Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision führt aus, es habe die klagende Partei niemals behauptet, daß die Exekution seitens des Finanzamtes eingestellt worden sei und es sei auch erst nach Schluß der Verhandlung der Antrag auf Einstellung der Exekution von der klagenden Partei gestellt worden, weshalb die erst nach Schluß der Verhandlung eingetretenen Tatsachen und Umstände keine Berücksichtigung hätten finden dürfen.
Die Revision ist begrundet.
Für die Entscheidung ist der Tatsachenstand im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung maßgebend und nicht der im Zeitpunkt der Fällung des vorbehaltenen Urteils (SZ. XV/128). Die Richtigkeit des in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eingenommenen Standpunktes ergibt sich aus nachstehender Erwägung:
Wenn die Beklagte nur Nichtfälligkeit einwendet, so muß die Klage kostenpflichtig abgewiesen werden, wenn sich herausstellt, daß in dem für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebenden Zeitpunkt die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist, desgleichen aber, wenn hervorkommt, daß die Fälligkeit zwar im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht eingetreten war, wohl aber im Zuge des Prozesses eingetreten ist, aber sofort bei Fälligkeit gezahlt wurde. Wäre nun der Zeitpunkt der Fällung des vorbehaltenen Urteils und nicht der des Schlusses der Verhandlung maßgebend, so müßte die Beklagte bei Eintritt der Fälligkeit in diesem Zwischenintervall zur Kostenzahlung verurteilt werden, auch wenn sie sofort bei Fälligkeit gezahlt hat, weil ihr die prozessuale Möglichkeit fehlt, dem Gericht die Tatsache der rechtzeitigen Zahlung zur Kenntnis zu bringen, weil weiters das Parteivorbringen mit dem Schlusse der Verhandlung abgeschnitten ist und da nach der nunmehr ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofes die Parteien die Wiedereröffnung eines geschlossenen Verfahrens nicht begehren können (Entscheidung vom 5. September 1951, 2 Ob 584/51 u. a.).
Daß diese Bedenken durchaus begrundet sind, beweist gerade der vorliegende Fall, da die Klägerin zugibt, daß noch vor der Berufung tatsächlich erfüllt worden ist, die Möglichkeit also, daß tatsächlich im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits geleistet war, wie die Beklagte in der Berufung behauptet, nicht von der Hand zu weisen ist. Ist das richtig, so hätte die beklagte Partei nicht verurteilt werden dürfen; sie könnte aber die Tatsache der Erfüllung, da das Verfahren bereits geschlossen war, obwohl die Fälligkeit erst nach Schluß des Verfahrens eingetreten ist, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nicht mehr vorbringen.
Aus diesen Erwägungen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, von dem in SZ. XV/128 eingenommenen Standpunkt abzugehen, daß allein der Schluß der Verhandlung für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebend ist und nicht die tatsächliche Urteilsfällung, auch nicht bei Schluß des Verfahrens nach § 193 Abs. 3 ZPO., weil er nach der Schließung des Verfahrens nach dieser Gesetzesstelle weiteres Parteivorbringen abschneidet.Aus diesen Erwägungen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, von dem in SZ. XV/128 eingenommenen Standpunkt abzugehen, daß allein der Schluß der Verhandlung für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebend ist und nicht die tatsächliche Urteilsfällung, auch nicht bei Schluß des Verfahrens nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO., weil er nach der Schließung des Verfahrens nach dieser Gesetzesstelle weiteres Parteivorbringen abschneidet.
Das Revisionsvorbringen kann auch nicht etwa im vorliegenden Fall mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß es sich hiebei um einen Verfahrensverstoß in erster Instanz handelt, der vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurde, so daß dem Obersten Gerichtshof eine weitere Überprüfung verwehrt sei, weil es sich vorliegend um eine Frage der unrichtigen materiellrechtlichen Beurteilung handelt, nämlich um die Frage, ob die der beklagten Partei obliegende Leistung im Zeitpunkt, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist, möglich war oder nicht.
Es mußte deshalb der Revision Folge gegeben und wie oben erkannt werden.