Der von der Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus; nur wer in seinen Rechten verletzt ist, hat Anspruch auf eine Tätigkeit der Rechtsmittelinstanz (Heller-Berger-Stix 648). Die Verpflichtete ist dadurch, daß der der betreibenden Partei vom Erstgericht erteilte Auftrag von der zweiten Instanz ersatzlos aufgehoben wurde, in ihren Rechten nicht verletzt worden. Ist die Verpflichtete aber durch den von ihr angefochtenen Beschluß nicht beschwert, ist ihr Rechtsmittel unzulässig und daher zurückzuweisen.
2. Nachdem die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes ON 18, womit der betreibenden Partei aufgetragen worden war, binnen vier Wochen einen urkundlichen Nachweis vorzulegen, ob der weiteren Durchführung der Exekution devisenrechtiche Bestimmungen entgegenstehen, aufgehoben hatte (ON 22), erteilte das Erstgericht mit Beschluß vom 17.April 1989 einen gleichartigen Auftrag - jedoch unter Setzung einer Frist von zwei Monaten - der verpflichteten Partei (ON 23).
Mit Beschluß vom 31.Mai 1989, ON 31, bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung.
Auch das von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobene Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO die Anfechtung einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, unstatthaft ist.Auch das von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobene Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO die Anfechtung einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, unstatthaft ist.
Die in § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO erwähnte Bestimmung des § 502 Abs. 3 ZPO findet hier nicht Anwendung, weil der Beschluß des Erstgerichtes ON 23 nicht als im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung einer vorausgegangenen Entscheidung gefaßt angesehen werden kann. Aus Anlaß der beiden unzulässigen Revisionsrekurse kann nicht von amtswegen untersucht werden, ob gegen die Beschlüsse ON 18 und ON 23 überhaupt ein Rechtsmittel an die zweite Instanz zulässig war.Die in Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erwähnte Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO findet hier nicht Anwendung, weil der Beschluß des Erstgerichtes ON 23 nicht als im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung einer vorausgegangenen Entscheidung gefaßt angesehen werden kann. Aus Anlaß der beiden unzulässigen Revisionsrekurse kann nicht von amtswegen untersucht werden, ob gegen die Beschlüsse ON 18 und ON 23 überhaupt ein Rechtsmittel an die zweite Instanz zulässig war.