Der Revision muss im Sinne des § 503 Z 4 ZPO, also in rechtlicher Hinsicht Berechtigung zuerkannt werden.Der Revision muss im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO, also in rechtlicher Hinsicht Berechtigung zuerkannt werden.
Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat im Bereich der Bestandverhältnisse die Rechtsansicht entwickelt - eine Rechtsansicht, die übrigens für die Gewährleistung für Sachmängel in der Lehre schon längst anerkannt war (vgl Ehrenzweig II 1, S 220, Klang 1 II 2, S 550) -, dass die Unterlassung der Wahrung und Geltendmachung von Rechtsansprüchen innerhalb längerer Zeit auch dann, wenn die gesetzliche oder durch das Fristengesetz jeweils verlängerte Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte, als stillschweigender Verzicht auf das Recht zu werten sei. An dieser in wiederholten Entscheidungen (vgl z. B. 3 Ob 374/50, 2 Ob 105/51, 2 Ob 178/51, 2 Ob 103/51, 1 Ob 398/50, 2 Ob 493/51, 3 Ob 410/51, 3 Ob 448/51, EvBl 1952 Nr 2 u. a. m.) ausgesprochenen Rechtsansicht hält der Oberste Gerichtshof auch in der vorliegenden Rechtssache fest. Wie unbestritten ist, hat sich die Klägerin seit der Befreiung um ihre Mietrechte nicht gekümmert und hat weder dem neuen Mieter der Wohnung gegenüber, noch dem Hausverwalter gegenüber ihre Rechte geltend gemacht, obwohl ihr das nach der Befreiung ohneweiteres möglich gewesen, sie seither eben wegen ihrer persönlichen Verhältnisse auch jede Unterstützung gefunden hätte. Dass die Klägerin in dieser Zeit eine Klage auf Räumung einbringe, wäre gar nicht erforderlich gewesen, sondern es hätte genügt, wenn sie auch ohne Einbringung einer Klage zu erkennen gegeben hätte, dass sie sich die Geltendmachung ihres Mietrechtes vorbehält. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, ausgesprochen in dem Aufhebungsbeschluss ONr 13, dass die Klägerin sich auf die Verheißung des Gesetzgebers in § 30 des dritten Rückstellungsgesetzes hätte verlassen dürfen, kann, soweit daraus auf die Berechtigung des Klagebegehrens geschlossen wird, nicht beigepflichtet werden. Denn zunächst hat sich die Klägerin auch in den nahezu 2 Jahren von der Befreiung bis zur Erlassung des dritten Rückstellungsgesetzes nicht gerührt, also durch längere Zeit nichts zur Geltendmachung ihrer Rechte unternommen, als die Verheißung noch nicht ausgesprochen war. Im Übrigen muss aber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch eingewendet werden, dass das 3. Rückstellungsgesetz, soweit es eine Regelung für Mietverhältnisse vorbehält, den Verlust von Mietrechten und denen Rückgängigmachung im Auge hat. Wenn die Klägerin sich darauf verlassen hat, dann wird sie in diesem Vertrauen nach Erlassung des verheissenen Gesetzes nicht getäuscht werden, wenn dieses nach seinen Normen es der Klägerin ermöglicht, im Wege der Rückstellung ihre Mietrechte zurückzuerlangen. Wenn jemand aber auf ein Gesetz sich verlässt, das ihm verlorene Mietrechte zurückverschaffen wird, so folgt darauf keineswegs, dass er nicht durch Untätigkeit noch bestehende Mietrechte aufgeben kann. Durch ihre Untätigkeit hat die Klägerin eben ihre Ansprüche nach § 863 ABGB im Zusammenhalt mit den Regeln des redlichen Verkehrs verloren. Die Frage, ob nach dem verheissenen Rückstellungsgesetz die Klägerin Ansprüche wird geltend machen können, hat mit der Frage des Verlustes der Mietrechte durch Verschweigung nichts zu tun.Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat im Bereich der Bestandverhältnisse die Rechtsansicht entwickelt - eine Rechtsansicht, die übrigens für die Gewährleistung für Sachmängel in der Lehre schon längst anerkannt war vergleiche Ehrenzweig römisch zwei 1, S 220, Klang 1 römisch zwei 2, S 550) -, dass die Unterlassung der Wahrung und Geltendmachung von Rechtsansprüchen innerhalb längerer Zeit auch dann, wenn die gesetzliche oder durch das Fristengesetz jeweils verlängerte Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte, als stillschweigender Verzicht auf das Recht zu werten sei. An dieser in wiederholten Entscheidungen vergleiche z. B. 3 Ob 374/50, 2 Ob 105/51, 2 Ob 178/51, 2 Ob 103/51, 1 Ob 398/50, 2 Ob 493/51, 3 Ob 410/51, 3 Ob 448/51, EvBl 1952 Nr 2 u. a. m.) ausgesprochenen Rechtsansicht hält der Oberste Gerichtshof auch in der vorliegenden Rechtssache fest. Wie unbestritten ist, hat sich die Klägerin seit der Befreiung um ihre Mietrechte nicht gekümmert und hat weder dem neuen Mieter der Wohnung gegenüber, noch dem Hausverwalter gegenüber ihre Rechte geltend gemacht, obwohl ihr das nach der Befreiung ohneweiteres möglich gewesen, sie seither eben wegen ihrer persönlichen Verhältnisse auch jede Unterstützung gefunden hätte. Dass die Klägerin in dieser Zeit eine Klage auf Räumung einbringe, wäre gar nicht erforderlich gewesen, sondern es hätte genügt, wenn sie auch ohne Einbringung einer Klage zu erkennen gegeben hätte, dass sie sich die Geltendmachung ihres Mietrechtes vorbehält. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, ausgesprochen in dem Aufhebungsbeschluss ONr 13, dass die Klägerin sich auf die Verheißung des Gesetzgebers in Paragraph 30, des dritten Rückstellungsgesetzes hätte verlassen dürfen, kann, soweit daraus auf die Berechtigung des Klagebegehrens geschlossen wird, nicht beigepflichtet werden. Denn zunächst hat sich die Klägerin auch in den nahezu 2 Jahren von der Befreiung bis zur Erlassung des dritten Rückstellungsgesetzes nicht gerührt, also durch längere Zeit nichts zur Geltendmachung ihrer Rechte unternommen, als die Verheißung noch nicht ausgesprochen war. Im Übrigen muss aber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch eingewendet werden, dass das 3. Rückstellungsgesetz, soweit es eine Regelung für Mietverhältnisse vorbehält, den Verlust von Mietrechten und denen Rückgängigmachung im Auge hat. Wenn die Klägerin sich darauf verlassen hat, dann wird sie in diesem Vertrauen nach Erlassung des verheissenen Gesetzes nicht getäuscht werden, wenn dieses nach seinen Normen es der Klägerin ermöglicht, im Wege der Rückstellung ihre Mietrechte zurückzuerlangen. Wenn jemand aber auf ein Gesetz sich verlässt, das ihm verlorene Mietrechte zurückverschaffen wird, so folgt darauf keineswegs, dass er nicht durch Untätigkeit noch bestehende Mietrechte aufgeben kann. Durch ihre Untätigkeit hat die Klägerin eben ihre Ansprüche nach Paragraph 863, ABGB im Zusammenhalt mit den Regeln des redlichen Verkehrs verloren. Die Frage, ob nach dem verheissenen Rückstellungsgesetz die Klägerin Ansprüche wird geltend machen können, hat mit der Frage des Verlustes der Mietrechte durch Verschweigung nichts zu tun.
Aus diesen Erwägungen musste der Revision Folge gegeben werden, ohne dass es notwendig gewesen wäre, auf die weiteren Anfechtungsgründe, insbesondere auch auf die in der Revision unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung neuerlich aufgeworfenen Frage der Gutgläubigkeit des Beklagten beim Abschluss des Mietvertrages weiter einzugehen.
Der Ausspruch über die Prozesskosten beruht auf § 41 ZPO; der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf dieser Gesetzesstelle und § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Prozesskosten beruht auf Paragraph 41, ZPO; der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf dieser Gesetzesstelle und Paragraph 50, ZPO.