Entscheidungsgründe:
Die Beklagte führt zum AZ.E 1571/84 des Erstgerichtes zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von
S 1,874.033,69 s.A. gegen den Verpflichteten Gerrit van D*** jun. Fahrnisexekution auf das auf der Liegenschaft
Grundstücksnummer 1679/329 Wald, EZ 498 II KG Achental, errichtete Jagdhaus, das als Superädifikat bezeichnet wird.Grundstücksnummer 1679/329 Wald, EZ 498 römisch zwei KG Achental, errichtete Jagdhaus, das als Superädifikat bezeichnet wird.
Mit Klage vom 4.1.1985 erhob die Klägerin gegen diese Fahrnisexekution Widerspruch gemäß § 37 EO und brachte vor, es stünden ihr an dem Jagdhaus Rechte zu, die die Vornahme der Versteigerung unzulässig machten. Das Jagdhaus sei nämlich im Hinblick darauf, daß es nach der Absicht des Erbauers dauernd auf dem Grund, der im Eigentum der Klägerin stehe, stehenbleiben soll, kein Superädifikat, so daß eine gesonderte Fahrnisexekution nicht möglich sei.Mit Klage vom 4.1.1985 erhob die Klägerin gegen diese Fahrnisexekution Widerspruch gemäß Paragraph 37, EO und brachte vor, es stünden ihr an dem Jagdhaus Rechte zu, die die Vornahme der Versteigerung unzulässig machten. Das Jagdhaus sei nämlich im Hinblick darauf, daß es nach der Absicht des Erbauers dauernd auf dem Grund, der im Eigentum der Klägerin stehe, stehenbleiben soll, kein Superädifikat, so daß eine gesonderte Fahrnisexekution nicht möglich sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, das Jagdhaus sei als Superädifikat anzusehen, weil eine diesbezügliche Ersichtlichmachung im Grundbuch vorliege und weil auch aus dem Pachtvertrag über das Grundstück, auf dem das Jagdhaus stehe, hervorgehe, daß das Haus bis zum Ende des Pachtvertrages pfändbares Eigentum des Verpflichteten sein solle. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin lediglich ein Anwartschaftsrecht auf das Jagdhaus habe, während dem Verpflichteten ein unbeschränktes Nutzungsrecht, aber auch ein Verwertungsrecht an dem Jagdhaus zustehe.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:
Die Liegenschaft EZ 498 II KG Achental steht im Eigentum der Klägerin. Die Klägerin hat diese Liegenschaft mit Pachtvertrag vom 8.5.1970 bis zum 31.12.2018 an den Verpflichteten verpachtet. Der Pachtvertrag wurde zu dem Zweck abgeschlossen, daß der Verpflichtete auf dem Pachtgrundstück ein Jagdhaus samt Anlagen errichtet. Die Klägerin wollte mit diesem Vertrag verhindern, daß eine weitere Jagdhütte im privaten Eigentum im Bereich der Jagd - wie bereits in mehreren anderen Fällen geschehen - entsteht.Die Liegenschaft EZ 498 römisch zwei KG Achental steht im Eigentum der Klägerin. Die Klägerin hat diese Liegenschaft mit Pachtvertrag vom 8.5.1970 bis zum 31.12.2018 an den Verpflichteten verpachtet. Der Pachtvertrag wurde zu dem Zweck abgeschlossen, daß der Verpflichtete auf dem Pachtgrundstück ein Jagdhaus samt Anlagen errichtet. Die Klägerin wollte mit diesem Vertrag verhindern, daß eine weitere Jagdhütte im privaten Eigentum im Bereich der Jagd - wie bereits in mehreren anderen Fällen geschehen - entsteht.
Im Punkt VI. des Pachtvertrages heißt es: "Sämtliche vom Pächter auf dem Pachtgrundstück errichteten Bauwerke, so insbesondere das Jagdhaus samt Anlagen, gehen mit der Beendigung der Pachtdauer entschädigungslos in das Eigentum der Verpächter über." In Punkt XI. des Vertrages wurde festgelegt: "Dem Pächter steht die beliebige Nutzung des Pachtgrundstückes und der von ihm darauf errichteten Bauwerke zu, hinsichtlich der letzteren auch die beliebige rechtsgeschäftliche Verfügung unter Lebenden und Toten. Auch die Unterverpachtung ist gestattet. Auf die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Verbindlichkeiten ist jedoch Bedacht zu nehmen."Im Punkt römisch sechs. des Pachtvertrages heißt es: "Sämtliche vom Pächter auf dem Pachtgrundstück errichteten Bauwerke, so insbesondere das Jagdhaus samt Anlagen, gehen mit der Beendigung der Pachtdauer entschädigungslos in das Eigentum der Verpächter über." In Punkt römisch elf. des Vertrages wurde festgelegt: "Dem Pächter steht die beliebige Nutzung des Pachtgrundstückes und der von ihm darauf errichteten Bauwerke zu, hinsichtlich der letzteren auch die beliebige rechtsgeschäftliche Verfügung unter Lebenden und Toten. Auch die Unterverpachtung ist gestattet. Auf die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Verbindlichkeiten ist jedoch Bedacht zu nehmen."
Mit Nachtrag vom 29.9.1970 wurde noch zusätzlich vereinbart, daß die Klägerin das Pachtverhältnis vorzeitig aufkündigen kann, wenn der Pächter im Gemeindegebiet Eben, Achental oder Steinberg keine Jagd mehr besitzt und von der Verpächterin oder einem neuen Jagdpächter das vom Pächter auf dem Pachtgrundstück erbaute Jagdhaus zum gegebenen Verkehrswert finanziell abgelöst wird. Der Verpflichtete hat vorerst den Pachtschilling von S 67.120,-- voll bezahlt. Mit diesem Geld hat die Klägerin den Grund der Liegenschaft EZ 498 II KG Achental gekauft. Sodann hat der Verpflichtete das Jagdhaus, das zum wesentlichen Teil als Massivbau und zum restlichen Teil mit Holzfertigelementen erbaut ist, errichtet, wobei die Lebensdauer des Jagdhauses bei ordnungsgemäßer Pflege etwa 100 Jahre beträgt.Mit Nachtrag vom 29.9.1970 wurde noch zusätzlich vereinbart, daß die Klägerin das Pachtverhältnis vorzeitig aufkündigen kann, wenn der Pächter im Gemeindegebiet Eben, Achental oder Steinberg keine Jagd mehr besitzt und von der Verpächterin oder einem neuen Jagdpächter das vom Pächter auf dem Pachtgrundstück erbaute Jagdhaus zum gegebenen Verkehrswert finanziell abgelöst wird. Der Verpflichtete hat vorerst den Pachtschilling von S 67.120,-- voll bezahlt. Mit diesem Geld hat die Klägerin den Grund der Liegenschaft EZ 498 römisch zwei KG Achental gekauft. Sodann hat der Verpflichtete das Jagdhaus, das zum wesentlichen Teil als Massivbau und zum restlichen Teil mit Holzfertigelementen erbaut ist, errichtet, wobei die Lebensdauer des Jagdhauses bei ordnungsgemäßer Pflege etwa 100 Jahre beträgt.
Mit Pfandbestellungsvertrag vom 8.2.1979 verpfändete der Verpflichtete das Jagdhaus auf der EZ 498 II KG Achental zur Sicherstellung von Forderungen bis zum Höchstbetrag von S 3 Mio. an die Beklagte. Die gerichtliche Hinterlegung der vorgenannten Pfandbestellungsurkunde wurde vom Erstgericht am 16.2.1979 zu UH 1/79 bewilligt. Anläßlich dieser gerichtlichen Hinterlegung ordnete das Erstgericht an, im Grundbuch gemäß § 19 Abs.1 UHG ersichtlich zu machen, daß auf Gp.1679/328 (EZ 498 II KG Achental) ein Bauwerk gemäß § 435 ABGB besteht. Die Urkundenhinterlegung und die Ersichtlichmachung wurden der Klägerin am 26.2.1979 mitgeteilt. Die Klägerin hat hierauf bereits mit Schreiben vom 6.3.1979 mitgeteilt, daß nach Punkt VI. des Pachtvertrages das Jagdhaus in ihr Eigentum übergegangen sei und daß daher keine Rede davon sein könne, daß das Gebäude in der Absicht errichtet worden sei, daß es nicht stets auf der Gp.1679/328 bleiben solle; das Jagdhaus sei ein wesentlicher Bestandteil "der J***".Mit Pfandbestellungsvertrag vom 8.2.1979 verpfändete der Verpflichtete das Jagdhaus auf der EZ 498 römisch zwei KG Achental zur Sicherstellung von Forderungen bis zum Höchstbetrag von S 3 Mio. an die Beklagte. Die gerichtliche Hinterlegung der vorgenannten Pfandbestellungsurkunde wurde vom Erstgericht am 16.2.1979 zu UH 1/79 bewilligt. Anläßlich dieser gerichtlichen Hinterlegung ordnete das Erstgericht an, im Grundbuch gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UHG ersichtlich zu machen, daß auf Gp.1679/328 (EZ 498 römisch zwei KG Achental) ein Bauwerk gemäß Paragraph 435, ABGB besteht. Die Urkundenhinterlegung und die Ersichtlichmachung wurden der Klägerin am 26.2.1979 mitgeteilt. Die Klägerin hat hierauf bereits mit Schreiben vom 6.3.1979 mitgeteilt, daß nach Punkt römisch sechs. des Pachtvertrages das Jagdhaus in ihr Eigentum übergegangen sei und daß daher keine Rede davon sein könne, daß das Gebäude in der Absicht errichtet worden sei, daß es nicht stets auf der Gp.1679/328 bleiben solle; das Jagdhaus sei ein wesentlicher Bestandteil "der J***".
