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Entscheidung 3 Ob 72/93×

Entscheidung 3 Ob 72/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob72/93

Entscheidungsdatum

30.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Mag Franz G*****, wegen 3.035 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 30.März 1993, GZ 5 R 98/93-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 9.Dezember 1992, GZ E 678/92-15, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von 3.035 S sA Fahrnisexekution.

Das Erstgericht bestimmte Kosten der betreibenden Partei in der Höhe von 258 S, 1.250 S und 104 S als weitere Exekutionskosten.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze.

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig,

1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt,

2. wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, und

3. über den Kostenpunkt.

Hier ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten nach allen diesen Punkten der angeführten Bestimmung, die gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt.

Anmerkung

E34190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00072.93.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19930630_OGH0002_0030OB00072_9300000_000