Die „außerordentliche" Revision der Klägerin ist in Ansehung des Dritt- und des Viertbeklagten gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, in Ansehung der erst- und der zweitbeklagten Partei verspätet.Die „außerordentliche" Revision der Klägerin ist in Ansehung des Dritt- und des Viertbeklagten gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, in Ansehung der erst- und der zweitbeklagten Partei verspätet.
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Der Oberste Gerichtshof ist an die Bewertung grundsätzlich gebunden; er kann den Bewertungsausspruch nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (stRsp, RIS-Justiz RS0042450), eine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorliegt oder eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen (3 Ob 157/08x mwN). Der Streitwert einer Exszindierungsklage richtet sich primär nach der Höhe der betriebenen Forderung, jedoch mit der Einschränkung, dass der allenfalls niederere Wert der gepfändeten Sache maßgeblich ist. Ausgehend vom Ziel der Exszindierungsklage, eine bestimmte, das absolute Recht des Klägers missachtende Exekution für unzulässig erklären zu lassen, ist primär der betriebene Anspruch wertbestimmend, allerdings begrenzt durch das allenfalls geringere Interesse an der von der Exekution erfassten Sache des Klägers (3 Ob 157/08x mwN).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Der Oberste Gerichtshof ist an die Bewertung grundsätzlich gebunden; er kann den Bewertungsausspruch nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (stRsp, RIS-Justiz RS0042450), eine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorliegt oder eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen (3 Ob 157/08x mwN). Der Streitwert einer Exszindierungsklage richtet sich primär nach der Höhe der betriebenen Forderung, jedoch mit der Einschränkung, dass der allenfalls niederere Wert der gepfändeten Sache maßgeblich ist. Ausgehend vom Ziel der Exszindierungsklage, eine bestimmte, das absolute Recht des Klägers missachtende Exekution für unzulässig erklären zu lassen, ist primär der betriebene Anspruch wertbestimmend, allerdings begrenzt durch das allenfalls geringere Interesse an der von der Exekution erfassten Sache des Klägers (3 Ob 157/08x mwN).
Die vom Dritt- und vom Viertbeklagten betriebenen Forderungen übersteigen jeweils die für die Revisionszulässigkeit maßgebliche Wertgrenze von 4.000 EUR (§ 502 Abs 2 ZPO) nicht. In Ansehung dieser Exszindierungsklagebegehren ist die außerordentliche Revision der Klägerin daher jedenfalls unzulässig. Dies ist vorrangig vor der im Übrigen vorliegenden Verspätung wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0006451). Gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO sind die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen. Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen hat die verhandlungsfreie Zeit - hier vom 15. Juli bis 25. August 2008 - keinen Einfluss. Die Klägerin erhielt das Urteil des Berufungsgerichts am 24. Juli 2008 zugestellt, sodass die Revisionsfrist bereits am 21. August 2008 endete. Die „außerordentliche" Revision wurde aber erst am 22. September 2008 (im ERV) übermittelt.Die vom Dritt- und vom Viertbeklagten betriebenen Forderungen übersteigen jeweils die für die Revisionszulässigkeit maßgebliche Wertgrenze von 4.000 EUR (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) nicht. In Ansehung dieser Exszindierungsklagebegehren ist die außerordentliche Revision der Klägerin daher jedenfalls unzulässig. Dies ist vorrangig vor der im Übrigen vorliegenden Verspätung wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0006451). Gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen. Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen hat die verhandlungsfreie Zeit - hier vom 15. Juli bis 25. August 2008 - keinen Einfluss. Die Klägerin erhielt das Urteil des Berufungsgerichts am 24. Juli 2008 zugestellt, sodass die Revisionsfrist bereits am 21. August 2008 endete. Die „außerordentliche" Revision wurde aber erst am 22. September 2008 (im ERV) übermittelt.
In Ansehung der erst- und der zweitbeklagten Partei ist die Revision daher als verspätet zurückzuweisen.