Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, auf die sich die Revisionsausführungen vorrangig konzentrieren, ist nicht zu beantworten, weil das Berufungsgericht die Verwirklichung des Anfechtungstatbestands des § 28 Z 3 KO zutreffend bejahte:Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, auf die sich die Revisionsausführungen vorrangig konzentrieren, ist nicht zu beantworten, weil das Berufungsgericht die Verwirklichung des Anfechtungstatbestands des Paragraph 28, Ziffer 3, KO zutreffend bejahte:
Neben einem - unzulässigen - Versuch, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen, führt die Revision zum Anfechtungstatbestand des § 28 Z 3 KO lediglich aus, dass das Erstgericht keine Feststellungen zum Verbleib des dem Schuldner übergebenen Geldbetrags getroffen hätte. Es könne daher auch die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nicht beurteilt werden.Neben einem - unzulässigen - Versuch, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu bekämpfen, führt die Revision zum Anfechtungstatbestand des Paragraph 28, Ziffer 3, KO lediglich aus, dass das Erstgericht keine Feststellungen zum Verbleib des dem Schuldner übergebenen Geldbetrags getroffen hätte. Es könne daher auch die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nicht beurteilt werden.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Streitteile übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass der dem späteren Gemeinschuldner übergebene Betrag bei Konkurseröffnung in der Masse nicht mehr vorhanden gewesen sei. Sowohl die Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerbenachteiligung als auch der Befriedigungstauglichkeit seien daher erfüllt, weil die Beseitigung des Erfolgs der (angefochtenen) Rechtshandlung geeignet sei, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern.
Tatsächlich hat der Kläger bereits in der Klage ausdrücklich vorgebracht, dass der der Beklagten überwiesene Betrag von 240.000 EUR zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht in der Masse vorhanden gewesen sei. Dieses Vorbringen hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Die Frage aber, ob mangels substantiellen Bestreitens von einem Tatsachengeständnis auszugehen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht - vom hier nicht vorliegenden Fall einer groben Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0040078 [T3]).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen.