Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist zwischen den echten und unechten Kosten des Schiedsverfahrens zu unterscheiden. Unter den letzteren versteht man die Schiedsrichterkosten, das ist die Entlohnung der Schiedsrichter, die vom Schiedsgericht nicht bestimmt werden dürfen; erfolgt eine derartige Bestimmung dennoch, bildet diese Entscheidung keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 16 EO (SZ 25/252 mwN, Fasching, Lehrbuch, Rz 2212). Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist insoweit beizupflichten.Nach ständiger Rechtsprechung ist zwischen den echten und unechten Kosten des Schiedsverfahrens zu unterscheiden. Unter den letzteren versteht man die Schiedsrichterkosten, das ist die Entlohnung der Schiedsrichter, die vom Schiedsgericht nicht bestimmt werden dürfen; erfolgt eine derartige Bestimmung dennoch, bildet diese Entscheidung keinen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 16, EO (SZ 25/252 mwN, Fasching, Lehrbuch, Rz 2212). Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist insoweit beizupflichten.
Doch ist zu unterscheiden. Gemäß § 594 Abs 1 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (sofern die Parteien in dem Schiedsvertrag nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urteils vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz vereinbart haben). Daraus folgt, daß eine Verurteilung zur Leistung an Dritte, das sind andere Personen als die Parteien des Schiedsspruches, wirkungslos ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen an die Mitglieder des Schiedsgerichtes selbst, die uneigentlichen Kosten des Schiedsverfahrens. Dagegen müssen die Schiedsrichter ihre Belohnung und den Auslagenersatz im ordentlichen Rechtsweg geltend machen (Heller-Berger-Stix 95, Fasching IV 810, Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 807).Doch ist zu unterscheiden. Gemäß Paragraph 594, Absatz eins, ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (sofern die Parteien in dem Schiedsvertrag nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urteils vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz vereinbart haben). Daraus folgt, daß eine Verurteilung zur Leistung an Dritte, das sind andere Personen als die Parteien des Schiedsspruches, wirkungslos ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen an die Mitglieder des Schiedsgerichtes selbst, die uneigentlichen Kosten des Schiedsverfahrens. Dagegen müssen die Schiedsrichter ihre Belohnung und den Auslagenersatz im ordentlichen Rechtsweg geltend machen (Heller-Berger-Stix 95, Fasching römisch vier 810, Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 807).
Kosten sind aber, soweit sie den Parteien zuerkannt werden, vollstreckbar. Nun wurde zwar bereits entschieden, daß es keinen Unterschied mache, ob die Schiedsrichter geradezu einer Partei eine Zahlung an die Schiedsrichter selbst auferlegen, oder ob der betreibende Gläubiger zur Entlohnung der Schiedsrichter einen Betrag bezahlt hat oder bezahlen soll, und der Ersatz dieses Entlohnungsbetrags der Gegenpartei aufgetragen wird, sodaß der Schiedsspruch zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar einen Ausspruch über die Entlohnung der Schiedsrichter enthält (SZ 8/179, RZ 1936, 96; Rsp 1937/17; vgl jedoch auch die Entscheidung SZ 25/252, in der einem Schiedsspruch auch insoweit die Eigenschaft eines Exekutionstitels zugebilligt wurde, als der einen Schiedspartei gegenüber der anderen ein Ersatzanspruch hinsichtlich Sachverständigenkosten zuerkannt wurde, mit der Begründung, es sei nicht über eine Gebühr des Sachverständigen, sondern über den Ersatzanspruch einer Schiedspartei entschieden worden). Mit Recht aber macht die betreibende Partei geltend, es habe im vorliegenden Fall ein institutionelles Schiedsgericht auf der Grundlage seiner Schiedsordnung, die auch Bestimmungen über die Kosten und die Kostensicherstellung enthalte, entschieden; dieser Schiedsordnung hätten sich die Streitteile mit Abschluß ihres Schiedsvertrages unterworfen.Kosten sind aber, soweit sie den Parteien zuerkannt werden, vollstreckbar. Nun wurde zwar bereits entschieden, daß es keinen Unterschied mache, ob die Schiedsrichter geradezu einer Partei eine Zahlung an die Schiedsrichter selbst auferlegen, oder ob der betreibende