[8] Der Revisionsrekurs des Betreibenden ist – auch im Bezug auf die beiden nun gegenständlichen Exekutionstitel – berechtigt.
[9] 1. Der Beschluss des Erstgerichts über die Bewilligung der Exekution vom 22. Juli 2009 wurde dem Vertreter der Verpflichteten am 10. Dezember 2021 erstmals wirksam zugestellt; Rekurs dagegen wurde bereits am 2. Dezember 2021 erhoben und dieser ist damit jedenfalls rechtzeitig.
[10] 2.1 Wie bereits in der Entscheidung vom 22. Juni 2022 zu 3 Ob 73/22i ausgeführt, muss nach § 9 EO der Übergang des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die im § 9 EO geforderte Art nachweisen. Beantragt ein Zessionar des aus dem Exekutionstitel Berechtigten Bewilligung der Exekution, so ist zu prüfen, ob die Urkunde den Vorschriften des § 9 EO entspricht und nach ihrem Inhalt geeignet ist, die Übertragung der Forderung darzutun, nicht aber, ob dem Verpflichteten nach dem Verhältnis zum betreibenden Gläubiger Einwendungen zustehen könnten. Ob der konkret angegebene Rechtsgrund für die Zession zutrifft, ist nicht vom Exekutionsbewilligungsgericht zu prüfen (vgl RS0000299 [T1]). Das Bewilligungsgericht hat zu prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu bewirken (RS0000290 [T6]; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 9 Rz 2 mwN). [10] 2.1 Wie bereits in der Entscheidung vom 22. Juni 2022 zu 3 Ob 73/22i ausgeführt, muss nach Paragraph 9, EO der Übergang des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die im Paragraph 9, EO geforderte Art nachweisen. Beantragt ein Zessionar des aus dem Exekutionstitel Berechtigten Bewilligung der Exekution, so ist zu prüfen, ob die Urkunde den Vorschriften des Paragraph 9, EO entspricht und nach ihrem Inhalt geeignet ist, die Übertragung der Forderung darzutun, nicht aber, ob dem Verpflichteten nach dem Verhältnis zum betreibenden Gläubiger Einwendungen zustehen könnten. Ob der konkret angegebene Rechtsgrund für die Zession zutrifft, ist nicht vom Exekutionsbewilligungsgericht zu prüfen vergleiche RS0000299 [T1]). Das Bewilligungsgericht hat zu prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu bewirken (RS0000290 [T6]; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 9, Rz 2 mwN).
[11] 2.2 Die vom Betreibenden im Original vorgelegte, notariell beglaubigte „Abtretungsvereinbarung“ vom 21. November 2007/15. Februar 2008 bezieht sich auch auf die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Aachen zu 1 O 645/04 vom 5. Jänner 2006 über 5.065,95 EUR sA und vom 21. August 2007 über 20.502,27 EUR sA. Sie hält fest, dass die Zedentin, eine deutsche Bank, „sämtliche Ansprüche aus den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Aachen unter Übergabe der jeweiligen vollstreckbaren Ausfertigung“ an den in Deutschland wohnhaften Betreibenden abtritt und dass dieser die „vorstehend erklärte Abtretung“ annimmt (Beilage ./A). Die Verpflichtete zog in ihrem – nur gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen – Rekurs (ON 9) die Wirksamkeit dieser Abtretung nicht in Zweifel. Ihre Argumente richteten sich allein gegen die Bewilligung der Exekution im Umfang der Zinsen, die ihrer Ansicht nach nicht von den Exekutionstiteln gedeckt seien und „auch dem Bestimmtheitsgebot des Grundbuchsrechtes“ widersprächen.
[12] 2.3 Nach dem auf die Abtretungsvereinbarung anzuwendenden materiellen deutschen Recht ist die Abtretung als Verfügungsgeschäft ein abstrakter Vertrag, der keinen rechtsgeschäftlichen Bezug auf das ihm zugrundeliegende kausale Rechtsverhältnis hat; anderes gilt nur, wenn das Bestehen eines kausalen Abtretungsgrundes zur Bedingung der Wirksamkeit der Abtretung selbst gemacht wird (Staudinger/Busche [2022] Einl zu §§ 398 ff BGB Rz 15 und Rz 20 je mwN und § 398 BGB Rz 2). [12] 2.3 Nach dem auf die Abtretungsvereinbarung anzuwendenden materiellen deutschen Recht ist die Abtretung als Verfügungsgeschäft ein abstrakter Vertrag, der keinen rechtsgeschäftlichen Bezug auf das ihm zugrundeliegende kausale Rechtsverhältnis hat; anderes gilt nur, wenn das Bestehen eines kausalen Abtretungsgrundes zur Bedingung der Wirksamkeit der Abtretung selbst gemacht wird (Staudinger/Busche [2022] Einl zu Paragraphen 398, ff BGB Rz 15 und Rz 20 je mwN und Paragraph 398, BGB Rz 2).
[13] 2.4 Die beantragte Exekution im Bezug auf die bereits rechtskräftig für vollstreckbar erklärten deutschen Exekutionstitel kann daher nicht mit der Begründung versagt werden, dass ein – nach österreichischem Recht für die Wirksamkeit einer Abtretung erforderlicher (vgl RS0032510) – Rechtsgrund aus der vorgelegten Vereinbarung nicht hervorgehe. Eine Unbestimmtheit steht der beantragten Bewilligung ebenfalls nicht entgegen, weil die vollstreckbaren Exekutionstitel jeweils auf Zinsen in Höhe von „5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB“ lauten. Der Zinsenausspruch in der wiederhergestellten erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung war nur insofern zu berichtigen, als dieser nur die dem Exekutionsantrag entsprechenden Zinsenstaffeln umfasst (und nicht jeweils für den ersten begehrten Zeitraum – erkennbar irrtümlich – die Zinsen doppelt zuerkennt). [13] 2.4 Die beantragte Exekution im Bezug auf die bereits rechtskräftig für vollstreckbar erklärten deutschen Exekutionstitel kann daher nicht mit der Begründung versagt werden, dass ein – nach österreichischem Recht für die Wirksamkeit einer Abtretung erforderlicher vergleiche RS0032510) – Rechtsgrund aus der vorgelegten Vereinbarung nicht hervorgehe. Eine Unbestimmtheit steht der beantragten Bewilligung ebenfalls nicht entgegen, weil die vollstreckbaren Exekutionstitel jeweils auf Zinsen in Höhe von „5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach Paragraph 247, BGB“ lauten. Der Zinsenausspruch in der wiederhergestellten erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung war nur insofern zu berichtigen, als dieser nur die dem Exekutionsantrag entsprechenden Zinsenstaffeln umfasst (und nicht jeweils für den ersten begehrten Zeitraum – erkennbar irrtümlich – die Zinsen doppelt zuerkennt).
[14] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 78 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Höhe errechnete sich durch die Differenz zwischen dem Kostenbegehren im Revisionsrekurs und dem bereits in der Entscheidung vom 22. Juni 2022 zu 3 Ob 73/22i als weitere Exekutionskosten festgesetzten Betrag. [14] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74, 78, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Höhe errechnete sich durch die Differenz zwischen dem Kostenbegehren im Revisionsrekurs und dem bereits in der Entscheidung vom 22. Juni 2022 zu 3 Ob 73/22i als weitere Exekutionskosten festgesetzten Betrag.
[15] 4. Der (neuerliche) Revisionsrekurs der Betreibenden ist zurückzuweisen, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0041666).