Begründung:
Der Verpflichtete hat der betreibenden Partei einen monatlichen Unterhaltsbetrag von einem Drittel seines Nettoeinkommens, mindestens jedoch 6.000 S monatlich, zu leisten. Mit der vorliegenden Exekution nach § 10 a EO wird neben einem nicht mehr strittigen Rückstand der laufende Unterhalt seit 1. Mai 1985 durch Pfändung der Pension des Verpflichteten bei der P*** der Angestellten betrieben. Da die Pension im April 1985 nur monatlich netto 12.825,40 S betrug, betrug der laufende Unterhalt 6.000 S monatlich. Der Besonderheit, daß der Verpflichtete trotz seiner Pensionierung noch ein Einkommen seines früheren Dienstgebers (Bundesländer-Versicherung) aus Folgeprovisionen bezog, welches Gegenstand einer anderen Lohnpfändungsexekution ist, wurde mit einem Einschränkungsbeschluß dahin Rechnung getragen, daß die P*** der Bundesländer-Versicherung monatlich die Höhe der Pension mitteilen möge und dann die Bundesländer-Versicherung den der betreibenden Partei insgesamt zustehenden Drittelbetrag ermitteln könne, den sie abzüglich der von der P*** zu überweisenden 6.000 S an die betreibende Partei abzuführen habe.Der Verpflichtete hat der betreibenden Partei einen monatlichen Unterhaltsbetrag von einem Drittel seines Nettoeinkommens, mindestens jedoch 6.000 S monatlich, zu leisten. Mit der vorliegenden Exekution nach Paragraph 10, a EO wird neben einem nicht mehr strittigen Rückstand der laufende Unterhalt seit 1. Mai 1985 durch Pfändung der Pension des Verpflichteten bei der P*** der Angestellten betrieben. Da die Pension im April 1985 nur monatlich netto 12.825,40 S betrug, betrug der laufende Unterhalt 6.000 S monatlich. Der Besonderheit, daß der Verpflichtete trotz seiner Pensionierung noch ein Einkommen seines früheren Dienstgebers (Bundesländer-Versicherung) aus Folgeprovisionen bezog, welches Gegenstand einer anderen Lohnpfändungsexekution ist, wurde mit einem Einschränkungsbeschluß dahin Rechnung getragen, daß die P*** der Bundesländer-Versicherung monatlich die Höhe der Pension mitteilen möge und dann die Bundesländer-Versicherung den der betreibenden Partei insgesamt zustehenden Drittelbetrag ermitteln könne, den sie abzüglich der von der P*** zu überweisenden 6.000 S an die betreibende Partei abzuführen habe.
Im Oktober 1987 stellte der Verpflichtete den Antrag auf Einschränkung der Exekution um den Betrag von 38.017 S, den er an Lohnsteuer für das Jahr 1986 nachzahlen müsse.
Die betreibende Partei erklärte sich für den Fall des Nachweises dieser Lohnsteuernachzahlung bereit, daß ihr ein Drittel dieses Betrags in zwölf Monatsraten zu 1.055 S, das sind zusammen 12.660 S (das ist etwas weniger als ein Drittel von 38.017 S) von den laufenden Überweisungen abgezogen werde.
Das Erstgericht wies den Einschränkungsantrag unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1966 Nr 98 und die Ansicht von Heller-Berger-Stix 267 f ab, weil der dargelegte Sachverhalt im Rahmen eines Exekutionsverfahrens nach § 10 a EO nicht berücksichtigt werden könne.Das Erstgericht wies den Einschränkungsantrag unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1966 Nr 98 und die Ansicht von Heller-Berger-Stix 267 f ab, weil der dargelegte Sachverhalt im Rahmen eines Exekutionsverfahrens nach Paragraph 10, a EO nicht berücksichtigt werden könne.
Das Gericht zweiter Instanz billigte zwar diese Rechtsansicht des Erstgerichts, hob jedoch den Beschluß des Erstgerichtes mit der Begründung auf, die betreibende Partei habe ein teilweises Einverständnis zur Einschränkung der Exekution erteilt, falls die Lohnsteuernachzahlung nachgewiesen werde, weshalb wegen der ausdrücklichen Zustimmung der betreibenden Partei eine Einschränkung doch möglich sei.
Das Erstgericht holte im zweiten Rechtsgang eine neue Äußerung ein. Die betreibende Partei beantragte jetzt die Abweisung des Einschränkungsantrages mit der Begründung, der Betrag von 12.672 S (= ein Drittel von 38.017 S) sei in der Zwischenzeit vom Sohn der betreibenden Partei dem Verpflichteten erstattet worden. Das Erstgericht wies daraufhin im zweiten Rechtsgang den Einschränkungsantrag erneut ab.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß des Erstgerichtes.