[8] Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts absolut unzulässig.
[9] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der letztgenannte Ausnahmefall ist bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht verwirklicht. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt also auch für Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bestätigt wurde (5 Ob 218/24f mwN; RS0044536 [T12, T18]). 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der letztgenannte Ausnahmefall ist bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht verwirklicht. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt also auch für Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bestätigt wurde (5 Ob 218/24f mwN; RS0044536 [T12, T18]).
[10] 2. § 402 Abs 1 EO ordnet an, dass der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht (allein) deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung erfasst jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse. Wurde das Vorliegen eines Prozesshindernisses von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint, so greift daher auch im Provisorialverfahren der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (8 Ob 28/25p mwN; RS0097225). 2. Paragraph 402, Absatz eins, EO ordnet an, dass der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht (allein) deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung erfasst jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse. Wurde das Vorliegen eines Prozesshindernisses von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint, so greift daher auch im Provisorialverfahren der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (8 Ob 28/25p mwN; RS0097225).
[11] 3. Das Rechtsmittel ist deshalb ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.