Gläubiger zur Entlohnung der Schiedsrichter einen Betrag bezahlt hat oder bezahlen soll, und der Ersatz dieses Entlohnungsbetrags der Gegenpartei aufgetragen wird, sodaß der Schiedsspruch zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar einen Ausspruch über die Entlohnung der Schiedsrichter enthält (SZ 8/179, RZ 1936, 96; Rsp 1937/17; vergleiche jedoch auch die Entscheidung SZ 25/252, in der einem Schiedsspruch auch insoweit die Eigenschaft eines Exekutionstitels zugebilligt wurde, als der einen Schiedspartei gegenüber der anderen ein Ersatzanspruch hinsichtlich Sachverständigenkosten zuerkannt wurde, mit der Begründung, es sei nicht über eine Gebühr des Sachverständigen, sondern über den Ersatzanspruch einer Schiedspartei entschieden worden). Mit Recht aber macht die betreibende Partei geltend, es habe im vorliegenden Fall ein institutionelles Schiedsgericht auf der Grundlage seiner Schiedsordnung, die auch Bestimmungen über die Kosten und die Kostensicherstellung enthalte, entschieden; dieser Schiedsordnung hätten sich die Streitteile mit Abschluß ihres Schiedsvertrages unterworfen.
Die Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien vom 17. Juni 1983 bestimmt in ihrem § 28 hinsichtlich der Verfahrenskosten unter anderem, daß die Schiedsgerichtskosten (Verwaltungskosten des Schiedsgerichts, Schiedsrichter- und Sachverständigenhonorare, Reise- und Aufenthaltskosten von Schiedsrichtern und Sachverständigen und sonstige Auslagen) vom Sekretär bestimmt werden (Abs 1); daß der Sekretär einen Kostenvorschuß festsetzt, der vor der Übergabe der Akten an die Schiedsrichter von den Parteien binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen ist (Abs 2); erlege eine Partei den auf sie entfallenden Anteil nicht innerhalb der gesetzten Frist, teile der Sekretär dies der Partei mit, die ihren Anteil erlegt hat, und fordere sie auf, den fehlenden Teil des Vorschusses binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu erlegen oder sich sonst zu äußern (Abs 3); erfolge innerhalb der in Abs 2 genannten Frist keine Vorschußleistung oder sei die Partei, die den auf sie entfallenden Teil des Vorschusses erlegt hat, nicht bereit, den Fehlbetrag innerhalb der in Abs 3 gesetzten Frist zu erlegen, gelte die Klage als zurückgezogen. Zeige sich im Laufe des Verfahrens, daß mit dem gemäß Abs 2 festgelegten Betrag das Auslangen nicht gefunden werde, könne der Sekretär einen zusätzlichen Betrag vorschreiben (Abs 7). In § 29 der Schiedsordnung werden die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts und die Schiedsgerichtshonorare nach dem Streitwert im Rahmen von Kostentabellen festgesetzt.Die Schieds- und Vergleichsordnung des Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien vom 17. Juni 1983 bestimmt in ihrem Paragraph 28, hinsichtlich der Verfahrenskosten unter anderem, daß die Schiedsgerichtskosten (Verwaltungskosten des Schiedsgerichts, Schiedsrichter- und Sachverständigenhonorare, Reise- und Aufenthaltskosten von Schiedsrichtern und Sachverständigen und sonstige Auslagen) vom Sekretär bestimmt werden (Absatz eins,); daß der Sekretär einen Kostenvorschuß festsetzt, der vor der Übergabe der Akten an die Schiedsrichter von den Parteien binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen ist (Absatz 2,); erlege eine Partei den auf sie entfallenden Anteil nicht innerhalb der gesetzten Frist, teile der Sekretär dies der Partei mit, die ihren Anteil erlegt hat, und fordere sie auf, den fehlenden Teil des Vorschusses binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu erlegen oder sich sonst zu äußern (Absatz 3,); erfolge innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist keine Vorschußleistung oder sei die Partei, die den auf sie entfallenden Teil des Vorschusses erlegt hat, nicht bereit, den Fehlbetrag innerhalb der in Absatz 3, gesetzten Frist zu erlegen, gelte die Klage als zurückgezogen. Zeige sich im Laufe des Verfahrens, daß mit dem gemäß Absatz 2, festgelegten Betrag das Auslangen nicht gefunden werde, könne der Sekretär einen zusätzlichen Betrag vorschreiben (Absatz 7,). In Paragraph 29, der Schiedsordnung werden die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts und die Schiedsgerichtshonorare nach dem Streitwert im Rahmen von Kostentabellen festgesetzt.
