Entscheidungsgründe:
Mit in Notariatsaktsform geschlossenem Kaufvertrag vom 21.12.1972 verkaufte Hertha L*** lastenfrei ihre Liegenschaft EZ 1120 KG Währing an Ing. Viktor H*** um 200.000 S, eine lebenslängliche monatliche, wertgesicherte Leibrente von 4000 S ab 1.11.1972, die lebenslängliche Dienstbarkeit der Wohnung an sämtlichen Räumen und Flächen des Kaufgegenstands und gegen Herrichtung der Wohnung im rückwärtigen Flügel bis 1.6.1973 (Punkt III.). Im Punkt VIII. lit.b "verpflichtete sich der Käufer, die bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer-Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung zugunsten der Verkäuferin zu vinkulieren und die Prämien pünktlich zu bezahlen". In der am 9.5.1984 beim Landesgericht für ZRS Wien zu 15 Cg 134/84 erhobenen, mit 380.000 S bewerteten Klage behauptete Hertha L***, Ing. Viktor H*** habe die im Punkt VIII. lit.b des vorgenannten Vertrages übernommene Verpflichtung trotz Aufforderung nicht eingehalten und beantragte, ihn zu verurteilen, die auf ihn bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung zu ihren Gunsten zu vinkulieren. Ing. H*** wendete zunächst ein, daß die Verkäuferin auf die im Kaufvertrag bedungene Vinkulierung der Lebensversicherung ausdrücklich verzichtet habe, anerkannte jedoch dann das Klagebegehren. Daraufhin wurde in der Tagsatzung vom 11.2.1985 in Anwesenheit beider Parteienvertreter und des damaligen Beklagten ein Anerkenntnisurteil verkündet, in dem Ing. Viktor H*** schuldig erkannt wurde, die auf ihn bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung binnen 14 Tagen zugunsten Hertha L*** zu vinkulieren.Mit in Notariatsaktsform geschlossenem Kaufvertrag vom 21.12.1972 verkaufte Hertha L*** lastenfrei ihre Liegenschaft EZ 1120 KG Währing an Ing. Viktor H*** um 200.000 S, eine lebenslängliche monatliche, wertgesicherte Leibrente von 4000 S ab 1.11.1972, die lebenslängliche Dienstbarkeit der Wohnung an sämtlichen Räumen und Flächen des Kaufgegenstands und gegen Herrichtung der Wohnung im rückwärtigen Flügel bis 1.6.1973 (Punkt römisch drei.). Im Punkt römisch acht. Litera b, "verpflichtete sich der Käufer, die bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer-Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung zugunsten der Verkäuferin zu vinkulieren und die Prämien pünktlich zu bezahlen". In der am 9.5.1984 beim Landesgericht für ZRS Wien zu 15 Cg 134/84 erhobenen, mit 380.000 S bewerteten Klage behauptete Hertha L***, Ing. Viktor H*** habe die im Punkt römisch acht. Litera b, des vorgenannten Vertrages übernommene Verpflichtung trotz Aufforderung nicht eingehalten und beantragte, ihn zu verurteilen, die auf ihn bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung zu ihren Gunsten zu vinkulieren. Ing. H*** wendete zunächst ein, daß die Verkäuferin auf die im Kaufvertrag bedungene Vinkulierung der Lebensversicherung ausdrücklich verzichtet habe, anerkannte jedoch dann das Klagebegehren. Daraufhin wurde in der Tagsatzung vom 11.2.1985 in Anwesenheit beider Parteienvertreter und des damaligen Beklagten ein Anerkenntnisurteil verkündet, in dem Ing. Viktor H*** schuldig erkannt wurde, die auf ihn bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung binnen 14 Tagen zugunsten Hertha L*** zu vinkulieren.
Da gegen das Anerkenntnisurteil innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist die Leistungsfrist nach § 409 Abs.3 ZPO vom Tage der Verkündung des Anerkenntnisurteils als dem Tag des Wirksamwerdens (§ 416 Abs.3 ZPO) zu berechnen, so daß sie am 25.2.1985 abgelaufen ist.Da gegen das Anerkenntnisurteil innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist die Leistungsfrist nach Paragraph 409, Absatz 3, ZPO vom Tage der Verkündung des Anerkenntnisurteils als dem Tag des Wirksamwerdens (Paragraph 416, Absatz 3, ZPO) zu berechnen, so daß sie am 25.2.1985 abgelaufen ist.
