Aus den Entscheidungsgründen:
Unter dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, das Gericht könne einem Vertrag nicht einen anderen Sinn beimessen, als dies von den Parteien beabsichtigt gewesen sei. Eine Pfandbestellung hätten beide Parteien nicht gewollt. Der Vertragswille sei auf eine Bürgschaft gerichtet gewesen. Hätte sich die Zweitgeklagte der Einschränkung bedient, daß sie nur mit ihren Möbeln haften wolle, um das Zustandekommen einer wirksamen Bürgschaft zu verhindern, wäre diese Einschränkung nach § 871 ABGB. nicht zu beachten. Umsomehr müsse dies gelten, wenn die Zweitgeklagte nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Gemäß § 914 ABGB. müsse der Vertrag nach der Absicht der Parteien ausgelegt werden und diese sei auf eine Bürgschaft gerichtet gewesen. § 1353 ABGB. könne nicht herangezogen werden, weil dieser nur auf Einschränkung der Bürgschaft dem Umfange nach hinziele. Durch § 1353 ABGB. werde die Auslegungsregel des § 915 ABGB. nicht ausgeschlossen, wonach die Wendung "mit meinen Möbeln" als eine ganz unbestimmte Floskel gewertet werden müsse. Auch die Berufung auf § 406 ZPO. sei verfehlt; denn nach § 1356 ABGB. könne der Schadlosbürge auch dann zuerst geklagt werden, wenn der Hauptschuldner unbekannten Aufenthaltes sei. § 1353 ABGB. spreche auch nur davon, daß der Hauptschuldner in der Regel zuerst eingeklagt werden müsse, was aber dann nicht nötig sei, wenn die Exekution von vornherein aussichtslos sei.Unter dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, das Gericht könne einem Vertrag nicht einen anderen Sinn beimessen, als dies von den Parteien beabsichtigt gewesen sei. Eine Pfandbestellung hätten beide Parteien nicht gewollt. Der Vertragswille sei auf eine Bürgschaft gerichtet gewesen. Hätte sich die Zweitgeklagte der Einschränkung bedient, daß sie nur mit ihren Möbeln haften wolle, um das Zustandekommen einer wirksamen Bürgschaft zu verhindern, wäre diese Einschränkung nach Paragraph 871, ABGB. nicht zu beachten. Umsomehr müsse dies gelten, wenn die Zweitgeklagte nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Gemäß Paragraph 914, ABGB. müsse der Vertrag nach der Absicht der Parteien ausgelegt werden und diese sei auf eine Bürgschaft gerichtet gewesen. Paragraph 1353, ABGB. könne nicht herangezogen werden, weil dieser nur auf Einschränkung der Bürgschaft dem Umfange nach hinziele. Durch Paragraph 1353, ABGB. werde die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB. nicht ausgeschlossen, wonach die Wendung "mit meinen Möbeln" als eine ganz unbestimmte Floskel gewertet werden müsse. Auch die Berufung auf Paragraph 406, ZPO. sei verfehlt; denn nach Paragraph 1356, ABGB. könne der Schadlosbürge auch dann zuerst geklagt werden, wenn der Hauptschuldner unbekannten Aufenthaltes sei. Paragraph 1353, ABGB. spreche auch nur davon, daß der Hauptschuldner in der Regel zuerst eingeklagt werden müsse, was aber dann nicht nötig sei, wenn die Exekution von vornherein aussichtslos sei.
Der Revision kommt keine Berechtigung zu. Der Kläger führt in seiner Klage aus, die Zweitgeklagte sei als Bürge dem Vertrage mit dem Erstgeklagten beigetreten und habe dir Haftung "mit ihren Möbeln" übernommen dafür, daß ihm durch die mit dem Erstgeklagten geführten Verkaufsverhandlungen kein Schaden entstunde. Auch in seiner Parteiaussage gab er an der Erstgeklagte habe sich bereit erklärt, daß seine Tante, die Zweitgeklagte, mit ihrer Wohnung die Haftung übernehme. Die Zweitgeklagte habe die Haftung mit ihrer Wohnung und Einrichtung übernommen. Die Untergerichte haben auf Grund dieses Vorbringens mit Recht angenommen, daß es von vornherein die Absicht der Parteien war, daß die Zweitgeklagte ausschließlich mit der Wohnungseinrichtung die Haftung für die Schuld des Erstgeklagten übernehmen sollte, was sie auch tatsächlich getan hat. Daraus folgt, daß von vornherein eine Sachhaftung und zwar mit ganz bestimmten Sachen, nämlich mit den in der Wohnung der Zweitgeklagten befindlichen Einrichtungsgegenständen, vereinbart war und keine Bürgschaft, bei welcher der Bürge mit seinem ganzen Vermögen für die Schuld des Hauptschuldners die Haftung übernimmt. Die rechtliche Würdigung des Vertrages durch die Untergerichte ist somit zutreffend.
Wenn sich der Kläger in der Revision auf Irreführung beruft, ist dies eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Schon aus diesem rechtlichen Gründe war das Klagebegehren abzuweisen, umso mehr als eine wirksame Pfandbestellung mangels Übergabe der Pfandsache, wie ebenfalls von den Untergerichten bereits richtig erkannt wurde, nicht vorliegt.
Aber auch die Berufung der Untergerichte auf § 406 ZPO. ist gerechtfertigt. Wohl ist es richtig, daß auch der Schadlosbürge für den Fall, als der Hauptschuldner unbekannten Aufenthaltes ist, gemäß § 1356 ABGB. sogleich in Anspruch genommen werden kann. Allein darum handelt es sich hier nicht. Nach dem Klagebegehren soll die Zweitgeklagte erst dann schuldig sein zu zahlen, wenn die Forderung im exekutiven Wege beim Hauptschuldner nicht hereingebracht werden kann und nur in diesem Umfange.Aber auch die Berufung der Untergerichte auf Paragraph 406, ZPO. ist gerechtfertigt. Wohl ist es richtig, daß auch der Schadlosbürge für den Fall, als der Hauptschuldner unbekannten Aufenthaltes ist, gemäß Paragraph 1356, ABGB. sogleich in Anspruch genommen werden kann. Allein darum handelt es sich hier nicht. Nach dem Klagebegehren soll die Zweitgeklagte erst dann schuldig sein zu zahlen, wenn die Forderung im exekutiven Wege beim Hauptschuldner nicht hereingebracht werden kann und nur in diesem Umfange.
Nach dem Klagebegehren ist die Forderung derzeit noch nicht fällig. Gemäß § 406 ZPO. können aber nicht fällige Forderungen nur in den dort aufgezählten Fällen zugesprochen werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.Nach dem Klagebegehren ist die Forderung derzeit noch nicht fällig. Gemäß Paragraph 406, ZPO. können aber nicht fällige Forderungen nur in den dort aufgezählten Fällen zugesprochen werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.