Aus der Begründung:
Der Umfang eines Veräußerungsverbotes muß, wenn es sich um ein vertragliches handelt, dem Vertrag entnommen werden, wenn es sich um ein gesetzliches handelt, dem entsprechenden Gesetz. Die Frage, ob ein Veräußerungsverbot nach § 26 WBFGes. 1954 die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens hindert, ist daher zunächst aus den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes selbst zu lösen. Die Wohnbauförderung erfolgt darnach entweder durch ein Darlehen oder durch Bürgschaftsübernahme oder durch Annuitäten oder Baukostenzuschüsse. Im Falle der Gewährung eines Darlehens bestimmt § 15 lit. a, daß das Darlehen sofort fällig gestellt werden kann, wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung bewilligt wird. Bei der Bürgschaftsübernahme ist der Gläubiger zu verpflichten, die Landesregierung von einer von ihm beantragten oder ihm bekanntgewordenen beantragten Einleitung der Zwangsversteigerung durch einen Dritten ohne Verzug zu verständigen (§ 17 (1) f.). Da in allen diesen Fällen nach § 26 das Veräußerungsverbot einzuverleiben ist, kann sich dieses Veräußerungsverbot entsprechend dem Wortlaut des § 26 (2) nur auf das Verbot, das Eigentum an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu übertragen, beziehen, nicht aber auch auf ein Exekutionsverbot, weil einer solchen Auslegung die Bestimmungen des § 15 lit. a, § 17 (1) f und § 17 (1) Z. 2 b entgegenstehen. Das Veräußerungsverbot nach § 26 verhindert seinem ausdrücklichen Wortlaut nach daher nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ohne schriftliche Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, nicht aber Exekutionsmaßnahmen. Damit weicht dieses Veräußerungsverbot von jenen ab, die im BGBl. Nr. 200/1929 § 4 (3) b und (5) bzw. BGBl. Nr. 192/1933 § 4 (5) festgelegt wurden und ausdrücklich Verfügungen unter Lebenden und Exekutionen verboten haben.Der Umfang eines Veräußerungsverbotes muß, wenn es sich um ein vertragliches handelt, dem Vertrag entnommen werden, wenn es sich um ein gesetzliches handelt, dem entsprechenden Gesetz. Die Frage, ob ein Veräußerungsverbot nach Paragraph 26, WBFGes. 1954 die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens hindert, ist daher zunächst aus den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes selbst zu lösen. Die Wohnbauförderung erfolgt darnach entweder durch ein Darlehen oder durch Bürgschaftsübernahme oder durch Annuitäten oder Baukostenzuschüsse. Im Falle der Gewährung eines Darlehens bestimmt Paragraph 15, Litera a,, daß das Darlehen sofort fällig gestellt werden kann, wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung bewilligt wird. Bei der Bürgschaftsübernahme ist der Gläubiger zu verpflichten, die Landesregierung von einer von ihm beantragten oder ihm bekanntgewordenen beantragten Einleitung der Zwangsversteigerung durch einen Dritten ohne Verzug zu verständigen (Paragraph 17, (1) f.). Da in allen diesen Fällen nach Paragraph 26, das Veräußerungsverbot einzuverleiben ist, kann sich dieses Veräußerungsverbot entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 26, (2) nur auf das Verbot, das Eigentum an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu übertragen, beziehen, nicht aber auch auf ein Exekutionsverbot, weil einer solchen Auslegung die Bestimmungen des Paragraph 15, Litera a,, Paragraph 17, (1) f und Paragraph 17, (1) Ziffer 2, b entgegenstehen. Das Veräußerungsverbot nach Paragraph 26, verhindert seinem ausdrücklichen Wortlaut nach daher nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die ohne schriftliche Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, nicht aber Exekutionsmaßnahmen. Damit weicht dieses Veräußerungsverbot von jenen ab, die im Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, Paragraph 4, (3) b und (5) bzw. Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1933, Paragraph 4, (5) festgelegt wurden und ausdrücklich Verfügungen unter Lebenden und Exekutionen verboten haben.