Aus der Begründung:
Wenn eine geschäftliche Kundgebung oder eine Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne der §§ 2, 7 oder 9 UWG vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlage oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (§ 355 EO) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebotes erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerkes oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen (§ 21 Abs. 1 UWG). Diese Bestimmung gibt nicht darüber unmittelbar Auskunft, ob die Erlassung eines Gebotes an den Herausgeber bzw. Verleger ohne gleichzeitige bzw. vorausgehende Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO gegen die im Exekutionstitel als verpflichtet angeführte Person zulässig ist. Es könnte mit dem Gebot nach § 21 Abs. 1 UWG - namentlich wenn ihr Wortlaut isoliert betrachtet wird - eine Zwangsmaßnahme sui generis gegen den Herausgeber bzw. Verleger eines Druckwerkes normiert worden sein, die unabhängig von den laut Exekutionstitel verpflichteten Personen unmittelbar gegen einen im Exekutionstitel nicht genannten - und im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führte, überhaupt nicht beigezogenen - "Dritten" vollstreckt werden kann. Versucht man jedoch, die angeführte Bestimmung in das sonstige System der Rechtsordnung einzugliedern, so ist sie eher als exekutionsrechtliche Maßnahme besonderer Art zu qualifizieren, die aber, so weit möglich, dem System der Exekutionsordnung einzugliedern ist. Aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 21 Abs. 1 UWG und der Zitierung des § 355 EO kann daher geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die im § 21 Abs. 1 UWG angeführte Maßnahme nur im Rahmen einer Exekutionsführung nach § 355 EO gegen den aus dem Titel Verpflichteten für statthaft erklären wollte.Wenn eine geschäftliche Kundgebung oder eine Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne der Paragraphen 2, 7, oder 9 UWG vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlage oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (Paragraph 355, EO) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebotes erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerkes oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen (Paragraph 21, Absatz eins, UWG). Diese Bestimmung gibt nicht darüber unmittelbar Auskunft, ob die Erlassung eines Gebotes an den Herausgeber bzw. Verleger ohne gleichzeitige bzw. vorausgehende Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 355, EO gegen die im Exekutionstitel als verpflichtet angeführte Person zulässig ist. Es könnte mit dem Gebot nach Paragraph 21, Absatz eins, UWG - namentlich wenn ihr Wortlaut isoliert betrachtet wird - eine Zwangsmaßnahme sui generis gegen den Herausgeber bzw. Verleger eines Druckwerkes normiert worden sein, die unabhängig von den laut Exekutionstitel verpflichteten Personen unmittelbar gegen einen im Exekutionstitel nicht genannten - und im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führte, überhaupt nicht beigezogenen - "Dritten" vollstreckt werden kann. Versucht man jedoch, die angeführte Bestimmung in das sonstige System der Rechtsordnung einzugliedern, so ist sie eher als exekutionsrechtliche Maßnahme besonderer Art zu qualifizieren, die aber, so weit möglich, dem System der Exekutionsordnung einzugliedern ist. Aus der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, UWG und der Zitierung des Paragraph 355, EO kann daher geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die im Paragraph 21, Absatz eins, UWG angeführte Maßnahme nur im Rahmen einer Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO gegen den aus dem Titel Verpflichteten für statthaft erklären wollte.
