Aus der Begründung:
Dafür, ob dem Exekutionsantrage stattzugeben ist oder nicht, ist einzig und allein entscheidend, ob dem auf Grund der 16. DV. z. deutschen Umstellungsgesetz, VOBl. für die britische Zone 1949, Seite 43, vom Oberlandesgericht Düsseldorf erlassenen Umstellungsvermerk für Österreich eine Wirkung zukommt. Im vorliegenden Falle ist der Exekutionstitel ein vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 13. Feber 1942 geschlossener Vergleich. Es handelt sich daher um einen Titel im Sinne des § 794 Z. 1 DZPO., aus dem nach den Vorschriften der DZPO. vollstreckt wird. Da der Titel vor dem 27. April 1945 vollstreckbar geworden ist, sind für ihn gemäß § 2 des Gesetzes vom 28. Feber 1947, BGBl. Nr. 70, die bisherigen Vorschriften maßgebend, also noch die Bestimmungen der Verordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. I S. 176, anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung werden solche Titel auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung vollstreckt. Vollstreckbare Ausfertigung ist gemäß § 724 DZPO. in Verbindung mit § 795 DZPO. eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels. Die Verordnung vom 16. Jänner 1940 sollte nur die Vollstreckung der nach den in den einzelnen Teilen des damals einheitlichen Staates geltenden verschiedenen Verfahrensvorschriften erlassenen Exekutionstitel, die ja damals alle inländische waren, im ganzen Lande ermöglichen. Damit, daß Österreich wieder seine Selbständigkeit erlangt hat, wurde die Lage jedoch grundlegend geändert und dementsprechend die Verordnung vom 16. Jänner 1940 mit § 1 des Bundesgesetzes vom 28. Feber 1947 aufgehoben. Offensichtlich im Interesse der Österreicher, die zwischen 1938 und 1945 vielfach Titel bei deutschen Gerichten und anderen Stellen erwirkt hatten, sollte aber solchen Titeln, die nunmehr ausländische geworden waren, nach § 2 des Bundesgesetzes vom 28. Feber 1947 die frühere Vollstreckbarkeit in Österreich erhalten bleiben, wenn die Titel vor dem 27. April 1945 vollstreckbar geworden sind oder falls bei später erlangter Vollstreckbarkeit die Exekution bis zum 8. Mai 1945 bewilligt worden ist. Es sollte nur diesen alten Titeln in ihrer damaligen Beschaffenheit die Vollstreckbarkeit ohne Bestehen eines Vollstreckungsübereinkommens gesichert werden und sie wurden zu diesem Zweck den inländischen Titeln gleichgestellt. Keineswegs sollte damit aber den deutschen Gerichten und Stellen eine weitere Einflußnahme auf diese Titel mit der Wirkung für das Inland zugestanden werden, wofür schon spricht, daß § 2 des Bundesgesetzes vom 28. Feber 1947 nicht die Zulässigkeit der Vollstreckung, ebenso wie nach einem Vollstreckungsvertrage und bei verbürgter Gegenseitigkeit im Sinne des § 79 EO. anordnet, sondern eben die Titel vom Standpunkte der österreichischen Gesetzgebung, ähnlich wie dies das Rechtsüberleitungsgesetz für deutsche Rechtsvorschriften verfügt hat, zu inländischen gemacht bzw. diesen gleichgestellt hat. Aus diesen Erwägungen kann den auf Grund der Bestimmungen der 16. DV. z. deutschen Umstellungsgesetz erteilten Umstellungsvermerken deutscher Gerichte Wirkung für den inländischen Rechtsbereich nicht zuerkannt werden, da es sich dabei auf jeden Fall um Entscheidungen ausländischer Gerichte handelt, mag ihnen konstitutiver oder auch nur deklarativer Charakter zukommen. Hiefür spricht schon die weitere Erwägung, daß die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Umstellungsvermerkes nicht nur die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des deutschen Umstellungsgesetzes für die Umstellung der Reichsmarkforderung in DM nach dem Schlüssel 1 : 1 zum Gegenstande hat, sondern auch die Frage zu lösen hat, ob überhaupt die deutschen Umstellungsvorschriften zur Anwendung zu kommen haben. Es darf aber nicht übersehen werden, daß § 2 des Bundesgesetzes vom 28. Feber 1947 eine Ausnahme von dem in § 79 EO. festgelegten Grundsatze, daß Exekution auf Grund ausländischer Titel im Inlande nur bei durch Staatsverträge oder kundgemachte Regierungserklärungen verbürgter Gegenseitigkeit stattfinden darf, statuiert und daher eher restriktiv als extensiv auszulegen ist. Nach § 2 des Bundesgesetzes vom 28. Feber 1947, BGBl. Nr. 70, in Verbindung mit der Verordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. I, S. 