Am 21.3.1985 beantragte Hertha L*** beim Bezirksgericht Liesing als dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel im Hinblick auf den dortigen Wohnsitz des Verpflichteten die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist (§ 18 Z 4 EO) gegen Ing. Viktor H*** aufgrund des erwähnten Anerkenntnisurteils mit der Behauptung, daß die Vinkulierung bisher noch nicht vorgenommen worden sei, unter anderem die Exekution zur Erzwingung ihres vollstreckbaren Anspruchs auf Vinkulierung der bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" auf den Verpflichteten abgeschlossenen Lebensversicherung zu ihren Gunsten mittels Bestimmung einer Frist zur Vinkulierung bis 2.4.1985 unter Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Säumnis.Am 21.3.1985 beantragte Hertha L*** beim Bezirksgericht Liesing als dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel im Hinblick auf den dortigen Wohnsitz des Verpflichteten die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist (Paragraph 18, Ziffer 4, EO) gegen Ing. Viktor H*** aufgrund des erwähnten Anerkenntnisurteils mit der Behauptung, daß die Vinkulierung bisher noch nicht vorgenommen worden sei, unter anderem die Exekution zur Erzwingung ihres vollstreckbaren Anspruchs auf Vinkulierung der bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" auf den Verpflichteten abgeschlossenen Lebensversicherung zu ihren Gunsten mittels Bestimmung einer Frist zur Vinkulierung bis 2.4.1985 unter Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Säumnis.
Mit Beschluß vom 25.3.1985, E 3216/85-3, setzte das Exekutionsgericht "aufgrund des rechtskräftigen Anerkenntnisurteils des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 11.2.1985, 15 Cg 134/84-9", der verpflichteten Partei zur Vinkulierung der bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" auf die verpflichtete Partei abgeschlossenen Lebensversicherung zugunsten der betreibenden Partei eine Frist bis 2.4.1985 und drohte für den Fall der Säumnis unter Berufung auf § 354 Abs.2 EO eine Geldstrafe von 10.000 S an.Mit Beschluß vom 25.3.1985, E 3216/85-3, setzte das Exekutionsgericht "aufgrund des rechtskräftigen Anerkenntnisurteils des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 11.2.1985, 15 Cg 134/84-9", der verpflichteten Partei zur Vinkulierung der bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" auf die verpflichtete Partei abgeschlossenen Lebensversicherung zugunsten der betreibenden Partei eine Frist bis 2.4.1985 und drohte für den Fall der Säumnis unter Berufung auf Paragraph 354, Absatz 2, EO eine Geldstrafe von 10.000 S an.
Am 1.4.1985 legte der Verpflichtete "in Entsprechung des (allerdings unrichtig bezeichneten) oben erwähnten Beschlusses vom 25.3.1985" die Ablichtung der Lebensversicherungspolizze Nr.3010/249386 (neue Nummer 30/02249386-7) der Bundesländer-Versicherung vom 12.8.1971 vor. Danach versichert die Versicherungsanstalt der österr. Bundesländer, Versicherungs-AG die Summe von 400.000 S. Versicherungsnehmer ist der am 5.9.1941 geborene Versicherte Ing. Viktor H***. Bezugsberechtigt im Todesfall sind die testamentarischen Erben, im Erlebensfall der Versicherungsnehmer. Die Zahlung der versicherten Summe erfolgt sofort nach dem Ableben der versicherten Person, spätestens im Erlebensfall am 1.3.2027. Versicherungsbeginn ist der 1.3.1971. Auf der Rückseite dieser Polizzenablichtung finden sich zwei abgelichtete Zusätze: "Tritt der Tod der versicherten Person durch Unfall im Sinne der beigefügten 'Besonderen Versicherungsbedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung' ein, so gelangt die in der Versicherungspolizze genannte Versicherungssumme nochmals in der gleichen Höhe zur Auszahlung..." und "Umschreibung der Polizze Nr.246.032 Die Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag sind bis zu einem Betrag von S 400.000 zugunsten Frau Hertha L***, Gersthoferstraße 80, 1180 Wien, vinkuliert. Die Vinkulierung erlischt mit dem Ableben des Vinkulargläubigers. Wien, 1985 - 03-29". Unter diesem Vermerk befindet sich die Ablichtung einer Firmenstampiglie der genannten Versicherung und zweier Unterschriften. Der Verpflichtete behauptete, damit dem erwähnten Gerichtsauftrag entsprochen zu haben und beantragte, dies zur Kenntnis zu nehmen, beschlußmäßig