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Entscheidung 3 Ob 75/20f×

Entscheidung 3 Ob 75/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob75/20f

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen Herausgabe, anlässlich der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 24. März 2020, GZ 1 R 209/19f-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe eines (näher bezeichneten) Fahrzeugs ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch auch 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche“ Revision der Klägerin, mit der „hilfsweise“ ein „Antrag auf Abänderung mit ordentlicher Revision“ verbunden wurde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

1. Der vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorzunehmende Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042385; RS0042410; RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (RS0042450 [T8]; RS0109332 [T1]; RS0042410 [T28]). Derartige Behauptungen enthält das Rechtsmittel nicht.

2. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann jedoch gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

3. Der Oberste Gerichtshof ist daher für die Behandlung der „außerordentlichen“ Revision der Klägerin funktionell nicht zuständig: Erhebt in den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RS0109620). Inwieweit das Rechtsmittel allenfalls einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

Textnummer

E128930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00075.20F.0615.000

Im RIS seit

30.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200615_OGH0002_0030OB00075_20F0000_000