176, wird die Exekutionsfähigkeit nur den deutschen Titeln, bei denen die dort angegebenen zeitlichen Beschränkungen nicht im Wege stehen, und den nach den Bestimmungen der DZPO. vollstreckbaren, also mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Ausfertigungen weiterhin zuerkannt. Der auf Grund der 16. DV. z. deutschen Umstellungsgesetz erteilte Umstellungsvermerk ist aber nicht etwa eine Vollstreckungsklausel im Sinne der DZPO., sondern, wie schon erwähnt, eine Entscheidung darüber, daß die deutschen Währungsbestimmungen anzuwenden sind und daß deren Voraussetzung fürDafür, ob dem Exekutionsantrage stattzugeben ist oder nicht, ist einzig und allein entscheidend, ob dem auf Grund der 16. DV. z. deutschen Umstellungsgesetz, VOBl. für die britische Zone 1949, Seite 43, vom Oberlandesgericht Düsseldorf erlassenen Umstellungsvermerk für Österreich eine Wirkung zukommt. Im vorliegenden Falle ist der Exekutionstitel ein vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 13. Feber 1942 geschlossener Vergleich. Es handelt sich daher um einen Titel im Sinne des Paragraph 794, Ziffer eins, DZPO., aus dem nach den Vorschriften der DZPO. vollstreckt wird. Da der Titel vor dem 27. April 1945 vollstreckbar geworden ist, sind für ihn gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 28. Feber 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 70, die bisherigen Vorschriften maßgebend, also noch die Bestimmungen der Verordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins S. 176, anzuwenden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung werden solche Titel auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung vollstreckt. Vollstreckbare Ausfertigung ist gemäß Paragraph 724, DZPO. in Verbindung mit Paragraph 795, DZPO. eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels. Die Verordnung vom 16. Jänner 1940 sollte nur die Vollstreckung der nach den in den einzelnen Teilen des damals einheitlichen Staates geltenden verschiedenen Verfahrensvorschriften erlassenen Exekutionstitel, die ja damals alle inländische waren, im ganzen Lande ermöglichen. Damit, daß Österreich wieder seine Selbständigkeit erlangt hat, wurde die Lage jedoch grundlegend geändert und dementsprechend die Verordnung vom 16. Jänner 1940 mit Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 28. Feber 1947 aufgehoben. Offensichtlich im Interesse der Österreicher, die zwischen 1938 und 1945 vielfach Titel bei deutschen Gerichten und anderen Stellen erwirkt hatten, sollte aber solchen Titeln, die nunmehr ausländische geworden waren, nach Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 28. Feber 1947 die frühere Vollstreckbarkeit in Österreich erhalten bleiben, wenn die Titel vor dem 27. April 1945 vollstreckbar geworden sind oder falls bei später erlangter Vollstreckbarkeit die Exekution bis zum 8. Mai 1945 bewilligt worden ist. Es sollte nur diesen alten Titeln in ihrer damaligen Beschaffenheit die Vollstreckbarkeit ohne Bestehen eines Vollstreckungsübereinkommens gesichert werden und sie wurden zu diesem Zweck den inländischen Titeln gleichgestellt. Keineswegs sollte damit aber den deutschen Gerichten und Stellen eine weitere Einflußnahme auf diese Titel mit der Wirkung für das Inland zugestanden werden, wofür schon spricht, daß Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 28. Feber 1947 nicht die Zulässigkeit der Vollstreckung, ebenso wie nach einem Vollstreckungsvertrage und bei verbürgter Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 79, EO. anordnet, sondern eben die Titel vom Standpunkte der österreichischen Gesetzgebung, ähnlich wie dies das Rechtsüberleitungsgesetz für deutsche Rechtsvorschriften verfügt hat, zu inländischen gemacht bzw. diesen gleichgestellt hat. Aus diesen Erwägungen kann den auf Grund der Bestimmungen der 16. DV. z. deutschen Umstellungsgesetz erteilten Umstellungsvermerken deutscher Gerichte Wirkung für den inländischen Rechtsbereich nicht zuerkannt werden, da es sich dabei auf jeden Fall um Entscheidungen ausländischer Gerichte handelt, mag ihnen konstitutiver oder auch nur deklarativer Charakter zukommen. Hiefür spricht schon die weitere Erwägung, daß die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Umstellungsvermerkes nicht nur