlt, wenn das Berufungsgericht annehme, eine Geschäftsführerin könne bestellt werden, bevor die Gesellschaft existent geworden sei. § 9 GesmbHG. sei eine bloße Ordnungsvorschrift und besage, auf welche Art die Eintragung vorzunehmen sei. Damit sei aber nicht gesagt, daß der in Aussicht genommene Geschäftsführer bereits Geschäftsführerfunktion habe. Dies ist unrichtig. Wenn nur der Geschäftsführer die Anmeldung zum Register vornehmen kann, die Anmeldung durch eine andere Person vom Registerrichter zurückgewiesen werden müßte, muß bereits vor der Eintragung ein Geschäftsführer für die Gesellschaft bestellt werden, dessen Bestellung natürlich durch die Eintragung der Gesellschaft bedingt, bis zu diesem Zeitpunkt aber in Schwebe ist. Dieser Geschäftsführer ist auch befugt, alle jene Geschäfte namens der Gesellschaft vorzunehmen, die zur Entstehung der Gesellschaft notwendig sind, die mit dem Gründungsvorgang zusammenhängen, all dies natürlich nur namens der erst entstehenden Gesellschaft. Nicht befugt ist aber dieser Geschäftsführer zu solchen Geschäften, die dem künftigen Betrieb der Gesellschaft dienen sollen. Schließt er dennoch solche Geschäfte, geht er über die ihm durch das Gesetz eingeräumte Vertretungsmacht hinaus und bindet die Gesellschaft nicht, sondern haftet persönlich, es wäre denn, daß dem Vertragspartner bekannt war, daß die Gesellschaft noch nicht besteht.Die Beklagte hält es für verfehlt, wenn das Berufungsgericht annehme, eine Geschäftsführerin könne bestellt werden, bevor die Gesellschaft existent geworden sei. Paragraph 9, GesmbHG. sei eine bloße Ordnungsvorschrift und besage, auf welche Art die Eintragung vorzunehmen sei. Damit sei aber nicht gesagt, daß der in Aussicht genommene Geschäftsführer bereits Geschäftsführerfunktion habe. Dies ist unrichtig. Wenn nur der Geschäftsführer die Anmeldung zum Register vornehmen kann, die Anmeldung durch eine andere Person vom Registerrichter zurückgewiesen werden müßte, muß bereits vor der Eintragung ein Geschäftsführer für die Gesellschaft bestellt werden, dessen Bestellung natürlich durch die Eintragung der Gesellschaft bedingt, bis zu diesem Zeitpunkt aber in Schwebe ist. Dieser Geschäftsführer ist auch befugt, alle jene Geschäfte namens der Gesellschaft vorzunehmen, die zur Entstehung der Gesellschaft notwendig sind, die mit dem Gründungsvorgang zusammenhängen, all dies natürlich nur namens der erst entstehenden Gesellschaft. Nicht befugt ist aber dieser Geschäftsführer zu solchen Geschäften, die dem künftigen Betrieb der Gesellschaft dienen sollen. Schließt er dennoch solche Geschäfte, geht er über die ihm durch das Gesetz eingeräumte Vertretungsmacht hinaus und bindet die Gesellschaft nicht, sondern haftet persönlich, es wäre denn, daß dem Vertragspartner bekannt war, daß die Gesellschaft noch nicht besteht.
Wenn sich die Beklagte auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 28 GesmbHG. über die Stellung des Geschäftsführers beruft, so geht dies schon deshalb fehl, weil diese Bestimmungen, wie die Rekurswerberin selbst ausführt, die Existenz der Gesellschaft voraussetzen. Im übrigen ist es gleichgültig, ob der Geschäftsführer Angestellter der Gesellschaft oder Gesellschafter ist, weil sich durch dieses interne Verhältnis die Stellung des Geschäftsführers nach außen nicht ändert.Wenn sich die Beklagte auf die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 28 GesmbHG. über die Stellung des Geschäftsführers beruft, so geht dies schon deshalb fehl, weil diese Bestimmungen, wie die Rekurswerberin selbst ausführt, die Existenz der Gesellschaft voraussetzen. Im übrigen ist es gleichgültig, ob der Geschäftsführer Angestellter der Gesellschaft oder Gesellschafter ist, weil sich durch dieses interne Verhältnis die Stellung des Geschäftsführers nach außen nicht ändert.
