Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Z 17 EO sind die in § 3 NO bezeichneten Notariatsakte Exekutionstitel. Nach § 3 NO idF BGBl 1993/692 ist ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wennGemäß Paragraph eins, Ziffer 17, EO sind die in Paragraph 3, NO bezeichneten Notariatsakte Exekutionstitel. Nach Paragraph 3, NO in der Fassung BGBl 1993/692 ist ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
c) über die Verpflichtung nach lit a ein Vergleich zulässig ist;c) über die Verpflichtung nach Litera a, ein Vergleich zulässig ist;
d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.
Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob die in § 3 lit b NO genannte Voraussetzung erfüllt ist, daß dem Notariatsakt der Rechtstitel zu entnehmen ist. Dieses Erfordernis besteht beim vollstreckbaren Notariatsakt im Gegensatz zu den anderen Exekutionstiteln, insbesondere dem gerichtlichen Vergleich, durch den zwar auch nicht von einem Rechtsgrund losgelöste Exekutionstitel geschaffen werden können, doch ist es nicht notwendig, daß der Vergleich einen solchen erkennen läßt; insbesondere braucht in der Vergleichsausfertigung der Rechtsgrund des Anspruchs nicht angeführt werden. Hierin besteht für Notariatsakte ein Unterschied, doch ist es keineswegs notwendig, daß die Schuld erst durch den Notariatsakt begründet wird. Sie kann aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsgeschäftes oder einer verbotenen Handlung schon früher bestanden haben, nur muß ihr Rechtsgrund im Notariatsakt angeführt sein (Heller/Berger/Stix 97; Rechberger/Oberhammer/ Bogensberger, Der vollstreckbare Notariatsakt 36).Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob die in Paragraph 3, Litera b, NO genannte Voraussetzung erfüllt ist, daß dem Notariatsakt der Rechtstitel zu entnehmen ist. Dieses Erfordernis besteht beim vollstreckbaren Notariatsakt im Gegensatz zu den anderen Exekutionstiteln, insbesondere dem gerichtlichen Vergleich, durch den zwar auch nicht von einem Rechtsgrund losgelöste Exekutionstitel geschaffen werden können, doch ist es nicht notwendig, daß der Vergleich einen solchen erkennen läßt; insbesondere braucht in der Vergleichsausfertigung der Rechtsgrund des Anspruchs nicht angeführt werden. Hierin besteht für Notariatsakte ein Unterschied, doch ist es keineswegs notwendig, daß die Schuld erst durch den Notariatsakt begründet wird. Sie kann aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsgeschäftes oder einer verbotenen Handlung schon früher bestanden haben, nur muß ihr Rechtsgrund im Notariatsakt angeführt sein (Heller/Berger/Stix 97; Rechberger/Oberhammer/ Bogensberger, Der vollstreckbare Notariatsakt 36).
Der Rechtstitel ist im Notariatsakt derart anzuführen, daß das prüfende Exekutionsgericht aufgrund des Urkundeninhaltes beschließen kann (Wagner in MGA NO4 Anm 4 zu § 3). Die Prüfung des Exekutionsgerichtes ist allerdings ebenso wie die des Grundbuchsgerichtes auf den Inhalt der vorgelegten Urkunden beschränkt, weil in der Regel ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluß zu fassen ist (§ 3 Abs 2, § 55 Abs 2 EO). Aber gerade deshalb muß der Rechtstitel in einer Weise angeführt werden, daß seine rechtliche Qualifikation vom Gericht überprüft werden kann. Der Notariatsakt muß also wenigstens die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruchs anführen (Kralik, Die Vollstreckbarkeit der Notariatsurkunden, in Erster Kongreß des Österreichischen Notariates (1964) 21; Rechberger/Oberhammer/Bogensberger aaO). Ist der Anspruch nicht hinlänglich substantiiert, so darf die Exekution aufgrund des vollstreckbaren Notariatsaktes auch dann nicht bewilligt werden, wenn der Gegenstand und Zeitpunkt der Leistung genau bestimmt wäre (Rechberger/Oberhammer/Bogensberger aaO).Der Rechtstitel ist im Notariatsakt derart anzuführen, daß das prüfende Exekutionsgericht aufgrund des Urkundeninhaltes beschließen kann (Wagner in MGA NO4 Anmerkung 4 zu Paragraph 3,). Die Prüfung des Exekutionsgerichtes ist allerdings ebenso wie die des Grundbuchsgerichtes auf den Inhalt der vorgelegten Urkunden beschränkt, weil in der Regel ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluß zu fassen ist (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2, EO). Aber gerade deshalb muß der Rechtstitel in einer Weise angeführt werden, daß seine rechtliche Qualifikation vom Gericht überprüft werden kann. Der Notariatsakt muß also wenigstens die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruchs anführen (Kralik, Die Vollstreckbarkeit der Notariatsurkunden, in Erster Kongreß des Österreichischen Notariates (1964) 21; Rechberger/Oberhammer/Bogensberger aaO). Ist der Anspruch nicht hinlänglich substantiiert, so darf die Exekution aufgrund des vollstreckbaren Notariatsaktes auch dann nicht bewilligt werden, wenn der Gegenstand und Zeitpunkt der Leistung genau bestimmt wäre (Rechberger/Oberhammer/Bogensberger aaO).
Im vorliegenden Fall ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, der Rechtstitel dem Notariatsakt nicht zu entnehmen. Aus der Formulierung der Unterwerfungserklärung (§ 3 lit d NO), daß dieser Notariatsakt in Ansehung der darin von den Verpflichteten anerkannten Räumungsverpflichtung sofort vollstreckbar sein solle, ergibt sich in keiner Weise ein für das Exekutionsgericht nachprüfbarer Rechtsgrund. Aus dem Notariatsakt kann nicht konkret entnommen werden, daß ein Anerkenntnisvertrag oder ein außergerichtlicher Vergleich im Sinn des § 1380 ABGB Rechtstitel wären, wie dies nun die betreibende Partei im Revisionsrekurs behauptet, weil die Essentialien des konkreten Vertrages nicht angeführt werden.Im vorliegenden Fall ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, der Rechtstitel dem Notariatsakt nicht zu entnehmen. Aus der Formulierung der Unterwerfungserklärung (Paragraph 3, Litera d, NO), daß dieser Notariatsakt in Ansehung der darin von den Verpflichteten anerkannten Räumungsverpflichtung sofort vollstreckbar sein solle, ergibt sich in keiner Weise ein für das Exekutionsgericht nachprüfbarer Rechtsgrund. Aus dem Notariatsakt kann nicht konkret entnommen werden, daß ein Anerkenntnisvertrag oder ein außergerichtlicher Vergleich im Sinn des Paragraph 1380, ABGB Rechtstitel wären, wie dies nun die betreibende Partei im Revisionsrekurs behauptet, weil die Essentialien des konkreten Vertrages nicht angeführt werden.
Das Rekursgericht hat daher zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen eines vollstreckbaren Notariatsaktes verneint.