die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des deutschen Umstellungsgesetzes für die Umstellung der Reichsmarkforderung in DM nach dem Schlüssel 1 : 1 zum Gegenstande hat, sondern auch die Frage zu lösen hat, ob überhaupt die deutschen Umstellungsvorschriften zur Anwendung zu kommen haben. Es darf aber nicht übersehen werden, daß Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 28. Feber 1947 eine Ausnahme von dem in Paragraph 79, EO. festgelegten Grundsatze, daß Exekution auf Grund ausländischer Titel im Inlande nur bei durch Staatsverträge oder kundgemachte Regierungserklärungen verbürgter Gegenseitigkeit stattfinden darf, statuiert und daher eher restriktiv als extensiv auszulegen ist. Nach Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 28. Feber 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 70, in Verbindung mit der Verordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins, S. 176, wird die Exekutionsfähigkeit nur den deutschen Titeln, bei denen die dort angegebenen zeitlichen Beschränkungen nicht im Wege stehen, und den nach den Bestimmungen der DZPO. vollstreckbaren, also mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Ausfertigungen weiterhin zuerkannt. Der auf Grund der 16. DV. z. deutschen Umstellungsgesetz erteilte Umstellungsvermerk ist aber nicht etwa eine Vollstreckungsklausel im Sinne der DZPO., sondern, wie schon erwähnt, eine Entscheidung darüber, daß die deutschen Währungsbestimmungen anzuwenden sind und daß deren Voraussetzung für
eine Umstellung nach dem Schlüssel: 1 RM = 1 DM, statt nach dem
allgemein geltenden Verhältnisse 10 RM = 1 DM gegeben sind. Es wäre
nun vielleicht denkbar, daß das Gericht, das über den Exekutionsantrag zu entscheiden hat, die Fragen, ob die deutschen materiellrechtlichen Währungsvorschriften anzuwenden sind und ob die Voraussetzungen des § 18 des deutschen Umstellungsgesetzes für die Anwendung des Schlüssels: 1 RM = 1 DM gegeben sind, selbst zu prüfen habe. Da es aber über den Exekutionsantrag im Sinne des § 3 EO. ohne vorherige Erhebungen, bloß auf Grund des Titels und des Antrages der betreibenden Partei, zu entscheiden hat, fehlt es ihm hiefür an einer geeigneten Entscheidungsgrundlage. Würde selbst der Standpunkt eingenommen, daß die betreibende Partei das Vorliegen dieser Voraussetzungen in analoger Anwendung des § 7 EO. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dartun kann, so müßte es sich auf jeden Fall um Urkunden zum Nachweise der tatsächlichen Voraussetzungen, also um Beweisurkunden handeln, nicht aber um eine Entscheidung eines ausländischen Gerichtes über die Umstellung als solche, die bloß in ihrer Begründung das Vorliegen der Tatsachen, auf die sich die Entscheidung grundet, feststellt.nun vielleicht denkbar, daß das Gericht, das über den Exekutionsantrag zu entscheiden hat, die Fragen, ob die deutschen materiellrechtlichen Währungsvorschriften anzuwenden sind und ob die Voraussetzungen des Paragraph 18, des deutschen Umstellungsgesetzes für die Anwendung des Schlüssels: 1 RM = 1 DM gegeben sind, selbst zu prüfen habe. Da es aber über den Exekutionsantrag im Sinne des Paragraph 3, EO. ohne vorherige Erhebungen, bloß auf Grund des Titels und des Antrages der betreibenden Partei, zu entscheiden hat, fehlt es ihm hiefür an einer geeigneten Entscheidungsgrundlage. Würde selbst der Standpunkt eingenommen, daß die betreibende Partei das Vorliegen dieser Voraussetzungen in analoger Anwendung des Paragraph 7, EO. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dartun kann, so müßte es sich auf jeden Fall um Urkunden zum Nachweise der tatsächlichen Voraussetzungen, also um Beweisurkunden handeln, nicht aber um eine Entscheidung eines ausländischen Gerichtes über die Umstellung als solche, die bloß in ihrer Begründung das Vorliegen der Tatsachen, auf die sich die Entscheidung grundet, feststellt.
Da nach der unangefochtenen Feststellung des Rekursgerichtes zur Hereinbringung des auf Grund des Vergleiches nach dem Umrechnungsschlüssel des österreichischen Schillinggesetzes 1 RM = 1 S errechneten Unterhaltsrückstandes der betreibenden Partei bereits Exekution bewilligt wurde, hat demnach das Rekursgericht den Exekutionsantrag mit Recht abgewiesen und es mußte daher dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.