Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird in der Hauptsache dahin abgeändert, daß die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei wie folgt zu lauten hat:
„1.) Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8. März 1978, GZ 11 C 1423/76-30, zur Hereinbringung von insgesamt 10.365,42 S sowie der mit 779,84 S bestimmten Kosten des Exekutionsantrages bewilligte Fahrnisexekution wird gemäß § 42 Abs 1 Z 2 EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 11 C 156/78 anhängige Klage aufgeschoben, falls die verpflichtete Partei zur Sicherstellung dieser Ansprüche den Betrag von 11.145,26 S zu Gericht erlegt.„1.) Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8. März 1978, GZ 11 C 1423/76-30, zur Hereinbringung von insgesamt 10.365,42 S sowie der mit 779,84 S bestimmten Kosten des Exekutionsantrages bewilligte Fahrnisexekution wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 11 C 156/78 anhängige Klage aufgeschoben, falls die verpflichtete Partei zur Sicherstellung dieser Ansprüche den Betrag von 11.145,26 S zu Gericht erlegt.
2.) Der Antrag der verpflichteten Partei, die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8. März 1978, GZ 11 C 1423/76-30, bewilligte Exekution zur Erwirkung der Übergabe der im dritten Stock rechts im Hause * in * gelegenen Wohnung gemäß § 42 Abs 1 Z 2 EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 11 C 156/78 anhängige Klage aufzuschieben, wird abgewiesen.“2.) Der Antrag der verpflichteten Partei, die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8. März 1978, GZ 11 C 1423/76-30, bewilligte Exekution zur Erwirkung der Übergabe der im dritten Stock rechts im Hause * in * gelegenen Wohnung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 11 C 156/78 anhängige Klage aufzuschieben, wird abgewiesen.“
Die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes wird bestätigt.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 1.679,64 S bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin enthalten 124,44 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.