ihm gegenüber zum Ausdruck zu bringen und die Exekution zur Erzwingung einer Willenserklärung nach § 40 EO einzustellen.Am 1.4.1985 legte der Verpflichtete "in Entsprechung des (allerdings unrichtig bezeichneten) oben erwähnten Beschlusses vom 25.3.1985" die Ablichtung der Lebensversicherungspolizze Nr.3010/249386 (neue Nummer 30/02249386-7) der Bundesländer-Versicherung vom 12.8.1971 vor. Danach versichert die Versicherungsanstalt der österr. Bundesländer, Versicherungs-AG die Summe von 400.000 S. Versicherungsnehmer ist der am 5.9.1941 geborene Versicherte Ing. Viktor H***. Bezugsberechtigt im Todesfall sind die testamentarischen Erben, im Erlebensfall der Versicherungsnehmer. Die Zahlung der versicherten Summe erfolgt sofort nach dem Ableben der versicherten Person, spätestens im Erlebensfall am 1.3.2027. Versicherungsbeginn ist der 1.3.1971. Auf der Rückseite dieser Polizzenablichtung finden sich zwei abgelichtete Zusätze: "Tritt der Tod der versicherten Person durch Unfall im Sinne der beigefügten 'Besonderen Versicherungsbedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung' ein, so gelangt die in der Versicherungspolizze genannte Versicherungssumme nochmals in der gleichen Höhe zur Auszahlung..." und "Umschreibung der Polizze Nr.246.032 Die Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag sind bis zu einem Betrag von S 400.000 zugunsten Frau Hertha L***, Gersthoferstraße 80, 1180 Wien, vinkuliert. Die Vinkulierung erlischt mit dem Ableben des Vinkulargläubigers. Wien, 1985 - 03-29". Unter diesem Vermerk befindet sich die Ablichtung einer Firmenstampiglie der genannten Versicherung und zweier Unterschriften. Der Verpflichtete behauptete, damit dem erwähnten Gerichtsauftrag entsprochen zu haben und beantragte, dies zur Kenntnis zu nehmen, beschlußmäßig ihm gegenüber zum Ausdruck zu bringen und die Exekution zur Erzwingung einer Willenserklärung nach Paragraph 40, EO einzustellen.
Die betreibende Partei sprach sich gegen die beantragte Einstellung aus, weil dem Anerkenntnisurteil nicht entsprochen worden sei. Der Verpflichtete sei verpflichtet, die Lebensversicherung ohne Einschränkung und ohne betragliche Begrenzung zu vinkulieren.
Daraufhin wies das Exekutionsgericht den Einstellungsantrag am 3.4.1985 mit der Begründung ab, daß aus dem Exekutionstitel keine betragsmäßige Beschränkung der Vinkulierung ersichtlich sei, weshalb der Anspruch noch nicht erfüllt sein dürfte.
Am 12.4.1985 beantragte die betreibende Partei, die angedrohte Geldstrafe von 10.000 S zu verhängen, weil der Verpflichtete der Verpflichtung aus dem Titel nicht nachgekommen sei. Diesem Antrag wurde noch am selben Tag stattgegeben.
Den gegen die beiden letztgenannten Beschlüsse gerichteten Rekursen des Verpflichteten wurde vom Rekursgericht mit der wesentlichen Begründung nicht Folge gegeben, daß die vom Verpflichteten vorgenommene Vinkulierung der Exekutionsbewilligung nicht entspreche, weil sie auf 400.000 S beschränkt sei. Mit der am 15.4.1985 eingebrachten Klage erhob der Verpflichtete die Einwendung, der betriebene Anspruch sei wegen Durchführung der Vinkulierung "aufgrund eines Urteils über S 380.000,-- bezüglich einer Lebensversicherung von S 400.000,-" erloschen (ON 1). In der Tagsatzung vom 8.5.1985 ergänzte der Kläger, die Versicherungssumme der Lebensversicherungspolizze habe bei Abschluß des Notariatsaktes vom 19.(richtig 21.)12.1972 400.000 S betragen, sei jetzt aber weit höher, weil er mehrere Anbote des Versicherers auf Erhöhung der Versicherungssumme angenommen habe. Grundlage des Notariatsaktes und des Anerkenntnisses im Titelverfahren sei jedoch nur die ursprüngliche Versicherungssumme von 400.000 S, nicht aber die jeweils geltende Versicherungssumme gewesen. Da die Lebensversicherung weder im Notariatsakt noch im Anerkenntnisurteil präzisiert sei, sei das Anerkenntnis nach Treu und Glauben auszulegen (ON 4).
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Weil weder im Notariatsakt noch im Anerkenntnisurteil eine Summe genannt sei, sei der Kläger aufgrund dieser beiden Urkunden zur Vinkulierung der gesamten Versicherungspolizze verpflichtet (ON 4). Diese Vinkulierung sei "eine Art Bestandteil des Kaufpreises" gewesen, aber auch eine Sicherstellung für den Fall der Nichteinhaltung des Vertrages (ON 7).
