Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision des Klägers ist ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Revisionswerber weist darauf hin, einen konkreten Anspruch darauf zu haben, dass der Beschluss, mit dem er zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 6.000 EUR verpflichtet worden sei, ebenso aufgehoben werde wie die Beschlüsse der Gerichte im Aufteilungsverfahren; demnach sei noch „nichts, aber auch wirklich nichts“ rechtsgültig geklärt. Von der Beklagten werde - infolge Teilrechtskraft - eine Ausgleichszahlung in Exekution gezogen, obwohl auf der anderen Seite der Ausgang des Aufteilungsverfahrens unter Berücksichtigung der noch vorzunehmenden Aufteilung der Vermögenswerte vollkommen offen sei. Die Argumentation, dass die Oppositionsklage kein Rechtsbehelf gegen allenfalls fehlerhafte Entscheidungen sei, schlage nicht durch; geltend gemacht werde nicht die Unrichtigkeit der Titelentscheidung, sondern der Umstand, dass das Aufteilungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei. Der Umstand, dass der Ausgang des Verfahrens noch offen sei, sei eine Neuerung, die erst nach Schaffung des Exekutionstitels eingetreten sei.
Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) dargestellt.Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) dargestellt.
1. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass auch eine rechtskräftige Teilentscheidung einer Exekution zugänglich ist (anstatt vieler 3 Ob 36/78 [3 Ob 41/78] = SZ 51/78 zur Aufschiebung der Exekution, die aufgrund eines gemäß § 391 Abs 3 ZPO erlassenen Teilurteils bewilligt worden war).1. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass auch eine rechtskräftige Teilentscheidung einer Exekution zugänglich ist (anstatt vieler 3 Ob 36/78 [3 Ob 41/78] = SZ 51/78 zur Aufschiebung der Exekution, die aufgrund eines gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO erlassenen Teilurteils bewilligt worden war).
2. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, kommt angesichts des Rechtsschutzziels der Oppositionsklage, die sich gegen den betriebenen Anspruch richtet, als Oppositionsgrund jeder nach Entstehung des Exekutionstitels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben (Jakusch in Angst2 § 35 Rz 12).2. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, kommt angesichts des Rechtsschutzziels der Oppositionsklage, die sich gegen den betriebenen Anspruch richtet, als Oppositionsgrund jeder nach Entstehung des Exekutionstitels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben (Jakusch in Angst2 Paragraph 35, Rz 12).
3. Der Oppositionskläger geht davon aus, dass der (rechtskräftige) Exekutionstitel - durch die aufhebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 26/11x - sozusagen materiell unrichtig geworden sei. Damit lässt er aber außer Betracht, dass die angeführte höchstgerichtliche Entscheidung den rechtskräftigen Zuspruch des nunmehr betriebenen Betrags ausdrücklich von der Aufhebung ausgenommen hat.
Somit ist aber kein neuer Sachverhalt aufgekommen, der den betriebenen Anspruch tangiert. Dass möglicherweise der Kläger in Zukunft seinerseits eine Ausgleichszahlung zu erwarten hat, bildet schon allein deshalb noch keinen Oppositionsgrund, weil die Forderung noch nicht entstanden ist (§§ 85, 94 EheG), abgesehen davon, dass auch eine „neue“ Aufteilungsentscheidung den bereits rechtskräftig zustande gekommenen Titel nicht mehr beseitigen könnte.Somit ist aber kein neuer Sachverhalt aufgekommen, der den betriebenen Anspruch tangiert. Dass möglicherweise der Kläger in Zukunft seinerseits eine Ausgleichszahlung zu erwarten hat, bildet schon allein deshalb noch keinen Oppositionsgrund, weil die Forderung noch nicht entstanden ist (Paragraphen 85, 94, EheG), abgesehen davon, dass auch eine „neue“ Aufteilungsentscheidung den bereits rechtskräftig zustande gekommenen Titel nicht mehr beseitigen könnte.
4. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung zu den Oppositionsklagegründen hält, ist die demnach unzulässige Revision zurückzuweisen.