Aus der Begründung:
Der Rekurs wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es bestehe trotz der Anhängigkeit des Räumungsstreites 4 C 119/54 des Bezirksgerichtes Hernals zwischen den Streitteilen noch ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung seiner Hauptmietrechte im Hause des Beklagten, und führt hiezu aus, der Beklagte habe bereits eine Räumungs-, somit eine Leistungsklage eingebracht, eine Feststellungsklage sei in einem solchen Falle aber nur dann zulässig, wenn der Kläger besondere Umstände dartue, nach denen das rechtliche Interesse nur im Wege eines separaten Feststellungsprozesses befriedigt werden könne. Dies habe aber der Kläger in erster Instanz nicht getan, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Neuerungsverbotes auf die erst in der Berufung geltend gemachten besonderen Umstände Bedacht genommen.
Der Beklagte geht zwar von der an sich richtigen Meinung aus, daß im allgemeinen eine Feststellungsklage nicht zulässig sei, wenn eine Leistungsklage erhoben werden könne. Er übersieht aber, daß dem Kläger eine Leistungsklage gar nicht zustehe und er daher eine solche nicht einbringen kann. Daß der Beklagte eine Räumungsklage gegen den Kläger eingebracht hat, steht einer Feststellungsklage des Klägers, daß er Hauptmieter des Mietobjektes sei, auf dessen Räumung er vom Beklagten geklagt wurde, nicht entgegen. Davon abgesehen ist bei Dauerschuldverhältnissen, wie einem Bestandvertrag, die Feststellungsklage des Mieters, daß er Hauptbestandnehmer sei, auch dann zulässig, wenn hinsichtlich einzelner Ansprüche eine Leistungsklage möglich wäre. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung seines Mietrechtes kann schon deshalb nicht bestritten werden, weil es sich um die Klarstellung eines sogar seinem Bestehen und dem Inhalte nach vom Beklagten bestrittenen Dauerschuldverhältnisses handelt, aus dem sich laufende Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben. Das rechtliche Interesse des Klägers besteht darin, daß er wissen will, ob und wie weit er mit der Fortdauer des Rechtsverhältnisses rechnen könne und welches seine Rechtsstellung sei. Bei Bestandverträgen von längerer Dauer ist daher im Zweifel ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben, u. zw. ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage möglich ist oder nicht (GlUNF. 1055, SZ. XVIII/135, EvBl. 1950 Nr. 560, 1 Ob 951/52, 1 Ob 265/54, 2 Ob 658/52, 3 Ob 187/54, 4 Ob 197/53, u. a. m.). Daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Bestandrechtes habe, hat er bereits in der Klage ausreichend damit begrundet, daß der Beklagte den Bestand seines Mietrechtes bestreite, erkläre, ihn aus dem Objekt entfernen zu wollen, und daß er eine Räumungsklage gegen den Kläger eingebracht habe. Der Dartuung weiterer besonderer Umstände, die das Feststellungsinteresse rechtfertigen, bedarf es daher gar nicht, weshalb die Frage, ob das Berufungsgericht durch die Berücksichtigung weiterer, erst in der Berufung geltend gemachter besonderer Umstände das Neuerungsverbot verletzt hat, nicht erörtert zu werden braucht. Da nach der Rechtsprechung (SZ. XVIII/135 und 161, ZBl. 1935 Nr. 28 - die als gegenteilig in der Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr, bei § 228 unter A Nr. 9 angeführten Entscheidungen ZBl. 1919 Nr. 125 und 1920 Nr. 94 besagen nicht ausdrücklich, daß eine Feststellungsklage bei Möglichkeit der Stellung eines Zwischenantrages unzulässig sei -), eine Feststellungsklage auch dann zulässig ist, wenn die gleiche Feststellung auch mittels eines Zwischenantrages unzulässig sei -, eine Feststellungsklage auch Kläger das Recht zu einer selbständigen Feststellungsklage eingeräumt werden, selbst wenn er die Möglichkeit hätte, im Räumungsprozeß gemäß § 259 ZPO. einen Zwischenantrag auf Feststellung seines Mietrechtes zu stellen. Das Recht auf Erhebung einer Feststellungsklage muß dem Kläger umso eher zugebilligt werden, als ihm ja im Zeitpunkte der Klagseinbringung die Räumungsklage noch nicht zugestellt worden war, er daher bei Richtigkeit der Rechtsansicht des Beklagten das Klagebegehren auf Kostenersatz einschränken müßte, wodurch aber ein gleichgroßer Prozeß- und Kostenaufwand für die Entscheidung über den Prozeßkostenersatz entstehen würde, da ja auch in diesem Falle Beweise über das Bestehen des Hauptmietverhältnisses aufgenommen werden müßten, um über die Berechtigung der Klagseinbringung selbst entscheiden zu können, andererseits aber bei Stellung eines Zwischenantrages im Räumungsverfahren der Kläger Gefahr laufen könnte, daß im Falle einer Zurückziehung der Räumungsklage über diesen Zwischenantrag nicht entschieden werden könnte.Der Beklagte geht zwar von der an sich richtigen Meinung aus, daß im allgemeinen eine Feststellungsklage nicht zulässig sei, wenn eine Leistungsklage erhoben werden könne. Er übersieht aber, daß dem Kläger eine Leistungsklage gar nicht zustehe und er daher eine solche nicht einbringen kann. Daß der Beklagte eine Räumungsklage gegen den Kläger eingebracht hat, steht einer Feststellungsklage des Klägers, daß er Hauptmieter des Mietobjektes sei, auf dessen Räumung er vom Beklagten geklagt wurde, nicht entgegen. Davon abgesehen ist bei Dauerschuldverhältnissen, wie einem Bestandvertrag, die Feststellungsklage des Mieters, daß er Hauptbestandnehmer sei, auch dann zulässig, wenn hinsichtlich einzelner Ansprüche eine Leistungsklage möglich wäre. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung seines Mietrechtes kann schon deshalb nicht bestritten werden, weil es sich um die Klarstellung eines sogar seinem Bestehen und dem Inhalte nach vom Beklagten bestrittenen Dauerschuldverhältnisses handelt, aus dem sich laufende Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben. Das rechtliche Interesse des Klägers besteht darin, daß er wissen will, ob und wie weit er mit der Fortdauer des Rechtsverhältnisses rechnen könne und welches seine Rechtsstellung sei. Bei Bestandverträgen von längerer Dauer ist daher im Zweifel ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben, u. zw. ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage möglich ist oder nicht (GlUNF. 1055, SZ. XVIII/135, EvBl. 1950 Nr. 560, 1 Ob 951/52, 1 Ob 265/54, 2 Ob 658/52, 3 Ob 187/54, 4 Ob 197/53, u. a. m.). Daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Bestandrechtes habe, hat er bereits in der Klage ausreichend damit begrundet, daß der Beklagte den Bestand seines Mietrechtes bestreite, erkläre, ihn aus dem Objekt entfernen zu wollen, und daß er eine Räumungsklage gegen den Kläger eingebracht habe. Der Dartuung weiterer besonderer Umstände, die das Feststellungsinteresse rechtfertigen, bedarf es daher gar nicht, weshalb die Frage, ob das Berufungsgericht durch die Berücksichtigung weiterer, erst in der Berufung geltend gemachter besonderer Umstände das Neuerungsverbot verletzt hat, nicht erörtert zu werden braucht. Da nach der Rechtsprechung (SZ. XVIII/135 und 161, ZBl. 1935 Nr. 28 - die als gegenteilig in der Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr, bei Paragraph 228, unter A Nr. 9 angeführten Entscheidungen ZBl. 1919 Nr. 125 und 1920 Nr. 94 besagen nicht ausdrücklich, daß eine Feststellungsklage bei Möglichkeit der Stellung eines Zwischenantrages unzulässig sei -), eine Feststellungsklage auch dann zulässig ist, wenn die gleiche Feststellung auch mittels eines Zwischenantrages unzulässig sei -, eine Feststellungsklage auch Kläger das Recht zu einer selbständigen Feststellungsklage eingeräumt werden, selbst wenn er die Möglichkeit hätte, im Räumungsprozeß gemäß Paragraph 259, ZPO. einen Zwischenantrag auf Feststellung seines Mietrechtes zu stellen. Das Recht auf Erhebung einer Feststellungsklage muß dem Kläger umso eher zugebilligt werden, als ihm ja im Zeitpunkte der Klagseinbringung die Räumungsklage noch nicht zugestellt worden war, er daher bei Richtigkeit der Rechtsansicht des Beklagten das Klagebegehren auf Kostenersatz einschränken müßte, wodurch aber ein gleichgroßer Prozeß- und Kostenaufwand für die Entscheidung über den Prozeßkostenersatz entstehen würde, da ja auch in diesem Falle Beweise über das Bestehen des Hauptmietverhältnisses aufgenommen werden müßten, um über die Berechtigung der Klagseinbringung selbst entscheiden zu können, andererseits aber bei Stellung eines Zwischenantrages im Räumungsverfahren der Kläger Gefahr laufen könnte, daß im Falle einer Zurückziehung der Räumungsklage über diesen Zwischenantrag nicht entschieden werden könnte.
Was der Rekurs hinsichtlich der Notwendigkeit weitergehender Feststellungen im Räumungsprozeß als im Feststellungsprozeß vorbringt, ist abgesehen davon, daß aus den vorerwähnten Gründen der Räumungsprozeß der Feststellungsklage nicht im Wege steht, auch deshalb unrichtig, weil im Räumungsprozeß lediglich festzustellen ist, ob dem Kläger ein Titel für die Benützung des zu räumenden Objektes zusteht oder nicht, während im Feststellungsprozeß auch über die Art des Titels (Hauptmiete, Pacht- oder Untermiete) Feststellungen notwendig sein könnten, wenn der Beklagte zwar das Bestehen eines Pacht- oder Untermietverhältnisses bejahen, aber das eines Hauptmietverhältnisses bestreiten sollte.
Wenn der Beklagte schließlich darauf verweist, es könnte die Gefahr entstehen, daß in zwei gleichen anhängigen Verfahren zwei Gerichte verschiedene Entscheidungen fällen könnten, so muß ihm entgegengehalten werden, daß das mit der Entscheidung über den Räumungsprozeß befaßte Gericht sein Verfahren gemäß § 190 ZPO. unterbrechen kann, da die Entscheidung über die Feststellungsklage von präjudizieller Bedeutung für das Räumungsverfahren ist.Wenn der Beklagte schließlich darauf verweist, es könnte die Gefahr entstehen, daß in zwei gleichen anhängigen Verfahren zwei Gerichte verschiedene Entscheidungen fällen könnten, so muß ihm entgegengehalten werden, daß das mit der Entscheidung über den Räumungsprozeß befaßte Gericht sein Verfahren gemäß Paragraph 190, ZPO. unterbrechen kann, da die Entscheidung über die Feststellungsklage von präjudizieller Bedeutung für das Räumungsverfahren ist.
Da somit das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung und die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit Recht bejaht hat, mußte dem Rekurs der Erfolg versagt bleiben.