Die Rekurswerberin erachtet sich auch dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht meint, die Zitierung des Art. 55 AHGB. in § 2 Abs. 2 GesmbHG. sei durch Art. 8 Nr. 11 der 4. EVzHGB. ersetzt worden. Obwohl diese Frage nicht prozeßentscheidend ist, sei dazu folgendes bemerkt: Nach Art 3 der 4. EVzHGB. erhält in Vorschriften des österreichischen Rechtes, in denen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden - und dazu gehört nach Art. 13 Abs. 2 Z. 1 der genannten Verordnung auch das bisher in Österreich geltende allgemeine Handelsgesetzbuch -, die Verweisung ihren Inhalt aus der entsprechenden neuen Vorschrift. Im Sinne des Art. 3 der 4. EVzHGB. ist daher die Verweisung im § 2 Abs. 2 GesmbHG. auf Art. 55 AHGB. nunmehr so zu lesen, als ob es dort "Art. 8 Z. 11 der 4. EVzHGB." heißen würde.Die Rekurswerberin erachtet sich auch dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht meint, die Zitierung des Artikel 55, AHGB. in Paragraph 2, Absatz 2, GesmbHG. sei durch Artikel 8, Nr. 11 der 4. EVzHGB. ersetzt worden. Obwohl diese Frage nicht prozeßentscheidend ist, sei dazu folgendes bemerkt: Nach Artikel 3, der 4. EVzHGB. erhält in Vorschriften des österreichischen Rechtes, in denen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden - und dazu gehört nach Artikel 13, Absatz 2, Ziffer eins, der genannten Verordnung auch das bisher in Österreich geltende allgemeine Handelsgesetzbuch -, die Verweisung ihren Inhalt aus der entsprechenden neuen Vorschrift. Im Sinne des Artikel 3, der 4. EVzHGB. ist daher die Verweisung im Paragraph 2, Absatz 2, GesmbHG. auf Artikel 55, AHGB. nunmehr so zu lesen, als ob es dort ""Art". 8 Ziffer 11, der 4. EVzHGB." heißen würde.
Richtig folgert die Rekurswerberin, daß die Haftung nach § 2 Abs. 2 l. c. nur dann eintritt, wenn der Handelnde falsus procurator war. Diese Rechtsmeinung wird in Deutschland bestritten. Für unser Rechtsgebiet hat es aber mit Rücksicht auf die Zitierung des Art. 8 Z. 11 der 4. EVZHGB. dabei zu bleiben. Wer aber Betriebsgeschäfte für eine nicht eingetragene, daher rechtlich nicht existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließt, handelt ohne Vertretungsmacht, weil er zu solchen Geschäften gesetzlich nicht befugt ist. Er ist also ein falsus procurator und haftet als solcher. Dabei kommt es nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 l. c. nicht auf die interne Stellung des Handelnden an, sondern eben nur auf die Tatsache des rechtsgeschäftlichen Handelns für die nicht eingetragene Gesellschaft. Es ist deshalb gleichgültig, wie noch einmal betont sei, ob der handelnde Geschäftsführer Angestellter der im Entstehen begriffenen Gesellschaft oder Gesellschafter ist. Beide haften dem gutgläubigen Dritten gegenüber vollkommen gleich. Es haftet eben jedermann, der im Rahmen der zukünftigen GesmbH. im Rechtsverkehr nach außen auftritt. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, ist es auch einerlei, ob dieser Geschäftsführer selbst handelt oder ein solches Handeln veranlaßt. Auf das rein äußerliche Moment, wer dem Dritten gegenüber aufgetreten ist, kann nicht das entscheidende Gewicht gelegt werden.Richtig folgert die Rekurswerberin, daß die Haftung nach Paragraph 2, Absatz 2, l. c. nur dann eintritt, wenn der Handelnde falsus procurator war. Diese Rechtsmeinung wird in Deutschland bestritten. Für unser Rechtsgebiet hat es aber mit Rücksicht auf die Zitierung des Artikel 8, Ziffer 11, der 4. EVZHGB. dabei zu bleiben. Wer aber Betriebsgeschäfte für eine nicht eingetragene, daher rechtlich nicht existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließt, handelt ohne Vertretungsmacht, weil er zu solchen Geschäften gesetzlich nicht befugt ist. Er ist also ein falsus procurator und haftet als solcher. Dabei kommt es nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, l. c. nicht auf die interne Stellung des Handelnden an, sondern eben nur auf die Tatsache des rechtsgeschäftlichen Handelns für die nicht eingetragene Gesellschaft. Es ist deshalb gleichgültig, wie noch einmal betont sei, ob der handelnde Geschäftsführer Angestellter der im Entstehen begriffenen Gesellschaft oder Gesellschafter ist. Beide haften dem gutgläubigen Dritten gegenüber vollkommen gleich. Es haftet eben jedermann, der im Rahmen der zukünftigen GesmbH. im Rechtsverkehr nach außen auftritt. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, ist es auch einerlei, ob dieser Geschäftsführer selbst handelt oder ein solches Handeln veranlaßt. Auf das rein äußerliche Moment, wer dem Dritten gegenüber aufgetreten ist, kann nicht das entscheidende Gewicht gelegt werden.
Bei der Vorschrift des § 2 Abs. 2 GesmbHG. handelt es sich auch nicht um eine Art Strafsanktion, wie die Rekurswerberin meint, sondern, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, um eine Schutzbestimmung zugunsten des Dritten, der im Vertrauen auf die Existenz der Gesellschaft abgeschlossen hat und dem durch diese Vorschrift ein Vertragspartner geschaffen werden soll, aber auch um ein Druckmittel, damit der Geschäftsführer veranlaßt werde, ehestmöglich die Eintragung vornehmen zu lassen, und zum Teil auch um einen Schutz für die zu grundende Gesellschaft. Ist es aber keine Strafbestimmung, fallen alle Erwägungen der Rekurswerberin, die sie aus der gegenteiligen Annahme zieht, weg.Bei der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, GesmbHG. handelt es sich auch nicht um eine Art Strafsanktion, wie die Rekurswerberin meint, sondern, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, um eine Schutzbestimmung zugunsten des Dritten, der im Vertrauen auf die Existenz der Gesellschaft abgeschlossen hat und dem durch diese Vorschrift ein Vertragspartner geschaffen werden soll, aber auch um ein Druckmittel, damit der Geschäftsführer veranlaßt werde, ehestmöglich die Eintragung vornehmen zu lassen, und zum Teil auch um einen Schutz für die zu grundende Gesellschaft. Ist es aber keine Strafbestimmung, fallen alle Erwägungen der Rekurswerberin, die sie aus der gegenteiligen Annahme zieht, weg.
Ob neben der Beklagten auch noch andere Personen zur ungeteilten Hand für diese Forderung haften, ob die Beklagte in der Lage ist, gegen andere Personen Regreß zu nehmen, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Entscheidend ist nur, daß die Beklagte nicht namens der Gründer, sondern namens der nicht existierenden GesmbH. gehandelt hat.
