Die Revision der klagenden Partei ist trotz des Umstandes, daß die von der beklagten Partei betriebenen Forderungen jeweils den Betrag von 15.000 S nicht übersteigen, zulässig, weil es nach neuerer Ansicht entgegen dem Jud 242 nicht auf den Betrag der betriebenen Forderung ankommt (Heller-Berger-Stix 475, 3 Ob 71-75/84, 3 Ob 26,44,45/86). Die Bewertung der exszindierten Pfandgegenstände mit einem 15.000 S übersteigenden Gesamtbetrag ist iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN unbedenklich, weil alle gepfändeten Videokassetten nach den unwidersprochenen Behauptungen der klagenden Partei durch einen einzigen Kaufvertrag und Erwerbsvorgang ins Eigentum der klagenden Partei gelangten.Die Revision der klagenden Partei ist trotz des Umstandes, daß die von der beklagten Partei betriebenen Forderungen jeweils den Betrag von 15.000 S nicht übersteigen, zulässig, weil es nach neuerer Ansicht entgegen dem Jud 242 nicht auf den Betrag der betriebenen Forderung ankommt (Heller-Berger-Stix 475, 3 Ob 71-75/84, 3 Ob 26,44,45/86). Die Bewertung der exszindierten Pfandgegenstände mit einem 15.000 S übersteigenden Gesamtbetrag ist iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN unbedenklich, weil alle gepfändeten Videokassetten nach den unwidersprochenen Behauptungen der klagenden Partei durch einen einzigen Kaufvertrag und Erwerbsvorgang ins Eigentum der klagenden Partei gelangten.
Die Revision ist auch berechtigt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Bestimmtheit des Begehrens sind zwar nicht unzutreffend. Im vorliegenden Fall mangelt es aber nicht an dieser Bestimmtheit. Die Exszindierungsklage bezieht sich auf alle am 8.7.1986 (Tag der Pfändungsvornahme) vorhandenen 152 Videokassetten, die alle von der klagenden Partei geliefert worden waren. Sie stehen im Eigentum der klagenden Partei, und die beklagte Partei ist daher nicht berechtigt, auf diese Gegenstände zu greifen. Weitere Pfandgegenstände stehen der beklagten Partei derzeit nicht zur Verfügung. Die mangelnde Beschreibung der zu PZ 1 gepfändeten Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher kann dem Exszindierungskläger nicht schaden. Im Falle einer neuerlichen Pfändung von Kassetten ist freilich darauf zu achten, daß dann eine Unterscheidung zwischen den schon am 8.7.1986 zu Unrecht gepfändeten und allen übrigen Kassetten getroffen wird. In diesem Verfahren ist aber eine nähere Individualisierung entbehrlich.
Ein strengerer Maßstab wäre nur erforderlich, wenn auf Grund des vorliegenden Urteiles etwa eine Exekution auf Herausgabe stattzufinden hätte. Da dies aber nicht der Fall ist, reicht die Beschreibung der Pfandgegenstände aus. Es kann nicht Sache der betreibenden Partei sein, auf eine nähere Präzisierung der Gegenstände zu dringen, die die verpflichtete Partei vielleicht der klagenden Partei zu übergeben haben wird, wenn feststeht, daß ihr selbst keine Pfandrechte zustehen, weil zum Zeitpunkt der Pfändungsvornahme keine im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Gegenstände vorgefunden wurden.
Mit Recht hat auch das Erstgericht schon erkannt, daß eine Verletzung des Urheberrechtes nur durch den Urheber oder den in einem Ausschließungsrecht Verletzten begehrt werden könnte (§§ 16 ff, 81 ff UrhG, auch Koziol-Welser8 I, 76 spricht entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin von einem Persönlichkeitsrecht). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO Bemessungsgrundlage 20.864,88 S gemäß dem in der Klage für die verbliebene viertbeklagte Partei angegebenen Streitwert; 25.499,60 S wäre die nicht maßgebliche Summe der betriebenen Forderungen mit Zinsen und Kosten).Mit Recht hat auch das Erstgericht schon erkannt, daß eine Verletzung des Urheberrechtes nur durch den Urheber oder den in einem Ausschließungsrecht Verletzten begehrt werden könnte (Paragraphen 16, ff, 81 ff UrhG, auch Koziol-Welser8 römisch eins, 76 spricht entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin von einem Persönlichkeitsrecht). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO Bemessungsgrundlage 20.864,88 S gemäß dem in der Klage für die verbliebene viertbeklagte Partei angegebenen Streitwert; 25.499,60 S wäre die nicht maßgebliche Summe der betriebenen Forderungen mit Zinsen und Kosten).