Begründung:
Ungeachtet des Umstandes, daß der Ersteher dem Erstgericht am 28.10.1996 - anläßlich der Antragstellung auf Ausfolgung des von ihm erlegten Meistbotes wegen vereinbarter Übernahme der bei der Meistbotsverteilung zum Zuge kommenden Pfandrechte - die Bevollmächtigung seines Vertreters bekannt gegeben hatte (ON 42), stellte das Erstgericht sowohl den Meistbotsverteilungsbeschluß vom 8.1.1997 (ON 45) als auch den Beschluß vom 10.9.1997 (ON 47), mit dem es dem Ersteher unter Androhung einer Geldstrafe von S 2.500,-- zur Herstellung der Grundbuchsordnung im Sinne des § 237 EO eine Frist bis 1.11.1997 setzte und ihn mit allfälligen Rückfragen auf den Amtstag beim Erstgericht verwies, direkt an den Ersteher und nicht an dessen ausgewiesenen Rechtsvertreter zu. Gleiches geschah mit dem Beschluß vom 18.11.1997 (ON 48), mit dem das Erstgericht über den Ersteher die angedrohte Geldstrafe verhängte und unter Androhung einer weiteren erhöhten Geldstrafe eine weitere Frist bis 1.1.1998 erteilte (Zustellung an den Ersteher am 26.11.1997). Am 2.12.1997 richtete der Ersteher durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter an das Erstgericht den Verbücherungsantrag (ON 49) und - in offener Rekursfrist - einen "Antrag auf Erlassung der über ihn verhängten Geldstrafe von S 2.500,--", weil er bereits am 21.10.1997 seinem Rechtsfreund unter gleichzeitiger Überreichung der ihm an diesem Tage zugegangenen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes den Auftrag zur Stellung des Verbücherungsantrages erteilt habe, sein Rechtsfreund jedoch bis dato keine Zeit gefunden bzw diesen Akt nicht befristet habe, weshalb es zu dieser Verspätung gekommen sei".Ungeachtet des Umstandes, daß der Ersteher dem Erstgericht am 28.10.1996 - anläßlich der Antragstellung auf Ausfolgung des von ihm erlegten Meistbotes wegen vereinbarter Übernahme der bei der Meistbotsverteilung zum Zuge kommenden Pfandrechte - die Bevollmächtigung seines Vertreters bekannt gegeben hatte (ON 42), stellte das Erstgericht sowohl den Meistbotsverteilungsbeschluß vom 8.1.1997 (ON 45) als auch den Beschluß vom 10.9.1997 (ON 47), mit dem es dem Ersteher unter Androhung einer Geldstrafe von S 2.500,-- zur Herstellung der Grundbuchsordnung im Sinne des Paragraph 237, EO eine Frist bis 1.11.1997 setzte und ihn mit allfälligen Rückfragen auf den Amtstag beim Erstgericht verwies, direkt an den Ersteher und nicht an dessen ausgewiesenen Rechtsvertreter zu. Gleiches geschah mit dem Beschluß vom 18.11.1997 (ON 48), mit dem das Erstgericht über den Ersteher die angedrohte Geldstrafe verhängte und unter Androhung einer weiteren erhöhten Geldstrafe eine weitere Frist bis 1.1.1998 erteilte (Zustellung an den Ersteher am 26.11.1997). Am 2.12.1997 richtete der Ersteher durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter an das Erstgericht den Verbücherungsantrag (ON 49) und - in offener Rekursfrist - einen "Antrag auf Erlassung der über ihn verhängten Geldstrafe von S 2.500,--", weil er bereits am 21.10.1997 seinem Rechtsfreund unter gleichzeitiger Überreichung der ihm an diesem Tage zugegangenen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes den Auftrag zur Stellung des Verbücherungsantrages erteilt habe, sein Rechtsfreund jedoch bis dato keine Zeit gefunden bzw diesen Akt nicht befristet habe, weshalb es zu dieser Verspätung gekommen sei".