Was die immer wieder ins Treffen geführte Gutgläubigkeit anlangt, so sei auch hiezu Stellung genommen, obwohl nach Art. 8 Z. 11 der 4. EVzHGB. auch jener falsus procurator haftet, dem der Mangel seiner Vertretungsmacht nicht bekannt war. Der Beklagten wurde bereits im Anstellungsschreiben zur Kenntnis gebracht, daß sich die Gesellschaft im Stadium der Wiedererrichtung befinde. Ihr war also bei der Anstellung bekannt, daß die Gesellschaft erst im Entstehen begriffen war, aber noch nicht Bestand. Sie meldete nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Gesellschaft selbst zur Eintragung an, wußte daher auch, daß die Gesellschaft nicht eingetragen war. Sie bringt darüber hinaus vor, daß sie gegen Ende 1955 über die Nichtexistenz der Gesellschaft belehrt worden sei. Sie hat aber gerade die beiden Aufträge, hinsichtlich deren in erster Instanz bereits eine Verurteilung erfolgte, erst im März 1956 namens der Gesellschaft erteilt, also ganz bewußt für eine nicht existierende GesmbH. Obwohl, wie gesagt, die Gutgläubigkeit hier nicht prozeßentscheidend ist, sei dies wegen der steten Behauptung, daß die Beklagte gutgläubig sei und deshalb nicht hafte, erwähnt. Die Untergerichte sind daher mit Recht von der grundsätzlichen Haftung der Beklagten in jenen Fällen ausgegangen, in welchen die Beklagte handelnd aufgetreten ist.Was die immer wieder ins Treffen geführte Gutgläubigkeit anlangt, so sei auch hiezu Stellung genommen, obwohl nach Artikel 8, Ziffer 11, der 4. EVzHGB. auch jener falsus procurator haftet, dem der Mangel seiner Vertretungsmacht nicht bekannt war. Der Beklagten wurde bereits im Anstellungsschreiben zur Kenntnis gebracht, daß sich die Gesellschaft im Stadium der Wiedererrichtung befinde. Ihr war also bei der Anstellung bekannt, daß die Gesellschaft erst im Entstehen begriffen war, aber noch nicht Bestand. Sie meldete nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Gesellschaft selbst zur Eintragung an, wußte daher auch, daß die Gesellschaft nicht eingetragen war. Sie bringt darüber hinaus vor, daß sie gegen Ende 1955 über die Nichtexistenz der Gesellschaft belehrt worden sei. Sie hat aber gerade die beiden Aufträge, hinsichtlich deren in erster Instanz bereits eine Verurteilung erfolgte, erst im März 1956 namens der Gesellschaft erteilt, also ganz bewußt für eine nicht existierende GesmbH. Obwohl, wie gesagt, die Gutgläubigkeit hier nicht prozeßentscheidend ist, sei dies wegen der steten Behauptung, daß die Beklagte gutgläubig sei und deshalb nicht hafte, erwähnt. Die Untergerichte sind daher mit Recht von der grundsätzlichen Haftung der Beklagten in jenen Fällen ausgegangen, in welchen die Beklagte handelnd aufgetreten ist.
Wenn sich sodann die Rekurswerberin den einzelnen Geschäften zuwendet und ausführt, es bestunden zwei Gruppen von Geschäften, so ist dies richtig. Wenn sie aber weiter ausführt, daß bei der ersten Gruppe namens der Gesellschaft abgeschlossen worden sei, daher die Gesellschafter hafteten, so ist dies, wie bereits ausgeführt, unrichtig. Hinsichtlich der zweiten Gruppe von Geschäften geht die Rekurswerberin von einem Sachverhalt aus, welchen das Berufungsgericht als möglich hingestellt hat, der aber nicht erwiesen ist. Richtig ist, daß die Beklagte nicht in einem größeren Umfang haften könnte als die Gesellschaft selbst, wenn sie existent geworden wäre. Da aber der Sachverhalt nicht eindeutig feststeht, vermag der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt wird tatsächlich hinsichtlich der zweiten Gruppe von Geschäften in der vom Berufungsgerichte aufgezeigten Weise festzustellen sein. Ob hiezu weitere Beweise aufgenommen werden müssen oder ob die bereits aufgenommenen Beweise, insbesondere im Hinblick auf die Angaben der Beklagten in ihrer Parteiaussage, ausreichen, muß den Tatsacheninstanzen überlassen bleiben. Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf verwiesen, daß eine Behauptung in der Richtung, daß jemand anderer entgegen den Weisungen der Beklagten Aufträge für die "A." erteilt und Waren in Empfang genommen habe, von der Beklagten nie aufgestellt wurde.
Völlig zu Recht erfolgt die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils schon wegen des nicht festgestellten Sachverhaltes hinsichtlich der Gegenforderung der Beklagten. Daß die Zollakontierungen, also die Zahlungen der "A.", mit den im Auftrage geforderten Gutschriften nicht ident sind, ist wohl klar. Hier ist das Erstgericht von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen. Ebenso richtig ist es, daß der Beklagten, die aus den Aufträgen für die Gesellschaft haftet, auch eine aus diesen Aufträgen entspringende Gegenforderung zustehen müßte.