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß gemäß § 435 ABGB Eigentum an einem auf fremden Grund errichteten Bauwerk nur dann erworben werden könne, wenn das Bauwerk in der Absicht aufgeführt wurde, daß es nicht stets auf der Liegenschaft bleiben soll. Nach den getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund der Bestimmungen des Pachtvertrages, sei aber davon auszugehen, daß das Jagdhaus auch nach der Beendigung des Pachtverhältnisses ohne Anspruch auf Entschädigung auf der Liegenschaft der Klägerin belassen werden soll. Daran werde auch durch Punkt XI. des Pachtvertrages nichts geändert, weil bei der darin festgesetzten Benützungs- und Verwertungsmöglichkeit des Jagdhauses durch den Pächter ausdrücklich auf die Rechte nach Vertragspunkt VI. (Belassung des Jagdhauses auf der Liegenschaft) Bedacht zu nehmen sei. Im Hinblick darauf, daß der Sonderfall eines Superädifikats gemäß § 435 ABGB nicht vorliege, gelte die Regel des § 297 ABGB, wonach ein auf einem Grundstück in der Absicht, es dort zu belassen, aufgeführtes Gebäude im Eigentum des Grundeigentümers, hier der Klägerin, stehe. Eine gesonderte Verpfändung des Jagdhauses sei rechtlich nicht möglich gewesen, da der Verplfichtete nicht mehr Rechte habe übertragen können, als er selbst besessen habe. Der Ersichtlichmachung des angeblichen Superädifikats im Grundbuch komme keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Die auf das Jagdhaus geführte Fahrnisexekution sei daher unzulässig.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß gemäß Paragraph 435, ABGB Eigentum an einem auf fremden Grund errichteten Bauwerk nur dann erworben werden könne, wenn das Bauwerk in der Absicht aufgeführt wurde, daß es nicht stets auf der Liegenschaft bleiben soll. Nach den getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund der Bestimmungen des Pachtvertrages, sei aber davon auszugehen, daß das Jagdhaus auch nach der Beendigung des Pachtverhältnisses ohne Anspruch auf Entschädigung auf der Liegenschaft der Klägerin belassen werden soll. Daran werde auch durch Punkt römisch elf. des Pachtvertrages nichts geändert, weil bei der darin festgesetzten Benützungs- und Verwertungsmöglichkeit des Jagdhauses durch den Pächter ausdrücklich auf die Rechte nach Vertragspunkt römisch sechs. (Belassung des Jagdhauses auf der Liegenschaft) Bedacht zu nehmen sei. Im Hinblick darauf, daß der Sonderfall eines Superädifikats gemäß Paragraph 435, ABGB nicht vorliege, gelte die Regel des Paragraph 297, ABGB, wonach ein auf einem Grundstück in der Absicht, es dort zu belassen, aufgeführtes Gebäude im Eigentum des Grundeigentümers, hier der Klägerin, stehe. Eine gesonderte Verpfändung des Jagdhauses sei rechtlich nicht möglich gewesen, da der Verplfichtete nicht mehr Rechte habe übertragen können, als er selbst besessen habe. Der Ersichtlichmachung des angeblichen Superädifikats im Grundbuch komme keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Die auf das Jagdhaus geführte Fahrnisexekution sei daher unzulässig.
Das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Das Jagdhaus sei kein Superädifikat iS des § 435 ABGB. Es bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Errichtung des Jagdhauses entgegen den vertraglichen Vereinbarungen die Absicht gehabt habe, das Jagdhaus vom Grundstück wieder zu entfernen. Die Bestimmungen des § 418 ABGB hätten bei Vorliegen klarer vertraglicher Regelungen nicht zur Anwendung zu kommen. Die Frage, ob ein Superädifikat vorliege, hänge nicht von allfälligen Vereinbarungen der Parteien hierüber, sondern von den zwingenden Bestimmungen des ABGB ab.Das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Das Jagdhaus sei kein Superädifikat iS des Paragraph 435, ABGB. Es bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Errichtung des Jagdhauses entgegen den vertraglichen Vereinbarungen die Absicht gehabt habe, das Jagdhaus vom Grundstück wieder zu entfernen. Die Bestimmungen des Paragraph 418, ABGB hätten bei Vorliegen klarer vertraglicher Regelungen nicht zur Anwendung zu kommen. Die Frage, ob ein Superädifikat vorliege, hänge nicht von allfälligen Vereinbarungen der Parteien hierüber, sondern von den zwingenden Bestimmungen des ABGB ab.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.