Klagende Partei im gegenwärtigen Prozeß war ab der am 13. 8. 1968 erfolgten Klagseinbringung zunächst Maria E, über deren Vermögen jedoch mit Beschluß des Kreisgerichtes St Pölten vom 11. 6. 1969 der Konkurs eröffnet wurde. Hierauf trat am 8. 7. 1970 der zum Masseverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr Heinz W als Kläger in den durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreit ein, der auf seinen Antrag hin fortgesetzt wurde.
Die auf § 36 EO gestützte Klage richtet sich auf Unzulässigerklärung der dem Beklagten mit Beschluß des Kreisgerichtes St Pölten vom 26. 6. 1968 zu Sa 9/67-31 gegen Maria E zur Hereinbringung von SDie auf Paragraph 36, EO gestützte Klage richtet sich auf Unzulässigerklärung der dem Beklagten mit Beschluß des Kreisgerichtes St Pölten vom 26. 6. 1968 zu Sa 9/67-31 gegen Maria E zur Hereinbringung von S
29.152.89 sowie von Kosten im Betrage von S 453.34 bewilligten und vom Bezirksgericht Ybbs am 18. 7. 1968 in Vollzug gesetzten, in der Folge allerdings aufgeschobenen Fahrnisexekution. Nach der Klagserzählung habe der Beklagte der Maria E die fälligen Ausgleichsraten bis 31. 7. 1968 gestundet, also bis dahin auf die Einleitung der Exekution verzichtet. In der ersten Verhandlungstagsatzung am 22. 5. 1969 brachte Maria E vor, die Fälligkeit der Quotenforderung des Beklagten sei infolge des am 27. 8. 1968 gefaßten Liquidationsbeschlusses nach den Bestimmungen des Ausgleiches bis zur Abwicklung der Liquidation, längstens bis 4. 7. 1969 aufgeschoben. Diesen Umstand habe sie, da er erst nach Klagseinbringung (13. 8. 1968) eingetreten sei, nicht schon in der Klage geltend machen können.
Der Beklagte, der Abweisung des Klagebegehrens beantragte, bestritt, eine Stundung der fälligen Ausgleichsraten bis 31. 7. 1968 je gewährt zu haben. Er habe lediglich einem Aufschub der Beschlußfassung über die Liquidation des Unternehmens der Ausgleichsschuldnerin bis 31. 7. 1968 zugestimmt, dies jedoch unter dem Vorbehalt aller ihm aus dem Ausgleich bereits erwachsenen Rechte. Den Liquidationsbestimmungen komme mithin uneingeschränkte Geltung nur im Verhältnis zu jenen Gläubigern zu, die nicht, wie er, einen Vorrang gegenüber den übrigen Gläubigern hätten. Abgesehen davon verstoße das erst am 22. 5. 1969 erstattete Klagsvorbringen gegen die für eine Impugnationsklage geltende Eventualmaxime und bedeute überdies eine das Verfahren erschwerende und verzögernde Klagsänderung.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Aus seinen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich im wesentlichen Folgendes: Am 5. 12. 1967 kam zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und damaligen Ausgleichsschuldnerin Maria E und ihren Gläubigern beim Kreisgericht St Pölten zu Sa 9/67 ein sodann gerichtlich bestätigter Ausgleich zustande. Dieser bestimmt, daß die nicht bevorrechteten Gläubiger zur gänzlichen Befriedigung ihrer jeweiligen Forderung eine 50%ige, ab 2. 4. 1968 in sechzehn gleichen Monatsraten zahlbare Quote erhalten, und zwar bei Terminsverlust und anteiligem quotenmäßigen Wiederaufleben der Forderung im Falle des Verzuges; ferner, daß sich die Schuldnerin bis zur vollständigen Ausgleichserfüllung der Überwachung durch Sachwalter unterwirft (§§ 55b, 55d AO); weiters, daß die Sachwalter einen Liquidationsbeschluß zu fassen berechtigt sind, wenn sich der gestundete Quotenrückstand auf mehr als S 450.000.- beläuft; schließlich, daß nach Fassung des Liquidationsbeschlusses die Fälligkeit der noch aushaftenden Quoten bis zum Eingang des Realisates, längstens bis zur Fälligkeit der letzten angebotenen Ausgleichsrate, die Fälligkeit des sie übersteigenden Teiles der Forderung aber bis 24 Monate nach der Annahme des Ausgleiches aufgeschoben ist. Mit Beschluß vom 2. 4. 1968 hob das Ausgleichsgericht gemäß § 55 Abs 2 AO den Ausgleich auf. Am 11. 6. 