Die betreibende Partei mußte demnach einen entsprechend der Regelung der Schiedsordnung bestimmten Betrag für die durch die Tätigkeit des Schiedsgerichtes entstehenden Kosten bereits im vorhinein erlegen, sollte nicht ihre Klage als zurückgezogen gelten. Es haben sohin nicht nach Durchführung des Schiedsverfahrens die Schiedsrichter ein Honorar für ihre Tätigkeit festgelegt, das sie unmittelbar von einer Partei fordern oder mittelbar einer Partei zum Ersatz an die andere Partei - die den Betrag bereits bezahlt hat oder bezahlen soll - auftragen; sondern es wurde jene Partei, der im Sinne der "§§ 40 ff ÖZPO" der Ersatz der Prozeßkosten an die andere Partei aufgetragen wurde, im Sinne der Kostenfestsetzung durch den Sekretär des Schiedsgerichtes nach den §§ 28, 29 der Schiedsordnung auch schuldig erkannt, dieser (erfolgreichen) Partei die Kosten des Schiedsverfahrens - die von ihr bereits bezahlt wurden, weil das Schiedsgericht anders nicht tätig geworden wäre - zu ersetzen. Unter diesen Voraussetzungen aber sind die Schiedsgerichtskosten nicht anders als jene Kosten, die der betreibenden Partei im Sinne des Punktes C) des Schiedsspruches zugesprochen wurden (insbesondere die Vertretungskosten) als im Sinne des § 41 ZPO durch die Prozeßführung verursachte, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten anzusehen (in diesem Sinn auch 6 Ob 507, 508/90).Die betreibende Partei mußte demnach einen entsprechend der Regelung der Schiedsordnung bestimmten Betrag für die durch die Tätigkeit des Schiedsgerichtes entstehenden Kosten bereits im vorhinein erlegen, sollte nicht ihre Klage als zurückgezogen gelten. Es haben sohin nicht nach Durchführung des Schiedsverfahrens die Schiedsrichter ein Honorar für ihre Tätigkeit festgelegt, das sie unmittelbar von einer Partei fordern oder mittelbar einer Partei zum Ersatz an die andere Partei - die den Betrag bereits bezahlt hat oder bezahlen soll - auftragen; sondern es wurde jene Partei, der im Sinne der "§§ 40 ff ÖZPO" der Ersatz der Prozeßkosten an die andere Partei aufgetragen wurde, im Sinne der Kostenfestsetzung durch den Sekretär des Schiedsgerichtes nach den Paragraphen 28, 29, der Schiedsordnung auch schuldig erkannt, dieser (erfolgreichen) Partei die Kosten des Schiedsverfahrens - die von ihr bereits bezahlt wurden, weil das Schiedsgericht anders nicht tätig geworden wäre - zu ersetzen. Unter diesen Voraussetzungen aber sind die Schiedsgerichtskosten nicht anders als jene Kosten, die der betreibenden Partei im Sinne des Punktes C) des Schiedsspruches zugesprochen wurden (insbesondere die Vertretungskosten) als im Sinne des Paragraph 41, ZPO durch die Prozeßführung verursachte, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten anzusehen (in diesem Sinn auch 6 Ob 507, 508/90).
Die angefochtene Entscheidung war deshalb spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 74, Absatz eins, ZPO.