Die Untergerichte nahmen als erwiesen an, daß der Kläger am 10. Oktober 1952 von der beklagten Partei einen Volkswagentransporter um 76.000 S gekauft hat, wobei folgende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden:
Der Kläger leistet 9000 S Anzahlung. Weitere 45.000 S werden durch die "AVA" erlegt. Der Rest von 22.000 S wird innerhalb der nächsten 14 Tage entweder in bar entrichtet oder durch Übergabe eines Aero-Minor Stationswagens abgestattet.
Der Kläger behauptet, die beklagte Partei habe ungeachtet des empfangenen Angeldes von 9000 S den Volkswagentransporter anderweitig verkauft und begehrt aus dem Gründe des § 908 ABGB. Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des doppelten Angeldes, d. i. des Betrages von 18.000 S samt Anhang. Das Begehren auf Zahlung des 9000 S übersteigenden Betrages stützt er auch auf den Titel des Schadenersatzes.Der Kläger behauptet, die beklagte Partei habe ungeachtet des empfangenen Angeldes von 9000 S den Volkswagentransporter anderweitig verkauft und begehrt aus dem Gründe des Paragraph 908, ABGB. Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des doppelten Angeldes, d. i. des Betrages von 18.000 S samt Anhang. Das Begehren auf Zahlung des 9000 S übersteigenden Betrages stützt er auch auf den Titel des Schadenersatzes.
Die beklagte Partei hat Klagsabweisung beantragt und eingewendet, daß die Vertragserfüllung durch das Verschulden des Klägers vereitelt wurde.
Das Gericht erster Instanz gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, daß die beklagte Partei mangels Setzung einer Nachfrist gemäß § 918 ABGB. an den Kaufvertrag gebunden geblieben sei. Wegen Nichterfüllung schulde sie dem Kläger das doppelte Angeld.Das Gericht erster Instanz gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, daß die beklagte Partei mangels Setzung einer Nachfrist gemäß Paragraph 918, ABGB. an den Kaufvertrag gebunden geblieben sei. Wegen Nichterfüllung schulde sie dem Kläger das doppelte Angeld.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren aus rechtlichen Erwägungen ab.
Es führte aus, daß nach dem Vertragsinhalte die bar berichtigten 9000 S jenen Teil des Kaufpreises darstellten, den der Kläger wirklich bar bezahlen mußte. Die weiteren 45.000 S waren von der "AVA" im Rahmen des bewilligten Kredites zu liquidieren und für die restlichen 22.000 S war die Hingabe des Lieferwagens Aero-Minor durch den Kläger vorgesehen. Der Kläger habe also nicht ein Angeld geleistet, sondern den gesamten von ihm zu zahlenden Barbetrag hingegeben. Die schriftliche Vereinbarung vom 10. Oktober 1952 spreche demgemäß auch nicht von einem Angelde, sondern von einer Anzahlung. Daß die Parteien selbst bei Vertragsabschluß und sogar noch nach Zerschlagung des Geschäftes in den bezahlten 9000 S kein Angeld erblickten, ergebe sich aus der Korrespondenz. So fragte die beklagte Partei im Schreiben vom 18. Oktober 1952, ob sie die 9000 S als Abzahlung für einen Ersatzwagen behalten oder an den Kläger rücküberweisen soll. Ein Angeld sei nur als ein Zeichen der Abschließung oder als Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten. Eines solchen Zeichens bedurfte es im vorliegenden Falle, wo der Vertragsinhalt schriftlich niedergelegt und von den Vertragsteilen mit ihrer Unterschrift bekräftigt wurde, gar nicht. Die hingegebenen 9000 S können daher nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes nur jenen Barbetrag darstellen, den der Kläger insgesamt bar zu leisten hatte. Es wurde daher kein Angeld, sondern eine a conto-Zahlung gegeben.
Da die Klage ausdrücklich nur auf § 908 ABGB. gegrundet sei, müsse das Begehren zur Gänze abgewiesen werden.Da die Klage ausdrücklich nur auf Paragraph 908, ABGB. gegrundet sei, müsse das Begehren zur Gänze abgewiesen werden.
Der geltend gemachte Klagsgrund gestatte nicht die Verurteilung der beklagten Partei zur Rückerstattung der geleisteten Teilzahlung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers teilweise Folge undverurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 9000 S. Das Klagebegehren auf Zahlung weiterer 9000 S blieb abgewiesen.