Der gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs wurde vom Obersten Gerichtshof (3 Ob 65/74) wegen Verspätung zurückgewiesen.
Mit Beschluss ON 79 wies das Erstgericht die Anträge der betreibenden Gläubiger vom 28. 9. 1973 und 18. 1. 1974 als sachlich nicht gerechtfertigt ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den dagegen von den betreibenden Gläubigern erhobenen Rekurs wegen mangelndem Rechtsschutzinteresses zurück. Es vertrat die Ansicht, die vom Erstgericht gemäß § 278 Abs 2 AußStrG ausgestellte Amtsurkunde habe lediglich den Zweck, die formelle Voraussetzung für die Einverleibung des Eigentumsrechts für G* an der versteigerten Liegenschaft zu schaffen. Den betreibenden Gläubigern könne daher ein Rechtsschutzinteresse an der angestrebten Berichtigung der Amtsurkunde nur bis zu dem Zeitpunkt zuerkannt werden, zu dem sie noch die Möglichkeit hatten, durch die Berichtigung der Urkunde die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Ersteherin an der gesamten Liegenschaft zu verhindern. Nach diesem Zeitpunkt, also nach der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Ersteherin auf der Gesamtliegenschaft, sei ein derartiges Interesse jedoch nicht mehr gegeben, weil durch die Berichtigung der Urkunde das Eigentumsrecht der Ersteherin nicht mehr beseitigt werden könne. Da mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 6. 6. 1974 das Eigentumsrecht „auf den letzten 2/10 Anteilen“ der versteigerten Liegenschaft für G* einverleibt worden sei, mangle es am Rechtsschutzinteresse der betreibenden Gläubiger an der Berichtigung der Amtsurkunde.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den dagegen von den betreibenden Gläubigern erhobenen Rekurs wegen mangelndem Rechtsschutzinteresses zurück. Es vertrat die Ansicht, die vom Erstgericht gemäß Paragraph 278, Absatz 2, AußStrG ausgestellte Amtsurkunde habe lediglich den Zweck, die formelle Voraussetzung für die Einverleibung des Eigentumsrechts für G* an der versteigerten Liegenschaft zu schaffen. Den betreibenden Gläubigern könne daher ein Rechtsschutzinteresse an der angestrebten Berichtigung der Amtsurkunde nur bis zu dem Zeitpunkt zuerkannt werden, zu dem sie noch die Möglichkeit hatten, durch die Berichtigung der Urkunde die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Ersteherin an der gesamten Liegenschaft zu verhindern. Nach diesem Zeitpunkt, also nach der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Ersteherin auf der Gesamtliegenschaft, sei ein derartiges Interesse jedoch nicht mehr gegeben, weil durch die Berichtigung der Urkunde das Eigentumsrecht der Ersteherin nicht mehr beseitigt werden könne. Da mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 6. 6. 1974 das Eigentumsrecht „auf den letzten 2/10 Anteilen“ der versteigerten Liegenschaft für G* einverleibt worden sei, mangle es am Rechtsschutzinteresse der betreibenden Gläubiger an der Berichtigung der Amtsurkunde.
Diesen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss bekämpfen die betreibenden Gläubiger mit dem vorliegenden Rekurs.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist den betreibenden Gläubigern ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Feststellung in der „Amtsbestätigung“ vom 5. 2. 1973, dass die Voraussetzung für die Einverleibung des Eigentumsrechts der G* an der gegenständlichen Liegenschaft gegeben sei, auch über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des entsprechenden Verbücherungsbeschlusses hinaus zuzubilligen, weil die Rekurswerber im Hinblick auf die Möglichkeit, einen allfälligen rechtswidrigen Verlust ihres bücherlichen Eigentums auch noch im Prozessweg zu bekämpfen, durch die mit einem solchen Begehren in Widerspruch stehende Grundbuchsurkunde weiterhin beschwert wären. Der Rekurs der betreibenden Gläubiger gegen den Beschluss des Erstgerichtes ON 79 hätte daher nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen werden dürfen. Dem im vorliegenden Rekurs gestellten Antrag, dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen, kann dennoch nicht entsprochen werden, weil das Verfahren zur Abänderung der „Amtsbestätigung“ vom 5. 2. 1973 nichtig ist. Entgegen der Meinung des Rekursgerichts in seiner Entscheidung vom 10. 12. 