Aus der Begründung:
Hinsichtlich der Wohnung besteht zufolge der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. eine Sonderrechtsnachfolge. Die in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Personen, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt wohnten, treten selbst unter Ausschluß der Erben in den Mietvertrag ein. Im vorliegenden Fall blieb nun unbestritten, daß nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller in der Wohnung des Erblassers mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohnte. Die Antragsgegnerin ist kraft der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. in den Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung eingetreten, ohne Rücksicht auf ihre Erbeigenschaft und ihre Erbportion. Freilich wurde behauptet, daß hinsichtlich der Geschäftsräumlichkeiten und der Wohnung ein einheitlicher Mietvertrag geschlossen und ein einheitlicher Mietzins bezahlt wurde. Nun ist aber dieser Mietvertrag, selbst wenn er als einheitlicher geschlossen worden sein sollte, ein teilbarer Vertrag. Dies um so mehr als die Wohnung von den Geschäftsräumlichkeiten abgesondert ist und wirtschaftlich und technisch mit diesen keine Einheit bildet. Auch der Hauseigentümer ist von einem teilbaren Mietvertrag ausgegangen, da er ja die Wohnung gesondert aufgekundigt hat. Zufolge der Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich der Wohnung ist nun eine Teilung dieses Mietvertrages eingetreten, wonach die Bestandrechte an den Geschäftsräumlichkeiten als Zugehör zum Unternehmen, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, während die Bestandrechte an der Wohnung einzig und allein der Witwe zustehen. Auch dann, wenn die Wohnung im Verlassenschaftsverfahren als Nachlaßbestandteil behandelt worden wäre, könnte dies die Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. nicht aufheben.Hinsichtlich der Wohnung besteht zufolge der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. eine Sonderrechtsnachfolge. Die in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Personen, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt wohnten, treten selbst unter Ausschluß der Erben in den Mietvertrag ein. Im vorliegenden Fall blieb nun unbestritten, daß nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller in der Wohnung des Erblassers mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohnte. Die Antragsgegnerin ist kraft der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. in den Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung eingetreten, ohne Rücksicht auf ihre Erbeigenschaft und ihre Erbportion. Freilich wurde behauptet, daß hinsichtlich der Geschäftsräumlichkeiten und der Wohnung ein einheitlicher Mietvertrag geschlossen und ein einheitlicher Mietzins bezahlt wurde. Nun ist aber dieser Mietvertrag, selbst wenn er als einheitlicher geschlossen worden sein sollte, ein teilbarer Vertrag. Dies um so mehr als die Wohnung von den Geschäftsräumlichkeiten abgesondert ist und wirtschaftlich und technisch mit diesen keine Einheit bildet. Auch der Hauseigentümer ist von einem teilbaren Mietvertrag ausgegangen, da er ja die Wohnung gesondert aufgekundigt hat. Zufolge der Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich der Wohnung ist nun eine Teilung dieses Mietvertrages eingetreten, wonach die Bestandrechte an den Geschäftsräumlichkeiten als Zugehör zum Unternehmen, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, während die Bestandrechte an der Wohnung einzig und allein der Witwe zustehen. Auch dann, wenn die Wohnung im Verlassenschaftsverfahren als Nachlaßbestandteil behandelt worden wäre, könnte dies die Sonderrechtsnachfolge nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. nicht aufheben.
Da auf die Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich der Wohnung von den Untergerichten nicht Bedacht genommen wurde, verletzt die Entscheidung das Gesetz in der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG.Da auf die Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich der Wohnung von den Untergerichten nicht Bedacht genommen wurde, verletzt die Entscheidung das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG.