Die Klägerin bringt vor, sie habe sich damit einverstanden erklärt, daß der Beklagte 58 Stück ihr gehörige Aktien der V.F.-Industrie Josef E. AG. auf ein Konto bei der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft erlegte, über das der Beklagte allein verfügungsberechtigt ist. Da der Beklagte die Absicht habe, die Aktien zu veräußern, begehrt die Klägerin Fällung des Urteiles, der Beklagte sei schuldig, ihr die Aktien auszufolgen bzw. seine Zustimmung dazu zu erteilen, daß die österreichische Länderbank Aktiengesellschaft diese Aktien der Klägerin übergibt.Die Klägerin bringt vor, sie habe sich damit einverstanden erklärt, daß der Beklagte 58 Stück ihr gehörige Aktien der römisch fünf.F.-Industrie Josef E. AG. auf ein Konto bei der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft erlegte, über das der Beklagte allein verfügungsberechtigt ist. Da der Beklagte die Absicht habe, die Aktien zu veräußern, begehrt die Klägerin Fällung des Urteiles, der Beklagte sei schuldig, ihr die Aktien auszufolgen bzw. seine Zustimmung dazu zu erteilen, daß die österreichische Länderbank Aktiengesellschaft diese Aktien der Klägerin übergibt.
Der Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtes eingewendet und ausgeführt, daß laut schriftlicher Vereinbarung vom 22. November 1952 das New Yorker Stadtgericht für den Rechtsstreit zuständig sei.
Zum Nachweis seiner Einrede legte der Beklagte die beglaubigte Photokopie eines am 22. November 1952 in New York zwischen der Klägerin und Dr. Leopold W. geschlossenen Vereinbarung vor, die im Punkt VI die Bestimmung enthält:Zum Nachweis seiner Einrede legte der Beklagte die beglaubigte Photokopie eines am 22. November 1952 in New York zwischen der Klägerin und Dr. Leopold W. geschlossenen Vereinbarung vor, die im Punkt römisch sechs die Bestimmung enthält:
"Auf dieses Übereinkommen sollen die Gesetze des Staates New York Anwendung finden. Irgendwelche Abänderungen zu diesem Abkommen müssen zur Gültigkeit schriftlich abgefaßt und von beiden Parteien unterschrieben werden."
Im Punkt VII wird bestimmt, daß die Vereinbarung für die Parteien selbst sowohl als auch für deren Rechtsnachfolger welcher Art immer bindend sei.Im Punkt römisch sieben wird bestimmt, daß die Vereinbarung für die Parteien selbst sowohl als auch für deren Rechtsnachfolger welcher Art immer bindend sei.
Das Gericht erster Instanz hat der Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung stattgegeben, daß bei richtiger Auslegung der angeführten Vereinbarung nur das New Yorker Gericht und nicht das österreichische Gericht zuständig sei.
Das Rekursgericht hat die Einrede der Unzuständigkeit verworfen und ausgeführt: Ob der Beklagte Rechtsnachfolger des Dr. Leopold W. sei, könne dahingestellt bleiben, denn Punkt VI der Vereinbarung enthalte keine Gerichtsstandsklausel, sondern nur eine Abrede über das zur Anwendung gelangende materielle Recht. Daher sei die von der Klägerin auf § 99 JN. gestützte Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS. Wien gegeben.Das Rekursgericht hat die Einrede der Unzuständigkeit verworfen und ausgeführt: Ob der Beklagte Rechtsnachfolger des Dr. Leopold W. sei, könne dahingestellt bleiben, denn Punkt römisch sechs der Vereinbarung enthalte keine Gerichtsstandsklausel, sondern nur eine Abrede über das zur Anwendung gelangende materielle Recht. Daher sei die von der Klägerin auf Paragraph 99, JN. gestützte Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS. Wien gegeben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.