Aus der Begründung:
Die Rekurswerberinnen wenden sich zwar nicht ausdrücklich gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß die Sicherstellung nur im streitigen Wege begehrt werden könne, doch ist dies von Amts wegen zu prüfen. Diese Frage ist im Schrifttum strittig. Es sind auch die bezüglichen Entscheidungen keineswegs einheitlich.
Die überwiegende Praxis geht jedoch dahin, jedenfalls vor der Einanwortung nur das außerstreitige Verfahren zuzulassen. Wenn auch § 161 Abs. 2 AußstrG. im wesentlichen materiellrechtliche Bestimmungen trifft, so ergibt sich doch aus der Einreihung in die Vorschriften des Außerstreitgesetzes grundsätzlich das Gebot der Anwendung des außerstreitigen Verfahrens, zumindest vor Rechtskraft der Einantwortung, mit welcher nach § 174 AußstrG. die Verlassenschaftsabhandlung beendet ist. Auch der Motivenbericht zur Novelle schließt das Außerstreitverfahren nicht aus.Die überwiegende Praxis geht jedoch dahin, jedenfalls vor der Einanwortung nur das außerstreitige Verfahren zuzulassen. Wenn auch Paragraph 161, Absatz 2, AußstrG. im wesentlichen materiellrechtliche Bestimmungen trifft, so ergibt sich doch aus der Einreihung in die Vorschriften des Außerstreitgesetzes grundsätzlich das Gebot der Anwendung des außerstreitigen Verfahrens, zumindest vor Rechtskraft der Einantwortung, mit welcher nach Paragraph 174, AußstrG. die Verlassenschaftsabhandlung beendet ist. Auch der Motivenbericht zur Novelle schließt das Außerstreitverfahren nicht aus.
Es handelt sich bei den im § 161 AußstrG. angeführten Legaten um besonders gelagerte Fälle. Über den Sicherstellungsanspruch dieser Legatare ist daher wenigstens vor Rechtskraft der Einantwortung und selbstverständlich unvorgreiflich der Bestimmung des § 2 Z. 7 AußstrG. im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (so auch Weiß in Klang, 2. Aufl., zu § 688 ABGB., S. 622; 3 Ob 498/50; SZ. XIX/10 u. a.).Es handelt sich bei den im Paragraph 161, AußstrG. angeführten Legaten um besonders gelagerte Fälle. Über den Sicherstellungsanspruch dieser Legatare ist daher wenigstens vor Rechtskraft der Einantwortung und selbstverständlich unvorgreiflich der Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 7, AußstrG. im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (so auch Weiß in Klang, 2. Aufl., zu Paragraph 688, ABGB., S. 622; 3 Ob 498/50; SZ. XIX/10 u. a.).
Verfehlt ist aber auch der weitere Abweisungsgrund, daß eine Sicherstellung nur dann verlangt werden könne, wenn zwar das Vermächtnis aus welchem Gründe immer nicht gleich gefordert werden könne, aber feststehe, daß überhaupt ein Vermächtnis gefordert werden kann. Richtig ist allerdings, daß über streitige Vermächtnisse nicht im Außerstreitwege entschieden werden kann, weshalb das Begehren um Sicherstellung eines strittigen Vermächtnisses nur im Prozeßwege gestellt werden kann. Hier handelt es sich aber nicht um ein strittiges Vermächtnis. Das Vermächtnis ist vielmehr unbestritten, insbesondere auch, daß es unter der Bebedingung gefordert werden kann, daß das Haus verkauft wird und der Erlös nach Zahlung der Schulden zur Auszahlung der Legate ausreicht. Es steht zwar der Höchstbetrag der Legate fest, nicht aber, ob sie mit Rücksicht auf die aufschiebende Bedingung jemals existent werden. Wegen Beifügung dieser Bedingung kann das Legat derzeit nicht gefordert werden. Nun sagt § 161 AußstrG., die Sicherstellung könne begehrt werden, wenn das Vermächtnis wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann. Da die Bedingung neben der Zeitbestimmung angeführt ist, handelt es sich hier um echte Bedingungen und nicht bloß solche, die nur als Zeitbestimmung anzusehen sind. Die Sicherstellung kann daher nicht nur dann gefordert werden, wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses nicht feststeht, sondern auch dann, wenn nicht feststeht, ob wegen der beigefügten Bedingung das Vermächtnis überhaupt existent werden wird. Die gleiche Meinung wird auch von der Lehre vertreten (siehe hiezu Weiss in Klang, 2. Aufl., zu §§ 656 bis 659 ABGB., S. 540).Verfehlt ist aber auch der weitere Abweisungsgrund, daß eine Sicherstellung nur dann verlangt werden könne, wenn zwar das Vermächtnis aus welchem Gründe immer nicht gleich gefordert werden könne, aber feststehe, daß überhaupt ein Vermächtnis gefordert werden kann. Richtig ist allerdings, daß über streitige Vermächtnisse nicht im Außerstreitwege entschieden werden kann, weshalb das Begehren um Sicherstellung eines strittigen Vermächtnisses nur im Prozeßwege gestellt werden kann. Hier handelt es sich aber nicht um ein strittiges Vermächtnis. Das Vermächtnis ist vielmehr unbestritten, insbesondere auch, daß es unter der Bebedingung gefordert werden kann, daß das Haus verkauft wird und der Erlös nach Zahlung der Schulden zur Auszahlung der Legate ausreicht. Es steht zwar der Höchstbetrag der Legate fest, nicht aber, ob sie mit Rücksicht auf die aufschiebende Bedingung jemals existent werden. Wegen Beifügung dieser Bedingung kann das Legat derzeit nicht gefordert werden. Nun sagt Paragraph 161, AußstrG., die Sicherstellung könne begehrt werden, wenn das Vermächtnis wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann. Da die Bedingung neben der Zeitbestimmung angeführt ist, handelt es sich hier um echte Bedingungen und nicht bloß solche, die nur als Zeitbestimmung anzusehen sind. Die Sicherstellung kann daher nicht nur dann gefordert werden, wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses nicht feststeht, sondern auch dann, wenn nicht feststeht, ob wegen der beigefügten Bedingung das Vermächtnis überhaupt existent werden wird. Die gleiche Meinung wird auch von der Lehre vertreten (siehe hiezu Weiss in Klang, 2. Aufl., zu Paragraphen 656 bis 659 ABGB., S. 540).
Es ist daher die Berechtigung der Legatare zur Sicherstellung ihrer Legate grundsätzlich anzuerkennen. Die Sicherstellung hat nach den §§ 1373 ff. ABGB. zu erfolgen, also durch Faustpfand oder Hypothek, wozu noch nach § 161 Abs. 2 AußstrG. die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einer Bank kommt. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Sicherstellung durch taugliche Bürgen erfolgen. Unter diesen Sicherstellungsmitteln und in dieser Reihenfolge steht jedoch dem Schuldner die Wahl frei. Die Legatare sind daher nicht berechtigt, von vornherein eine bestimmte Sicherstellung zu fordern. Die Art der Sicherstellung wurde im bisherigen Verfahren überhaupt nicht erörtert und der Erbin keine Möglichkeit zur Äußerung gegeben. Dieser Umstand erfordert die Aufhebung beider untergerichtlichen Beschlüsse zur Behebung dieses Mangels.Es ist daher die Berechtigung der Legatare zur Sicherstellung ihrer Legate grundsätzlich anzuerkennen. Die Sicherstellung hat nach den Paragraphen 1373, ff. ABGB. zu erfolgen, also durch Faustpfand oder Hypothek, wozu noch nach Paragraph 161, Absatz 2, AußstrG. die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einer Bank kommt. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Sicherstellung durch taugliche Bürgen erfolgen. Unter diesen Sicherstellungsmitteln und in dieser Reihenfolge steht jedoch dem Schuldner die Wahl frei. Die Legatare sind daher nicht berechtigt, von vornherein eine bestimmte Sicherstellung zu fordern. Die Art der Sicherstellung wurde im bisherigen Verfahren überhaupt nicht erörtert und der Erbin keine Möglichkeit zur Äußerung gegeben. Dieser Umstand erfordert die Aufhebung beider untergerichtlichen Beschlüsse zur Behebung dieses Mangels.
Unrichtig war auch die vom Erstrichter bewilligte Vormerkung des Pfandrechtes. Die Voraussetzungen für eine solche sind nach § 38 GBG. nicht gegeben. Sollte nach dem Ergebnis der vom Erstgericht durchzuführenden Verhandlungen die Sicherstellung der Vermächtnisse durch Eintragung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft, aus deren Erlös die Legate zu zahlen sind, gerechtfertigt sein und wäre die Erbin zur Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde nicht bereit, dann hätte der Erstrichter einen Beschluß zu fassen, auf Grund dessen vom Grundbuchsgericht die Einverleibung des Pfandrechtes auf dieser Liegenschaft bewilligt werden könnte.Unrichtig war auch die vom Erstrichter bewilligte Vormerkung des Pfandrechtes. Die Voraussetzungen für eine solche sind nach Paragraph 38, GBG. nicht gegeben. Sollte nach dem Ergebnis der vom Erstgericht durchzuführenden Verhandlungen die Sicherstellung der Vermächtnisse durch Eintragung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft, aus deren Erlös die Legate zu zahlen sind, gerechtfertigt sein und wäre die Erbin zur Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde nicht bereit, dann hätte der Erstrichter einen Beschluß zu fassen, auf Grund dessen vom Grundbuchsgericht die Einverleibung des Pfandrechtes auf dieser Liegenschaft bewilligt werden könnte.