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Entscheidung 3 Ob 72/18m×

Entscheidung 3 Ob 72/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob72/18m

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalt in Kremsmünster, gegen die verpflichtete Partei R*****, wegen 30.395,14 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. März 2018, GZ 1 R 41/18z-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 1. Februar 2018, GZ 12 E 3823/17y-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Verpflichteten, ihm zur Erhebung eines Rekurses gegen einen näher bezeichneten Beschluss Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen diese Rekursentscheidung ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078 [T8]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E121628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00072.18M.0425.000

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180425_OGH0002_0030OB00072_18M0000_000