Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verwendungsklage nach § 1041 ABGB. ist ein ergänzendes Mittel, das nur für den Fall anwendbar ist, als ein Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Verwendungskläger und einem Dritten zur Beurteilung des Rechtsfalles nicht herangezogen werden kann. In einem Falle, wo ein Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis mit einem Dritten besteht, ist für den Rechtsgrund der rein tatsächlichen Verwendung kein Raum. Die Verwendungsklage dient nur zur Ausgleichung einer Vermögensverschiebung, die abgesehen von einem derartigen Verhältnis eingetreten ist. Im vorliegenden Falle Bestand aber ein Vertragsverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Heeresbauamt des Deutschen Reiches, aus welchem der Anspruch auf Ersatz der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen abzuleiten ist, so daß ein Bedürfnis nach Zulassung eines weiteren Anspruches gegen einen Dritten, hier die beklagte Partei, gar nicht besteht. Ein Rechtsanspruch nach § 1041 ABGB. bei Verwendung einer Sache durch eine dritte Person besteht nur dann, wenn die dritte Person wirtschaftlich keine selbständige Rolle spielt, im Interesse des Versionsbeklagten handelt und ökonomisch nur Durchgangsstation ist, wie z. B. ein Strohmann. Im gegebenen Falle hat aber das deutsche Heeresbauamt im eigenen Interesse gehandelt, um die von der beklagten Partei angeforderten Räume für seine besonderen Zwecke (Rüstungszwecke) auszugestalten (Wellspacher, versio in rem, S. 133; Swoboda, Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag, versio in rem, S. 135, 146 ff.; SZ. XII/7 und 200, SZ. XVII/119, 1 Ob 471/49). Den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ. XXI/60 und 2 Ob 325/48 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort wurden von der Deutschen Reichsbahn Leistungen bestellt und die Österreichischen Bundesbahnen, die nach der Befreiung Österreichs die Strecke, für die die Leistungen erbracht wurden, wieder befahren und denen daher diese Leistungen zugute kommen, wurden wegen Bezahlung dieser Leistungen in Anspruch genommen; das Deutsche Reich, das Österreich gewaltsam besetzt hatte, trat daher bei diesen Bestellungen nur als wirtschaftliche Mittelsperson auf. Im vorliegenden Fall hat aber das Heeresbauamt des Deutschen Reiches die Leistungen für seine besonderen, nämlich für Rüstungszwecke, bestellt und einen Teil auch bereits bezahlt; es ist daher nicht als wirtschaftliche Mittelsperson aufgetreten, weshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 1041 ABGB. nicht gegeben sind.Die Verwendungsklage nach Paragraph 1041, ABGB. ist ein ergänzendes Mittel, das nur für den Fall anwendbar ist, als ein Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Verwendungskläger und einem Dritten zur Beurteilung des Rechtsfalles nicht herangezogen werden kann. In einem Falle, wo ein Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis mit einem Dritten besteht, ist für den Rechtsgrund der rein tatsächlichen Verwendung kein Raum. Die Verwendungsklage dient nur zur Ausgleichung einer Vermögensverschiebung, die abgesehen von einem derartigen Verhältnis eingetreten ist. Im vorliegenden Falle Bestand aber ein Vertragsverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Heeresbauamt des Deutschen Reiches, aus welchem der Anspruch auf Ersatz der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen abzuleiten ist, so daß ein Bedürfnis nach Zulassung eines weiteren Anspruches gegen einen Dritten, hier die beklagte Partei, gar nicht besteht. Ein Rechtsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB. bei Verwendung einer Sache durch eine dritte Person besteht nur dann, wenn die dritte Person wirtschaftlich keine selbständige Rolle spielt, im Interesse des Versionsbeklagten handelt und ökonomisch nur Durchgangsstation ist, wie z. B. ein Strohmann. Im gegebenen Falle hat aber das deutsche Heeresbauamt im eigenen Interesse gehandelt, um die von der beklagten Partei angeforderten Räume für seine besonderen Zwecke (Rüstungszwecke) auszugestalten (Wellspacher, versio in rem, S. 133; Swoboda, Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag, versio in rem, S. 135, 146 ff.; SZ. XII/7 und 200, SZ. XVII/119, 1 Ob 471/49). Den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ. XXI/60 und 2 Ob 325/48 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort wurden von der Deutschen Reichsbahn Leistungen bestellt und die Österreichischen Bundesbahnen, die nach der Befreiung Österreichs die Strecke, für die die Leistungen erbracht wurden, wieder befahren und denen daher diese Leistungen zugute kommen, wurden wegen Bezahlung dieser Leistungen in Anspruch genommen; das Deutsche Reich, das Österreich gewaltsam besetzt hatte, trat daher bei diesen Bestellungen nur als wirtschaftliche Mittelsperson auf. Im vorliegenden Fall hat aber das Heeresbauamt des Deutschen Reiches die Leistungen für seine besonderen, nämlich für Rüstungszwecke, bestellt und einen Teil auch bereits bezahlt; es ist daher nicht als wirtschaftliche Mittelsperson aufgetreten, weshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 1041, ABGB. nicht gegeben sind.
Es ist aber auch den Untergerichten darin beizupflichten, daß die Leistungen der klagenden Partei nicht zum Vorteil der beklagten Partei erbracht wurden. Einen Beweis dafür, daß durch die Anlage der Kabelgräben sich der Wert der Hallen im Zeitpunkte der Freigabe an die beklagte Partei erhöht hat, wurde nicht erbracht. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Betonpflaster in den Hallen II und III von der beklagten Partei, sobald dies notwendig geworden wäre, nur ausgebessert und ein Kleinstöckelpflaster niemals angebracht worden wäre, ist auch in diesem Punkte kein Vorteil für die beklagte Partei aus der Anlage des Kleinstöckelpflasters zu erblicken. Was schließlich die Reparaturen an der Schleppgeleiseanlage anlangt, so ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Mitbenützung der Schleppgeleiseanlage durch die beklagte Partei während des Krieges verhältnismäßig so geringfügig gewesen, daß die von der klagenden Partei erbrachten Reparaturleistungen an der Schleppgeleiseanlage nicht auf diese Benützung, sondern auf die abnormale Beanspruchung durch das Heeresbauamt zurückzuführen sind. Die Untergerichte haben deshalb mit Recht angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Klage nach § 1041 ABGB. nicht gegeben seien, weshalb der unbegrundeten Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.Es ist aber auch den Untergerichten darin beizupflichten, daß die Leistungen der klagenden Partei nicht zum Vorteil der beklagten Partei erbracht wurden. Einen Beweis dafür, daß durch die Anlage der Kabelgräben sich der Wert der Hallen im Zeitpunkte der Freigabe an die beklagte Partei erhöht hat, wurde nicht erbracht. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Betonpflaster in den Hallen römisch zwei und römisch drei von der beklagten Partei, sobald dies notwendig geworden wäre, nur ausgebessert und ein Kleinstöckelpflaster niemals angebracht worden wäre, ist auch in diesem Punkte kein Vorteil für die beklagte Partei aus der Anlage des Kleinstöckelpflasters zu erblicken. Was schließlich die Reparaturen an der Schleppgeleiseanlage anlangt, so ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Mitbenützung der Schleppgeleiseanlage durch die beklagte Partei während des Krieges verhältnismäßig so geringfügig gewesen, daß die von der klagenden Partei erbrachten Reparaturleistungen an der Schleppgeleiseanlage nicht auf diese Benützung, sondern auf die abnormale Beanspruchung durch das Heeresbauamt zurückzuführen sind. Die Untergerichte haben deshalb mit Recht angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Klage nach Paragraph 1041, ABGB. nicht gegeben seien, weshalb der unbegrundeten Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.