Die Verpflichtete macht geltend, sie habe den Rekurs nicht am 13., sondern am 10.1.1992 eingeschrieben zur Post gegeben. Sie legt zum Beweis dessen das Postaufgabebuch ihres Vertreters mit der entsprechenden Eintragung vor.
Dem Postaufgabebuch des Vertreters der Verpflichteten ist unter Aufgabenummer 28.842 zu entnehmen, daß am 10.1.1992 ein Rekurs der Verpflichteten beim Postamt ***** zur Post gegeben wurde.
Auf dem am 13.1.1992 beim Erstgericht eingelangten Rekurs der Verpflichteten ON 58 ist gemäß § 108 Abs 3 GeO als der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, gleichfalls der 13.1.1992 vermerkt; der Briefumschlag wurde, da der Tag der Postaufgabe scheinbar mit Sicherheit festgestellt werden konnte, nicht aufbewahrt.Auf dem am 13.1.1992 beim Erstgericht eingelangten Rekurs der Verpflichteten ON 58 ist gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GeO als der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, gleichfalls der 13.1.1992 vermerkt; der Briefumschlag wurde, da der Tag der Postaufgabe scheinbar mit Sicherheit festgestellt werden konnte, nicht aufbewahrt.
Daß allerdings Sendungen am selben Tag, an dem sie zur Post gegeben wurden, den Empfänger erreichen, ist eher ein Ausnahmefall und kann insbesondere hier kaum angenommen werden, weil die Post für das Erstgericht jeweils nur ein Mal täglich um 8.15 Uhr vom Postamt abgeholt wird, wie die Erhebungen ergeben haben. Es liegt daher - ganz abgesehen davon, daß die Eintragung im Postaufgabebuch auch nach den durchgeführten Erhebungen unbedenklich ist - die Vermutung nahe, daß der iS des § 108 Abs 3 GeO angefertigte Vermerk auf einem Versehen beruht.Daß allerdings Sendungen am selben Tag, an dem sie zur Post gegeben wurden, den Empfänger erreichen, ist eher ein Ausnahmefall und kann insbesondere hier kaum angenommen werden, weil die Post für das Erstgericht jeweils nur ein Mal täglich um 8.15 Uhr vom Postamt abgeholt wird, wie die Erhebungen ergeben haben. Es liegt daher - ganz abgesehen davon, daß die Eintragung im Postaufgabebuch auch nach den durchgeführten Erhebungen unbedenklich ist - die Vermutung nahe, daß der iS des Paragraph 108, Absatz 3, GeO angefertigte Vermerk auf einem Versehen beruht.
Der an die 2.Instanz gerichtete Rekurs der Verpflichteten ist daher nicht als verspätet anzusehen.
Es war deshalb dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.