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Entscheidung 3 Ob 72/26y×

Entscheidung 3 Ob 72/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob72/26y

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei P*, vertreten durch Mag. Barbara Belyus, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei S*, vertreten durch Mag. Wolfgang Maier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2026, GZ 48 R 426/25i-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5. November 2025, GZ 2 C 16/25h-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]              Die Streitteile sind miteinander verheiratet.

[2]              Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Kläger) begehrt Unterhalt sowie vorläufigen Unterhalt.

[3]              Die Beklagte wendete insbesondere die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil die Parteien vor ihrer Eheschließung in den USA eine voreheliche Vereinbarung geschlossen hätten, die eine Schiedsklausel enthalte.

[4]              Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.

[5]         Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Paragraph 582, Absatz 2, ZPO auf Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten fehle.

[6]              Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die Beklagte die Zurückweisung der Klage und des damit verbundenen Provisorialantrags an.

[7]              Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8]              Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts absolut unzulässig.

[9]         1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der letztgenannte Ausnahmefall ist bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht verwirklicht. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt also auch für Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bestätigt wurde (5 Ob 218/24f mwN; RS0044536 [T12, T18]).

[10]       2. Paragraph 402, Absatz eins, EO ordnet an, dass der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht (allein) deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung erfasst jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse. Wurde das Vorliegen eines Prozesshindernisses von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint, so greift daher auch im Provisorialverfahren der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (8 Ob 28/25p mwN; RS0097225).

[11]          3. Das Rechtsmittel ist deshalb ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.

[12]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.

Textnummer

E147638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00072.26Y.0511.000

Im RIS seit

05.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260511_OGH0002_0030OB00072_26Y0000_000