Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht vertritt selbst den Standpunkt, daß ein Urteil, mit dem festgestellt ist, daß ein Kind, das bisher als ehelich gegolten hat, nicht aus der Ehe des Klägers mit der Kindesmutter stamme, rückwirkende Kraft hat (SZ. XXIX 69 u. a.). Daraus ergibt sich auch, daß der Scheinvater in Wirklichkeit niemals unterhaltspflichtig war. Die zweite Instanz mißversteht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1951 S. 135, auf die sie sich beruft. Dort wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß, solange das Urteil im Bestreitungsprozeß nicht in Rechtskraft erwachsen ist, der Mann, der gemäß § 138 ABGB. als Vater gilt, zur Unterhaltsleistung heranzuziehen ist. Diese Rechtsfolge tritt ein, weil früher nicht festgestellt ist, daß das Kind nicht von ihm stammt, und nicht etwa deshalb, weil er an und für sich verpflichtet wäre, bis zur Rechtskraft des Urteiles im Bestreitungsprozeß Unterhalt zu zahlen. Die von ihm bis zu dem Zeitpunkt erbrachten Leistungen erfolgten zu Unrecht, was nur erst nach Rechtskraft des Urteiles bekannt wird.Das Berufungsgericht vertritt selbst den Standpunkt, daß ein Urteil, mit dem festgestellt ist, daß ein Kind, das bisher als ehelich gegolten hat, nicht aus der Ehe des Klägers mit der Kindesmutter stamme, rückwirkende Kraft hat (SZ. römisch 29 69 u. a.). Daraus ergibt sich auch, daß der Scheinvater in Wirklichkeit niemals unterhaltspflichtig war. Die zweite Instanz mißversteht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1951 S. 135, auf die sie sich beruft. Dort wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß, solange das Urteil im Bestreitungsprozeß nicht in Rechtskraft erwachsen ist, der Mann, der gemäß Paragraph 138, ABGB. als Vater gilt, zur Unterhaltsleistung heranzuziehen ist. Diese Rechtsfolge tritt ein, weil früher nicht festgestellt ist, daß das Kind nicht von ihm stammt, und nicht etwa deshalb, weil er an und für sich verpflichtet wäre, bis zur Rechtskraft des Urteiles im Bestreitungsprozeß Unterhalt zu zahlen. Die von ihm bis zu dem Zeitpunkt erbrachten Leistungen erfolgten zu Unrecht, was nur erst nach Rechtskraft des Urteiles bekannt wird.
Das Berufungsgericht verweist darauf, daß ein Kind nicht für die Dauer des Bestreitungsprozesses ohne Unterhaltsmittel bleiben könne. Im vorliegenden Fall wird jedoch ein Unterhaltsbetrag für einen vergangenen Zeitraum begehrt; es wäre ohne weiteres möglich, diesen Betrag vom Erzeuger des Kindes gemäß § 1042 ABGB. hereinzubringen. Der Anspruch des Beklagten auf Leistung des Unterhaltes ist daher auch für die Zeit vor Fällung und Rechtskraft des Urteiles im Bestreitungsprozeß erloschen. Daraus ergibt sich, daß es der vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen und Beweiserhebungen nicht bedarf und die Sache zur Entscheidung spruchreif ist.Das Berufungsgericht verweist darauf, daß ein Kind nicht für die Dauer des Bestreitungsprozesses ohne Unterhaltsmittel bleiben könne. Im vorliegenden Fall wird jedoch ein Unterhaltsbetrag für einen vergangenen Zeitraum begehrt; es wäre ohne weiteres möglich, diesen Betrag vom Erzeuger des Kindes gemäß Paragraph 1042, ABGB. hereinzubringen. Der Anspruch des Beklagten auf Leistung des Unterhaltes ist daher auch für die Zeit vor Fällung und Rechtskraft des Urteiles im Bestreitungsprozeß erloschen. Daraus ergibt sich, daß es der vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen und Beweiserhebungen nicht bedarf und die Sache zur Entscheidung spruchreif ist.