Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, steht im vorliegenden Fall einer Vollstreckbarerklärung des britischen Titels kein Hindernis entgegen. Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, die eine im Inland und nach inländischem Recht geführte, allerdings ein selbständiges Verfahren sui generis bildende Ergänzung zum ausländischen Erkenntnisverfahren bildet (Jakusch in Angst, EO, § 79 Rz 2, § 83 Rz 1), ist insofern mit der Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines inländischen Exekutionstitels (§ 54 Abs 2 EO; vgl. dazu Jakusch aaO § 7 Rz 98 ff) vergleichbar. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Antragsgegners stellt in einem solchen Fall kein Hindernis dar, die bereits vor Konkurseröffnung eingetretene Vollstreckbarkeit des inländischen Exekutionstitels zu bestätigen, ist doch über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel im Inland in einem von der Exekutionsbewilligung losgelösten Verfahren zu entscheiden (Jakusch aaO § 79 Rz 1). Die Prozesssperre gemäß § 6 Abs 1 KO gilt für dieses selbständige Verfahren nicht, weil das Titelverfahren ja bereits beendet ist. Da es sich beim Verfahren nach § 79 ff EO nicht um ein Exekutionsverfahren handelt, steht dem Antrag auch nicht die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 KO entgegen.Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, steht im vorliegenden Fall einer Vollstreckbarerklärung des britischen Titels kein Hindernis entgegen. Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, die eine im Inland und nach inländischem Recht geführte, allerdings ein selbständiges Verfahren sui generis bildende Ergänzung zum ausländischen Erkenntnisverfahren bildet (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 79, Rz 2, Paragraph 83, Rz 1), ist insofern mit der Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines inländischen Exekutionstitels (Paragraph 54, Absatz 2, EO; vergleiche dazu Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 98 ff) vergleichbar. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Antragsgegners stellt in einem solchen Fall kein Hindernis dar, die bereits vor Konkurseröffnung eingetretene Vollstreckbarkeit des inländischen Exekutionstitels zu bestätigen, ist doch über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel im Inland in einem von der Exekutionsbewilligung losgelösten Verfahren zu entscheiden (Jakusch aaO Paragraph 79, Rz 1). Die Prozesssperre gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO gilt für dieses selbständige Verfahren nicht, weil das Titelverfahren ja bereits beendet ist. Da es sich beim Verfahren nach Paragraph 79, ff EO nicht um ein Exekutionsverfahren handelt, steht dem Antrag auch nicht die Exekutionssperre des Paragraph 10, Absatz eins, KO entgegen.
Die Wirkung der Vollstreckbarerklärung besteht gemäß § 84b EO darin, dass der ausländische Exekutionstitel nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer zu behandeln ist, wobei ihm nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zukommt. Gerade der von der Revisionsrekurswerberin betonte Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Konkurs erfordert es, dass ein ausländischer Exekutionstitel auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners für vollstreckbar erklärt wird, womit er als titulierte Forderung unter § 110 Abs 2 KO fällt (vgl. Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 110 KO Rz 20 unter Hinweis auf Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 578). Dies ist insbesondere für die Parteirollenverteilung bei Bestreitung der Forderung von Bedeutung. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des aufgrund eines ausländischen Titels (in casu: britischer Schiedsspruch) zu einer Leistung Verpflichteten steht der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels nach § 79 EO nicht entgegen.Die Wirkung der Vollstreckbarerklärung besteht gemäß Paragraph 84 b, EO darin, dass der ausländische Exekutionstitel nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer zu behandeln ist, wobei ihm nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zukommt. Gerade der von der Revisionsrekurswerberin betonte Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Konkurs erfordert es, dass ein ausländischer Exekutionstitel auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners für vollstreckbar erklärt wird, womit er als titulierte Forderung unter Paragraph 110, Absatz 2, KO fällt vergleiche Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 110, KO Rz 20 unter Hinweis auf Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 578). Dies ist insbesondere für die Parteirollenverteilung bei Bestreitung der Forderung von Bedeutung. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des aufgrund eines ausländischen Titels (in casu: britischer Schiedsspruch) zu einer Leistung Verpflichteten steht der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels nach Paragraph 79, EO nicht entgegen.
Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vollstreckbarerklärung werden auch im Revisionsrekurs keine konkreten Bedenken erhoben. Inwieweit die Vollstreckbarerklärung in einem solchen Fall der öffentlichen Ordnung widersprechen sollte, ist nicht näher begründet. Dem Revisionsrekurs der Masseverwalterin ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 83 Abs 2 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, 83, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.