Die Klägerin hat dem Beklagten in den Jahren 1950 und 1951, als er noch Inhaber einer Garage in Baden war, bei der Lieferung von Öl 15 Gebinde (8 Fässer oder Drums, 6 Kannen und Kanister und einen sogenannten Hobbock) zur Verfügung gestellt und bis heute nicht zurückerhalten. Die Klägerin hat deshalb mit der am 13. Februar 1956 eingebrachten, dem Beklagten am 10. März 1956 zugestellten Klage den Betrag von 2340 S an sogenannter Leihmiete (einheitlich mit 5 S pro Gebindestück und Monat) für die letzten drei Jahre vor Klagseinbringung, sodann bei der mündlichen Streitverhandlung vom 6. Februar 1957 in Erweiterung des Klagebegehrens noch 1600 S aus dem Titel des Schadenersatzes an Wertersatz für die laut Erklärung des Beklagten nicht mehr rückstellbaren Gebinde begehrt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte den Wortlaut der auf der Rückseite jeder der übersandten Fakturen abgedruckten "Emballagebedingungen" wie folgt fest:
"Leihweise beigestellte Gebinde sind sofort nach Entleerung, spätestens jedoch zwei Monate nach der Bahnstation Wien-Nordwestbahnhof franko und spesenfrei zu retournieren, auch dann, wenn frachtfrei Lieferung vereinbart wurde.
Nach drei Monaten, vom Tag der Lieferung an gerechnet, sind wir (das ist die Klagsfirma) berechtigt, den vollen Gebindewert einheben zu lassen".
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß 1. die von der Klägerin begehrte "Leihmiete" in den den Geschäften der Parteien unbestrittenermaßen zugrunde liegenden Verkaufsbedingungen ("Emballagebedingungen") nicht vorgesehen sei und 2. das Schadenersatzbegehren verjährt sei, wobei diese Verjährung aus zwei Gründen, nämlich einerseits wegen Verstreichens von drei Jahren seit der in den Emballagebedingungen erwähnten Dreimonatefrist, andererseits auch nach § 1489 ABGB. deshalb anzunehmen sei, weil die Gebinde schon vor mehr als drei Jahren beim Beklagten nicht mehr vorhanden waren.Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß 1. die von der Klägerin begehrte "Leihmiete" in den den Geschäften der Parteien unbestrittenermaßen zugrunde liegenden Verkaufsbedingungen ("Emballagebedingungen") nicht vorgesehen sei und 2. das Schadenersatzbegehren verjährt sei, wobei diese Verjährung aus zwei Gründen, nämlich einerseits wegen Verstreichens von drei Jahren seit der in den Emballagebedingungen erwähnten Dreimonatefrist, andererseits auch nach Paragraph 1489, ABGB. deshalb anzunehmen sei, weil die Gebinde schon vor mehr als drei Jahren beim Beklagten nicht mehr vorhanden waren.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab,
daß der klagenden Partei ein Verzögerungsschaden (Leihmiete) für den
begehrten Zeitraum von drei Jahren für 8 Fässer a 5 S monatlich =
1440 S, für 7 Kannen und Kanister a 2 S 50 g monatlich = 630 S und
an Wertersatz für 8 Fässer a 150 S = 1200 S, für 6 Kannen a 70 S =
420 S, schließlich für einen Hobbock 53 S, zusammen daher 1673 S, hievon an Wertersatz begehrt 1600 S, insgesamt demnach ein Schadensbetrag von 3670 S, zugesprochen, das Mehrbegehren jedoch abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, die klagende Partei sei nach den Emballagebedingungen berechtigt, nach drei Monaten, also bei Fristüberschreitung mit der Rückstellung der Gebinde (Erfüllungsverzug des Käufers), "den vollen Gebindewert einheben zu lassen". Dieses Recht der klagenden Partei sei kein Schadenersatzanspruch, sondern beruhe auf einer rein vertraglichen Vereinbarung, deren Geltendmachung der Lieferfirma freistehe und durch deren Erfüllung der Käufer nach der Regel des § 980 ABGB. noch nicht Eigentum an den Gebinden erwerbe.420 S, schließlich für einen Hobbock 53 S, zusammen daher 1673 S, hievon an Wertersatz begehrt 1600 S, insgesamt demnach ein Schadensbetrag von 3670 S, zugesprochen, das Mehrbegehren jedoch abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, die klagende Partei sei nach den Emballagebedingungen berechtigt, nach drei Monaten, also bei Fristüberschreitung mit der Rückstellung der Gebinde (Erfüllungsverzug des Käufers), "den vollen Gebindewert einheben zu lassen". Dieses Recht der klagenden Partei sei kein Schadenersatzanspruch, sondern beruhe auf einer rein vertraglichen Vereinbarung, deren Geltendmachung der Lieferfirma freistehe und durch deren Erfüllung der Käufer nach der Regel des Paragraph 980, ABGB. noch nicht Eigentum an den Gebinden erwerbe.
Der Anspruch der Klägerin sei ein Anspruch auf Vertragserfüllung, die Verjährungszeit betrage 30 Jahre und nicht bloß drei Jahre. Werde das erkannt und daß der zweite Satz der Emballagebedingungen bloß eine der Klägerin eingeräumte Ermächtigung darstelle, von der sie Gebrauch machen könne oder nicht, dann könne auch nicht die Rede davon sein, daß die Rechte der Klägerin in den Emballagebedingungen erschöpfend geregelt werden sollten. Die von den Parteien, vom Sachverständigen und vom Erstrichter als "Leihmiete" bezeichnete Entschädigung sei nicht Mietzins, noch weniger "ein dem Kaufpreis des Hauptgeschäftes gleichzusetzendes Nebenentgelt", sondern Schadenersatz, und zwar ein nach dem gerichtsbekannten Handelsbrauch der Höhe nach pauschalierter Schadenersatz, den die Klägerin als Verzugsschaden geltend machen könne. Dieser Anspruch sei ebensowenig verjährt wie das Wertersatzbegehren, das in drei Jahren erst von dem Tage an verjähren könnte, in dem sich herausstelle, daß die Rückstellung unmöglich sei. Es könne auch nicht gesagt werden, daß sich die Begehren nach Schadenersatz wegen verzögerter Rückstellung und nach Schadenersatz wegen Unmöglichkeit der Rückstellung nicht zeitlich überschneiden dürften. Die Geltendmachung beider Ansprüche nebeneinander sei nicht sittenwidrig.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.