Das E r s t g e r i c h t gab dem Klagebegehren statt. Neben dem schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest, daß der Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Versicherungsanstalt der Österr. Bundesländer vom 1.3.(richtig 12.8.1971 mit Versicherungsbeginn 1.3.1971)1971 über eine Versicherungssumme von 400.000 S abgeschlossen wurde und daß die Versicherungssumme am 21.12.1972 ebenfalls 400.000 S betrug. Ausdrücklich festgestellt wurde auch, daß neben den im Punkt III. des Notariatsaktes vereinbarten Gegenleistungen des Käufers "als weiterer Bestandteil des Kaufpreises vereinbart" war, daß der nunmehrige Kläger eine bei der "Bundesländer-Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung "zugunsten der Käuferin vinkulieren und die Prämien pünktlich bezahlen sollte". Die Ansicht des Klägers, Punkt VIII. lit.b sei deshalb in den Kaufvertrag aufgenommen worden, um die Verkäuferin sicherzustellen, falls er plötzlich sterben sollte und Leibrentenzahlungen noch offen sein sollten, lehnte das Erstgericht ausdrücklich ab.Das E r s t g e r i c h t gab dem Klagebegehren statt. Neben dem schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest, daß der Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Versicherungsanstalt der Österr. Bundesländer vom 1.3.(richtig 12.8.1971 mit Versicherungsbeginn 1.3.1971)1971 über eine Versicherungssumme von 400.000 S abgeschlossen wurde und daß die Versicherungssumme am 21.12.1972 ebenfalls 400.000 S betrug. Ausdrücklich festgestellt wurde auch, daß neben den im Punkt römisch drei. des Notariatsaktes vereinbarten Gegenleistungen des Käufers "als weiterer Bestandteil des Kaufpreises vereinbart" war, daß der nunmehrige Kläger eine bei der "Bundesländer-Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung "zugunsten der Käuferin vinkulieren und die Prämien pünktlich bezahlen sollte". Die Ansicht des Klägers, Punkt römisch acht. Litera b, sei deshalb in den Kaufvertrag aufgenommen worden, um die Verkäuferin sicherzustellen, falls er plötzlich sterben sollte und Leibrentenzahlungen noch offen sein sollten, lehnte das Erstgericht ausdrücklich ab.
Rechtlich vertrat die erste Instanz die Meinung, daß der Kläger durch die Vinkulierung der Lebensversicherungspolizze - wenn auch beschränkt auf einen Betrag von 400.000 S - seiner Verpflichtung aus dem Notariatsakt und aus dem Anerkenntnisurteil voll nachgekommen sei. Bei Abschluß des Notariatsaktes hätte sich im Versicherungsfall eine Versicherungssumme in dieser Höhe ergeben. Die Vinkulierung der Polizze hätte sofort nach Abschluß des Notariatsaktes erfolgen sollen. Dies bedeute, daß "ein weiterer Kaufpreis von 400.000 S in Form der Vinkulierung der damals bestandenen Versicherungspolizze auf diese Versicherungssumme erfolgen sollte". Da im Notariatsakt kein weiterer Zusatz enthalten sei, könne dessen Punkt VIII. lit.b nicht dahin ausgelegt werden, daß die Versicherungspolizze mit einer höheren Versicherungssumme zugunsten der Beklagten vinkuliert werden sollte.Rechtlich vertrat die erste Instanz die Meinung, daß der Kläger durch die Vinkulierung der Lebensversicherungspolizze - wenn auch beschränkt auf einen Betrag von 400.000 S - seiner Verpflichtung aus dem Notariatsakt und aus dem Anerkenntnisurteil voll nachgekommen sei. Bei Abschluß des Notariatsaktes hätte sich im Versicherungsfall eine Versicherungssumme in dieser Höhe ergeben. Die Vinkulierung der Polizze hätte sofort nach Abschluß des Notariatsaktes erfolgen sollen. Dies bedeute, daß "ein weiterer Kaufpreis von 400.000 S in Form der Vinkulierung der damals bestandenen Versicherungspolizze auf diese Versicherungssumme erfolgen sollte". Da im Notariatsakt kein weiterer Zusatz enthalten sei, könne dessen Punkt römisch acht. Litera b, nicht dahin ausgelegt werden, daß die Versicherungspolizze mit einer höheren Versicherungssumme zugunsten der Beklagten vinkuliert werden sollte.
Das B e r u f u n g s g e r i c h t gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten Folge, änderte das Urteil der ersten Instanz durch Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt.
Eine Oppositionsklage sei nur dann schlüssig, wenn behauptet werde, daß die die Einwendung begründenden Umstände erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten seien. Der Kläger habe seine Klage ausschließlich darauf gestützt, daß die Vinkulierung erfolgt sei und daher weder behauptet noch bewiesen, daß er diese Einwendung nicht schon im Titelverfahren hätte erheben können. Auch in der Tagsatzung vom 8.5.1985 habe er solches nicht behauptet. Das Klagebegehren sei daher schon mangels Schlüssigkeit der Klage abzuweisen.
In seiner mit "Nichtigkeit des Exekutionsverfahrens E 3216/85 des Bezirksgerichtes Liesing", unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründeten Revision beantragt der Kläger die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung und die Aufhebung des genannten Exekutionsverfahrens wegen Nichtigkeit.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.