1973 ON 60 handelt es sich bei der nach § 278 Abs 2 AußStrG, § 352 EO auszustellenden „Amtsurkunde“ um eine gerichtliche Verfügung des Exekutionsgerichts im Sinne des § 62 EO, also um einen (Feststellungs-)Beschluss (Heller-Trenkwalder, 1284 FN 38), der nur durch das ordentliche Rechtsmittel des Rekurses (§ 65 EO) abgeändert werden konnte. Hinsichtlich der in Frage stehenden Qualifikation einer „Amtsurkunde“ nach § 278 Abs 2 AußStrG gilt das Gleiche wie für die „Bestätigung“ im Sinne des § 178 AußStrG, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – in Übereinstimmung mit § 33 Abs 1 lit d GBG 1955 und § 149 Abs 3 Geo – als Beschluss und nicht als Amtszeugnis (Amtsbestätigung) im Sinne des § 149 Abs 1 lit a Geo anzusehen ist (SZ 5/114, SZ 25/15, SZ 25/193, NotZ 1968 Nr 7 S 110, EvBl 1966/226). Die von den betreibenden Gläubigern begehrte Abänderung ist nicht als Berichtigung im Sinne der § 78 EO, §§ 419, 430 ZPO aufzufassen, sie hätte daher nur mit Rekurs durchgesetzt werden können. Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Rekursgericht in ON 60 bei der Erledigung des Rekurses der betreibenden Gläubiger gegen die „Amtsbestätigung“ (richtig Beschluss) vom 5. 2. 1973 die gegenteilige Ansicht vertreten und deshalb den Rekurs als unzulässig zurück gewiesen hat. Die Entscheidung des Rekursgerichts bezog sich nur auf die Vorfrage, ob die damals angefochtene gerichtliche Erledigung als Beschluss aufzufassen ist; der in Verneinung dieser Frage gefasste Zurückweisungsbeschluss erzeugte daher diesbezüglich keine Rechtskraftwirkung.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist den betreibenden Gläubigern ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Feststellung in der „Amtsbestätigung“ vom 5. 2. 1973, dass die Voraussetzung für die Einverleibung des Eigentumsrechts der G* an der gegenständlichen Liegenschaft gegeben sei, auch über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des entsprechenden Verbücherungsbeschlusses hinaus zuzubilligen, weil die Rekurswerber im Hinblick auf die Möglichkeit, einen allfälligen rechtswidrigen Verlust ihres bücherlichen Eigentums auch noch im Prozessweg zu bekämpfen, durch die mit einem solchen Begehren in Widerspruch stehende Grundbuchsurkunde weiterhin beschwert wären. Der Rekurs der betreibenden Gläubiger gegen den Beschluss des Erstgerichtes ON 79 hätte daher nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen werden dürfen. Dem im vorliegenden Rekurs gestellten Antrag, dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen, kann dennoch nicht entsprochen werden, weil das Verfahren zur Abänderung der „Amtsbestätigung“ vom 5. 2. 1973 nichtig ist. Entgegen der Meinung des Rekursgerichts in seiner Entscheidung vom 10. 12. 1973 ON 60 handelt es sich bei der nach Paragraph 278, Absatz 2, AußStrG, Paragraph 352, EO auszustellenden „Amtsurkunde“ um eine gerichtliche Verfügung des Exekutionsgerichts im Sinne des Paragraph 62, EO, also um einen (Feststellungs-)Beschluss (Heller-Trenkwalder, 1284 FN 38), der nur durch das ordentliche Rechtsmittel des Rekurses (Paragraph 65, EO) abgeändert werden konnte. Hinsichtlich der in Frage stehenden Qualifikation einer „Amtsurkunde“ nach Paragraph 278, Absatz 2, AußStrG gilt das Gleiche wie für die „Bestätigung“ im Sinne des Paragraph 178, AußStrG, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – in Übereinstimmung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG 1955 und Paragraph 149, Absatz 3, Geo – als Beschluss und nicht als Amtszeugnis (Amtsbestätigung) im Sinne des Paragraph 149, Absatz eins, Litera a, Geo anzusehen ist (SZ 5/114, SZ 25/15, SZ 25/193, NotZ 1968 Nr 7 S 110, EvBl 1966/226). Die von den betreibenden Gläubigern begehrte Abänderung ist nicht als Berichtigung im Sinne der Paragraph 78, EO, Paragraphen 419, 430, ZPO aufzufassen, sie hätte daher nur mit Rekurs durchgesetzt werden können. Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Rekursgericht in ON 60 bei der Erledigung des Rekurses der betreibenden Gläubiger gegen die „Amtsbestätigung“ (richtig Beschluss) vom 5. 2. 1973 die gegenteilige Ansicht vertreten und deshalb den Rekurs als unzulässig zurück gewiesen hat. Die Entscheidung des Rekursgerichts bezog sich nur auf die Vorfrage, ob die damals angefochtene gerichtliche Erledigung als Beschluss aufzufassen ist; der in Verneinung dieser Frage gefasste Zurückweisungsbeschluss erzeugte daher diesbezüglich keine Rechtskraftwirkung.
Das Verfahren zur Abänderung des Beschlusses vom 5. 2. 1973 und die in diesem getroffenen, noch aufrecht bestehenden und noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen verstoßen demnach gegen die eingetretene Rechtskraft des Beschlusses ON 52 vom 5. 2. 1973. Diese Nichtigkeit war aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels von Amts wegen wahrzunehmen. Dies hat zur Aufhebung der nichtigen Beschlüsse und des diesen vorangegangenen Verfahrens sowie zur Zurückweisung der im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung des Erstgerichts vom 5. 2. 1973 unzulässigen Anträge zu führen.