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der Geldstrafe ab.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Sei der Ersteher mit dem Verbücherungsantrag gemäß § 237 EO säumig und das Exekutionsgericht - wie hier - zugleich auch Grundbuchsgericht, so habe es ihm (gemäß § 28 Abs 1 und 2 LiegTeilG) nach seiner Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der er die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auszuweisen habe, die er zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen habe. Das Überschreiten der Frist werde (gemäß § 28 Abs 3 LiegTeilG) durch eine ihm vorher anzudrohende und im Fall der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis S 5.000,-- geahndet. Das Verfahren richte sich (gemäß § 28 Abs 4 LiegTeilG) nach den Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen. Zur Einvernehmung des Erstehers sei eine Tagsatzung anzuordnen (§ 461 Abs 1 und 2 Geo). Daß es zu einer solchen Tagsatzung nicht gekommen sei, bilde grundsätzlich einen Verfahrensmangel, welcher allerdings hier nicht wahrgenommen werden könne, weil die Verhängung der Geldstrafe "unbekämpft" geblieben sei. Im übrigen wäre der Mangel bereits durch die mittlerweile erfolgten Äußerungen des Erstehers behoben. Sei auch § 58 Abs 2 EO nicht anzuwenden, so käme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß § 17 AußStrG iVm § 148 Abs 2 ZPO nicht in Betracht, weil der erst im Rekurs gestellte Antrag jedenfalls verspätet wäre. Das Außerstreitgesetz enthalte keine Bestimmung, wonach eine rechtskräftig verhängte Beugestrafe (§ 19 leg cit) aus irgendeinem Grunde erlassen werden könne; eine solche Bestimmung fände sich jedoch im Exekutionsverfahren im § 359 Abs 2 EO, der auch analog anwendbar wäre. Hier sei jedoch die Geldstrafe weder zu Unrecht verhängt worden, denn der Ersteher habe die ihm gesetzte Frist nicht beachtet, noch sei die Pflicht zu ihrer Zahlung nachträglich weggefallen, weil der Auftrag des Erstgerichtes an den Ersteher dem Gesetz entsprechend ergangen und keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, aus der nachträglich ein Fehler des Erstgerichtes abgeleitet werden könnte. Auch ein "gnadenweiser" Erlaß der Geldstrafe komme nicht in Betracht.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Sei der Ersteher mit dem Verbücherungsantrag gemäß Paragraph 237, EO säumig und das Exekutionsgericht - wie hier - zugleich auch Grundbuchsgericht, so habe es ihm (gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 LiegTeilG) nach seiner Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der er die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auszuweisen habe, die er zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen habe. Das Überschreiten der Frist werde (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, LiegTeilG) durch eine ihm vorher anzudrohende und im Fall der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis S 5.000,-- geahndet. Das Verfahren richte sich (gemäß Paragraph 28, Absatz 4, LiegTeilG) nach den Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen. Zur Einvernehmung des Erstehers sei eine Tagsatzung anzuordnen (Paragraph 461, Absatz eins und 2 Geo). Daß es zu einer solchen Tagsatzung nicht gekommen sei, bilde grundsätzlich einen Verfahrensmangel, welcher allerdings hier nicht wahrgenommen werden könne, weil die Verhängung der Geldstrafe "unbekämpft" geblieben sei. Im übrigen wäre der Mangel bereits durch die mittlerweile erfolgten Äußerungen des Erstehers behoben. Sei auch Paragraph 58, Absatz 2, EO nicht anzuwenden, so käme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß Paragraph 17, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 148, Absatz 2, ZPO nicht in Betracht, weil der erst im Rekurs gestellte Antrag jedenfalls verspätet wäre. Das Außerstreitgesetz enthalte keine Bestimmung, wonach eine rechtskräftig verhängte Beugestrafe (Paragraph 19, leg cit) aus irgendeinem Grunde erlassen werden könne; eine solche Bestimmung fände sich jedoch im Exekutionsverfahren im Paragraph 359, Absatz 2, EO, der auch analog anwendbar wäre. Hier sei jedoch die Geldstrafe weder zu Unrecht verhängt worden, denn der Ersteher habe die ihm gesetzte Frist nicht beachtet, noch sei die Pflicht zu ihrer Zahlung nachträglich weggefallen, weil der Auftrag des Erstgerichtes an den Ersteher dem Gesetz entsprechend ergangen und keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, aus der nachträglich ein Fehler des Erstgerichtes abgeleitet werden könnte. Auch ein "gnadenweiser" Erlaß der Geldstrafe komme nicht in Betracht.