1968 bewilligte es zu Sa 9/67-65 dem nunmehrigen Beklagten auf Grund der diesbezüglichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung seiner 50%igen Quote im Betrage von S 45.232.95 samt Nebengebühren die umstrittene Fahrnisexekution. Am 27. 8. 1968 faßten die Sachwalter den im Ausgleich vorgesehenen Liquidationsbeschluß, wodurch der für diesen Fall vereinbarte Fälligkeitsaufschub wirksam wurde.Das Erstgericht gab der Klage statt. Aus seinen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich im wesentlichen Folgendes: Am 5. 12. 1967 kam zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und damaligen Ausgleichsschuldnerin Maria E und ihren Gläubigern beim Kreisgericht St Pölten zu Sa 9/67 ein sodann gerichtlich bestätigter Ausgleich zustande. Dieser bestimmt, daß die nicht bevorrechteten Gläubiger zur gänzlichen Befriedigung ihrer jeweiligen Forderung eine 50%ige, ab 2. 4. 1968 in sechzehn gleichen Monatsraten zahlbare Quote erhalten, und zwar bei Terminsverlust und anteiligem quotenmäßigen Wiederaufleben der Forderung im Falle des Verzuges; ferner, daß sich die Schuldnerin bis zur vollständigen Ausgleichserfüllung der Überwachung durch Sachwalter unterwirft (Paragraphen 55 b, 55 d, AO); weiters, daß die Sachwalter einen Liquidationsbeschluß zu fassen berechtigt sind, wenn sich der gestundete Quotenrückstand auf mehr als S 450.000.- beläuft; schließlich, daß nach Fassung des Liquidationsbeschlusses die Fälligkeit der noch aushaftenden Quoten bis zum Eingang des Realisates, längstens bis zur Fälligkeit der letzten angebotenen Ausgleichsrate, die Fälligkeit des sie übersteigenden Teiles der Forderung aber bis 24 Monate nach der Annahme des Ausgleiches aufgeschoben ist. Mit Beschluß vom 2. 4. 1968 hob das Ausgleichsgericht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AO den Ausgleich auf. Am 11. 6. 1968 bewilligte es zu Sa 9/67-65 dem nunmehrigen Beklagten auf Grund der diesbezüglichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung seiner 50%igen Quote im Betrage von S 45.232.95 samt Nebengebühren die umstrittene Fahrnisexekution. Am 27. 8. 1968 faßten die Sachwalter den im Ausgleich vorgesehenen Liquidationsbeschluß, wodurch der für diesen Fall vereinbarte Fälligkeitsaufschub wirksam wurde.
In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus, die Eventualmaxime verhindere nur solche Einwendungen, die schon bei Erhebung der Klage hätten vorgebracht werden können. Dies treffe auf das klägerische Vorbringen vom 22. 5. 1969 über den Liquidationsbeschluß nicht zu, da dieser erst am 27. 8. 1968 gefaßt, die Klage aber bereits am vorangegangenen 13. August eingebracht worden sei. Auch bedeute die Klagsänderung keine Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens. Durch den vorerwähnten Liquidationsbeschluß sei der Liquidationsausgleich wirksam geworden. Danach habe die Gläubigerbefriedigung ausschließlich aus dem Liquidationserlös zu erfolgen. Die Gläubiger hätten also selbst für die Befriedigung aus den ihnen überlassenen Vermögenswerten zu sorgen. Statt der Zahlungen durch die Ausgleichsschuldnerin hätten bei Zahlungsverzug die Gläubiger durch Verwertung der Aktiven die Quotenzahlungen zu erwirken. Die Fälligkeit der noch aushaftenden Ausgleichsquoten des Beklagten sei bis zum Eingang des Realisates, längstens bis zur Fälligkeit der letztangebotenen Ausgleichsrate bis 24 Monate nach Annahme des Ausgleiches aufgeschoben. Da die Quoten noch nicht fällig geworden seien, mache der wirksam gewordene Liquidationsausgleich die Weiterführung der Exekution unzulässig.
Die zweite Instanz gab der Berufung des Beklagten mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteigt, nicht Folge. Sie hielt das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei und billigte auch die im Ersturteil der Rechtssache zuteil gewordene rechtliche Beurteilung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.