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Entscheidung 3 Ob 73/24t×

Entscheidung 3 Ob 73/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob73/24t

Entscheidungsdatum

03.07.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*, vertreten durch Lüth & Mikuz GnbR Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. R*, und 2. V*, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 41.539 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Februar 2024, GZ 5 R 261/23b-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 3. Oktober 2023, GZ 20 E 40/23f-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden antragsgemäß zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils die Zwangsversteigerung der im gemeinsamen Mit- und Wohnungseigentum der Verpflichteten stehenden Anteile an einer Liegenschaft.

[2]                  Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Der von den Verpflichteten dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387 [T13, T16, T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).

[5]                  Die Revisionsrekursbeantwortung im hier einseitigen Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist zwar nicht zurückzuweisen (RS0118686 [T1]), aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch nicht zu honorieren (RS0118686 [T12]).

Textnummer

E141924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00073.24T.0703.000

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240703_OGH0002_0030OB00073_24T0000_000