Die Revision ist nicht begründet.
Die Beklagte führt aus, der Kläger habe bei seiner Parteienvernehmung erster Instanz selbst zuzugeben, dass die Mutter der Beklagten krank und pflegebedürftig sei und er daher auch einsehe, dass er sie unter diesen Umständen nicht wegholen könne. Diese Äußerung stelle ein Fallenlassen des geltend gemachten Scheidungsgrundes dar. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in dieser Äußerung nur eine das Gericht nicht bindende Ansicht des Klägers, nicht aber eine verfahrensrechtliche Willenserklärung erblickt werden kann. Aus dem Verhalten des Klägers im Prozess geht eindeutig hervor, dass er den Scheidungsgrund weiter geltend macht.
Es handelt sich hier nicht um eine bloße Verletzung der Folgepflicht gemäß § 92 ABGB, sondern um eine Verweigerung der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des § 44 ABGB. Die Beklagte hat nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes keineswegs dem Kläger versprochen, in absehbarer Zeit zu ihm zu ziehen, sondern jede häusliche Gemeinschaft abgelehnt. Wenn sie selbst derzeit wegen der Krankheit ihrer Mutter verhindert wäre, ihren jetzigen Wohnsitz aufzugeben und zum Kläger zu ziehen, so hätte sie bei einigem guten Willen die Möglichkeit gehabt, in anderer Weise die Gemeinschaft aufzunehmen, so dass der Kläger zu ihr gezogen wäre. Sie meint in der Revision, sie könne von ihrer Mutter, der die Wohnung gehöre, nicht verlangen, dass sie den Kläger aufnehme. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Mutter der Beklagten, wenn sie von ihrer Tochter Pflege verlangt, ihr andererseits wieder so entgegenkommen muss, dass sie ihrer Ehe nicht im Wege steht. Der Umstand, dass der Kläger sie und ihre Mutter einmal im trunkenen Zustand als "Schweine" beschimpft haben soll, ist nicht entscheidend. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände kann dieser Vorfall nicht als besonders schwerwiegend angesehen werden, zumal der Kläger allen Grund hatte, über das Verhalten der Beklagten und deren Mutter empört zu sein.Es handelt sich hier nicht um eine bloße Verletzung der Folgepflicht gemäß Paragraph 92, ABGB, sondern um eine Verweigerung der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 44, ABGB. Die Beklagte hat nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes keineswegs dem Kläger versprochen, in absehbarer Zeit zu ihm zu ziehen, sondern jede häusliche Gemeinschaft abgelehnt. Wenn sie selbst derzeit wegen der Krankheit ihrer Mutter verhindert wäre, ihren jetzigen Wohnsitz aufzugeben und zum Kläger zu ziehen, so hätte sie bei einigem guten Willen die Möglichkeit gehabt, in anderer Weise die Gemeinschaft aufzunehmen, so dass der Kläger zu ihr gezogen wäre. Sie meint in der Revision, sie könne von ihrer Mutter, der die Wohnung gehöre, nicht verlangen, dass sie den Kläger aufnehme. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Mutter der Beklagten, wenn sie von ihrer Tochter Pflege verlangt, ihr andererseits wieder so entgegenkommen muss, dass sie ihrer Ehe nicht im Wege steht. Der Umstand, dass der Kläger sie und ihre Mutter einmal im trunkenen Zustand als "Schweine" beschimpft haben soll, ist nicht entscheidend. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände kann dieser Vorfall nicht als besonders schwerwiegend angesehen werden, zumal der Kläger allen Grund hatte, über das Verhalten der Beklagten und deren Mutter empört zu sein.
Die besondere Lieblosigkeit und Gleichgültigkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger zeigt sich darin, dass sie es nicht für notwendig fand, sich um ihn zu kümmern, als er 5 Wochen in Graz im Spital lag. Bei einigem guten Willen wäre es ihr möglich gewesen, ihn dort zu besuchen. Um ihre Mutter hätte sich ja auch zeitweise deren Enkel Kurt M***** oder jemand anderer kümmern können. Ebenso hätte die Beklagte, als der Kläger vom Spital nach Hause kam, ihm helfen können. Das mindeste wäre es gewesen, wenn die Beklagte dem Kläger wenigstens in das Spital geschrieben und dadurch ihre Teilnahme an seinem Leiden bekundet hätte. Sie hat sich allerdings noch einmal dem Kläger hingegeben, aber nur, als er ihr einen für die Verhältnisse der Streitteile sehr hohen Betrag für Einkäufe zur Verfügung stellte. Es geht daraus hervor, dass der Kläger ständig bemüht war, seiner Gattin zu helfen und beizustehen, sie sich aber um ihn nicht im geringsten kümmerte und ihm gegenüber Lieblosigkeit und Gleichgültigkeit zur Schau trug, insbesondere aber nicht das geringste tat, um eine dem Wesen der Ehe nur annähernd entsprechende Gemeinschaft aufzunehmen. Ihr Hinweis auf das Verhältnis des Klägers zu Gertrude L***** ist unerheblich, weil sie damit einverstanden war und die Genannte überdies seit dem Jahre 1957 nicht mehr beim Kläger lebte.
Das Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe liegt daher klar auf der Hand.
Da die Beklagte niemals vom Kläger Unterhalt verlangt hat, kann der Umstand, dass er ihr keine regelmäßigen Zahlungen leistete, für die Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich sei. Es braucht daher gar nicht untersucht zu werden, ob das, was die Beklagte von ihm erhielt, seinen allfälligen Verpflichtungen entsprochen hat. Von einem auch nur teilweisen Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe kann daher nicht die Rede sein.
Der unbegründeten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der unbegründeten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.