Der OGH, der sich mit der erörterten Frage, soweit ersichtlich, bisher noch nicht befaßte, kommt daher zum Ergebnis, daß die Verpflichtung der Herausgeber bzw. Verleger von Druckwerken im Sinn des § 21 Abs. 1 UWG eine abgeleitete Verpflichtung darstellt, daß diesen Personen daher in einem gegen die laut Exekutionstitel verpflichteten Personen einzuleitenden Verfahren die Stellung eines "Dritten" (Beteiligten) besonderer Art zukommt (in diesem Sinn auch Kadecka, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 108), sowie daß das Gebot gemäß § 21 Abs. 1 UWG als ein zusätzlich zur Exekutionsführung gemäß § 355 EO im Rahmen dieses Verfahrens eröffnetes Mittel von der Art eines Drittverbotes anzusehen ist (vgl. Kadecka, 107).Der OGH, der sich mit der erörterten Frage, soweit ersichtlich, bisher noch nicht befaßte, kommt daher zum Ergebnis, daß die Verpflichtung der Herausgeber bzw. Verleger von Druckwerken im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, UWG eine abgeleitete Verpflichtung darstellt, daß diesen Personen daher in einem gegen die laut Exekutionstitel verpflichteten Personen einzuleitenden Verfahren die Stellung eines "Dritten" (Beteiligten) besonderer Art zukommt (in diesem Sinn auch Kadecka, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 108), sowie daß das Gebot gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UWG als ein zusätzlich zur Exekutionsführung gemäß Paragraph 355, EO im Rahmen dieses Verfahrens eröffnetes Mittel von der Art eines Drittverbotes anzusehen ist vergleiche Kadecka, 107).
Aus diesen Erwägungen ist der Auffassung von Schuster - Bonott (Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht, ÖBl. 1970, 38) beizupflichten, daß die Erlassung eines Gebotes gemäß § 21 Abs. 1 UWG die gleichzeitige oder vorausgegangene Exekutionsbewilligung gemäß § 355 EO gegen den aus dem Exekutionstitel Verpflichteten voraussetzt.Aus diesen Erwägungen ist der Auffassung von Schuster - Bonott (Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht, ÖBl. 1970, 38) beizupflichten, daß die Erlassung eines Gebotes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UWG die gleichzeitige oder vorausgegangene Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 355, EO gegen den aus dem Exekutionstitel Verpflichteten voraussetzt.
Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Zuwiderhandeln der U gegen den Exekutionstitel behauptet, nicht aber auch gegen diese die Exekution nach § 355 EO zur Erwirkung der im Exekutionstitel näher bezeichneten Unterlassung begehrt; es wurde bloß die Erlassung eines an die Herausgeber bzw. Verleger der Zeitungen "K-Zeitung" und "K" gerichteten Gebotes im Sinne des § 21 Abs. 1 UWG beantragt. Es fehlt daher nach den obigen Ausführungen die grundlegende Voraussetzung für die Erlassung eines solchen Gebotes. Der diesbezügliche Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Es kann demnach umerörtert bleiben, ob der im § 21 Abs. 1 UWG geregelte Antrag nur dann gestellt werden kann, wenn das rechtliche Verhältnis zwischen dem Titelschuldner (Besteller der Mitteilung) und dem Druckwerkunternehmer im Titel klargestellt wurde (Feststellung, daß das Druckwerk nicht der Verfügungsmacht des Verpflichteten unterliegt; siehe Schuster - Bonnott, 38), und wie das nach § 21 Abs. 1 UWG erlassene Gebot zu vollziehen ist.Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Zuwiderhandeln der U gegen den Exekutionstitel behauptet, nicht aber auch gegen diese die Exekution nach Paragraph 355, EO zur Erwirkung der im Exekutionstitel näher bezeichneten Unterlassung begehrt; es wurde bloß die Erlassung eines an die Herausgeber bzw. Verleger der Zeitungen "K-Zeitung" und "K" gerichteten Gebotes im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, UWG beantragt. Es fehlt daher nach den obigen Ausführungen die grundlegende Voraussetzung für die Erlassung eines solchen Gebotes. Der diesbezügliche Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Es kann demnach umerörtert bleiben, ob der im Paragraph 21, Absatz eins, UWG geregelte Antrag nur dann gestellt werden kann, wenn das rechtliche Verhältnis zwischen dem Titelschuldner (Besteller der Mitteilung) und dem Druckwerkunternehmer im Titel klargestellt wurde (Feststellung, daß das Druckwerk nicht der Verfügungsmacht des Verpflichteten unterliegt; siehe Schuster - Bonnott, 38), und wie das nach Paragraph 21, Absatz eins, UWG erlassene Gebot zu vollziehen ist.