Begründung:
Die Streitteile waren miteinander verheiratet; ihre Ehe wurde im Jahr 1972 geschieden. Im Verfahren 27 C 676/80 (früher 27 C 1076/77) des Erstgerichts begehrte die Beklagte vom Kläger, der zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.500 S zuzüglich der Kosten der freiwilligen Weiterversicherung der Beklagten bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse verpflichtet war und weitere 730 S monatlich freiwillig zahlte, eine Erhöhung der Unterhaltsleistung. Die Klage wurde im zweiten Rechtsgang abgewiesen, weil zwischen der Beklagten und Franz K***** eine Lebensgemeinschaft bestehe. Während des mehr als vier Jahre dauernden Rechtsstreits zahlte der Kläger 3.230 S monatlich als Unterhalt an die Beklagte, das sind in der Zeit von November 1977 bis Mai 1982 177.650 S, und entrichtete insgesamt 45.630 S an Krankenversicherungsbeiträgen.
Im Juni 1982 stellte der Kläger die Unterhaltszahlungen ein. Die Beklagte beantragte daraufhin zur Hereinbringung eines rückständigen Unterhaltsbetrags von 2.500 S für Juni 1982 und der ab 1. 7. 1982 weiter fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 2.500 S monatlich die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Klägers. Die Exekution wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. 6. 1982, 11 E 7979/82, bewilligt.
Mit der am 25. 6. 1982 eingebrachten Oppositionsklage begehrt der Kläger die Unzulässigerklärung dieser Exekution und bringt vor, die Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und Franz K***** bestehe weiter. Sollte aber der Unterhaltsanspruch der Beklagten wiederaufgelebt sein, mache der Kläger die von ihm in der Zeit von November 1977 bis Mai 1982 erbrachten Unterhaltsleistungen von 177.650 S und 45.630 S sowie seine Prozesskostenforderung aus dem Verfahren 27 C 676/80 von 28.601 S aufrechnungsweise geltend; die Beklagte habe ihm einen Schaden in dieser Höhe absichtlich zugefügt, indem sie während der gesamten Dauer des Verfahrens 27 C 676/80 wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht behauptet habe, zwischen ihr und Franz K***** bestehe keine Lebensgemeinschaft (AS 35).
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, sie lebe mit Franz K***** nicht in Lebensgemeinschaft. Die eingewendeten Gegenforderungen seien nicht aufrechenbar. Eine absichtliche Schadenszufügung sei nicht erfolgt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Modifizierung statt, dass der in Exekution gezogene Anspruch der Beklagten „derzeit nicht vollstreckbar“ sei. Es kam zum Ergebnis, dass zwar die Lebensgemeinschaft der Beklagten mit Franz K***** Ende Mai 1981 aufgehoben worden sei, dass aber die Beklagte den Bestand der Lebensgemeinschaft im Vorverfahren in der Absicht bestritten habe, vom Kläger weiterhin Unterhaltszahlungen zu erlangen, und dass die Beklagte den Kläger dadurch absichtlich geschädigt habe.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Es wiederholte die Beweise durch Verlesung der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Personen, der dem Erstgericht vorgelegten Urkunden und der genannten Vorakten und traf folgende Feststellungen:Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Es wiederholte die Beweise durch Verlesung der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Personen, der dem Erstgericht vorgelegten Urkunden und der genannten Vorakten und traf folgende Feststellungen:
Vom November 1977 bis etwa Juni 1981 lebte die im Jahre 1926 geborene Beklagte mit dem im Jahre 1928 geborenen Franz K***** zusammen. Sie verrichtete für ihn Haushaltsarbeiten, nächtigte mit ihm zumindest in der Regel im selben Schlafzimmer und nahm mit ihm gemeinsam die Mahlzeiten ein; die gemeinsame Wohnung hatte sie mit Franz K***** in V*****, sodass man dies als Wohngemeinschaft bezeichnen konnte. Vor Mai oder Juni 1981 hatte Franz K***** mit der Beklagten sowohl intime Kontakte als auch eine gemeinsame Kasse in Form einer Wirtschaftsgemeinschaft. Die intimen Kontakte gingen soweit, dass die Beklagte sie selbst als Geschlechtsgemeinschaft bezeichnet.
Im Sommer 1981 aber zog die Beklagte von Franz K***** weg, nachdem dieser im April 1981 wegen eines zweiten Herzinfakts zwei Wochen im Landeskrankenhaus Wagna verbracht hatte; seither leben Tochter und Schwiegersohn zusammen mit Franz K*****; erstere führt ihm den Haushalt. Seither sind auch intime Kontakte zwischen der Beklagten und Franz K***** nicht mehr feststellbar.
Von den Beziehungen der Beklagten zu Franz K***** hat der Kläger bereits im Jahre 1976 erfahren. Er erfuhr dann auch von der Lebensgemeinschaft der Beklagten mit Franz K***** und ließ diese erstmals mit Schriftsatz vom 10. 11. 1977 von seinem Rechtsvertreter zur Abwehr des Begehrens auf eine 3.230 S übersteigende Unterhaltszahlung prozessual einwenden.
Der Grund dafür, dass der Kläger trotz dieser Kenntnis weiter Unterhaltsbeträge an die Beklagte bezahlte, und zwar für die 43 Monate von November 1977 bis Mai 1981 138.890 S sowie weitere 34.185 S im selben Zeitraum an Beträgen der freiwilligen Krankenversicherung der Beklagten bei der Gebietskrankenkasse, lag darin, dass ihm sein Anwalt dazu geraten hatte, damit eine Exekutionsführung der Beklagten vermieden würde, offenbar also zur Vermeidung eines Prozessrisikos. Über eine allfällige Rückerstattung für den Fall, dass diese Beträge zu Unrecht bezahlt würden, machte sich der Kläger keine Gedanken.
Dass die Entgegennahme dieser Zahlungen durch die Beklagte in der Absicht geschah, den Kläger zu schädigen, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Lebensgemeinschaft mit Franz K***** im Verfahren 27 C 676/80 des Erstgerichts in der Absicht bestritten hätte, um unrechtmäßige Unterhaltszahlungen zu erhalten.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers weder die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 LPfG noch jene des § 293 Abs 3 EO erfülle, um dem Unterhaltsanspruch der Beklagten - der seit dem Sommer 1981 wieder bestehe - aufrechnungsweise entgegengesetzt werden zu können. Auch die im Unterhaltsprozess ersiegten Prozesskosten seien nicht das Ergebnis einer absichtlichen Schadenszufügung (die einer mutwilligen Prozessführung gleichzusetzen wäre). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision sei erfolgt, weil absichtliche Schadenszufügung durch das Unterlassen des Zugeständnisses einer unterhaltsanspruchsvernichtenden Lebensgemeinschaft bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers weder die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, LPfG noch jene des Paragraph 293, Absatz 3, EO erfülle, um dem Unterhaltsanspruch der Beklagten - der seit dem Sommer 1981 wieder bestehe - aufrechnungsweise entgegengesetzt werden zu können. Auch die im Unterhaltsprozess ersiegten Prozesskosten seien nicht das Ergebnis einer absichtlichen Schadenszufügung (die einer mutwilligen Prozessführung gleichzusetzen wäre). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision sei erfolgt, weil absichtliche Schadenszufügung durch das Unterlassen des Zugeständnisses einer unterhaltsanspruchsvernichtenden Lebensgemeinschaft bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.