Begründung:
Das Handelsgericht Wien wies den Provisorialantrag ab, das Oberlandesgericht Wien erließ am 16.November 1992 die beantragte einstweilige Verfügung: Der verpflichteten Partei wurde geboten, ab sofort im Zusammenhang mit der Tageszeitung "***** A*****" insbesondere bei der Werbung im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Behauptungen zu unterlassen, "das macht im Monat eine Ersparnis von S 150,-" und/oder "Mit ***** A***** sind sie jeden Monat um S 150,- besser dran" und/oder Behauptungen ähnlichen Inhalts, wenn im Vergleich mit demjenigen monatlichen Gesamtpreis für andere Tageszeitungen - für die "***** K***** - Zeitung" oder für den "K*****", welcher bei Bezug der Ausgaben Montag bis Samstag in Form eines Abonnements einschließlich des Preises für die Sonntagausgaben zu bezahlen ist, die Ersparnis beim Erwerb der Tageszeitung "***** A*****" geringer als S 150,- pro Monat ist.
Mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe gegen dieses Gebot zuwidergehandelt, weil am 28.Dezember 1992 in einer bestimmten Tabak-Trafik die Tageszeitung "***** A*****" mit der Werbeankündigung verkauft wurde, die gegen das Unterlassungsgebot verstoße, beantragte die betreibende Partei am 7.Jänner 1993, ihr die Unterlassungsexekution zu bewilligen.
Am 19.Jänner 1993 beantragte die betreibende Partei, wegen des neuerlichen Zuwiderhandelns eine weitere Geldstrafe über die verpflichtete Partei zu verhängen.
Das Erstgericht wies die Anträge ab, weil nach den vorgelegten Ankündigungen klargestellt sei, daß es sich um den Vergleich der Einzelverkaufspreise der Zeitung handle und bei diesen tatsächlich eine Ersparnis von S 150,- eintrete.
Das Rekursgericht bewilligte die Unterlassungsexekution und verhängte eine Geldstrafe von S 20.000,- und wegen der weiteren Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe von S 50.000,-. Die Anbringung der Fußnote "Einzelverkaufspreis" ändere nichts daran, daß auch diese Ankündigung gegen das Unterlassungsgebot verstoße, besonders deshalb, weil dieser Hinweis klein und unauffällig sei und vom flüchtigen Durchschnittsleser gar nicht wahrgenommen werde.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.