Der Revisionsrekurs ist zum ersten Abweisungsgrund nicht zulässig, zum zweiten Abweisungsgrund nicht berechtigt. Entgegen der Beurteilung der zweiten Instanz bestehen keine Bedenken über die vorgelegte Beglaubigung der Übersetzungen. Die neue Zusammenheftung der Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils schadet nicht, weil die Gerichtsstampiglien des Beglaubigungsvermerkes ("Tribunale Civile e Penale - VICENZA") auf jeder Seite der Urteilsausfertigung angebracht wurden und jeweils über die Seitenränder gehen und auch die einzelnen Bestätigungen umfassen. Der vom Gericht zweiter Instanz ausgeführte zweite Abweisungsgrund liegt damit nicht vor.
Der erste Abweisungsgrund kann jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden, weil insoweit eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz iSd § 428 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt, auf die die Ausnahmeregelung des § 83 Abs 3 EO nicht anzuwenden ist. Gemäß § 83 Abs 3 EO ist zwar gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurs ein weiterer Rechtszug auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Bestimmung ist aber nur anzuwenden, wenn sich der Rekurs gegen die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution an sich richtet, wenn also das Thema der Beschwerde mit dem Umstand zusammenhängt, daß die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels beantragt wurde. Steht nur die Art des Exekutionsmittels oder ein sonstiges Problem des Exekutionsvollzuges in Frage, dann kommt die Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach den §§ 78 EO und 528 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zum Tragen (SZ 4/112; EvBl 1962/216; JBl 1962, 98; 3 Ob 43/84; Heller-Berger-Stix 888).Der erste Abweisungsgrund kann jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden, weil insoweit eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz iSd Paragraph 428, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt, auf die die Ausnahmeregelung des Paragraph 83, Absatz 3, EO nicht anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 83, Absatz 3, EO ist zwar gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurs ein weiterer Rechtszug auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Bestimmung ist aber nur anzuwenden, wenn sich der Rekurs gegen die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution an sich richtet, wenn also das Thema der Beschwerde mit dem Umstand zusammenhängt, daß die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels beantragt wurde. Steht nur die Art des Exekutionsmittels oder ein sonstiges Problem des Exekutionsvollzuges in Frage, dann kommt die Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach den Paragraphen 78, EO und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht zum Tragen (SZ 4/112; EvBl 1962/216; JBl 1962, 98; 3 Ob 43/84; Heller-Berger-Stix 888).
Ob nach den Bestimmungen des VlbgGVG eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zugunsten eines Ausländers ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde möglich ist oder nicht, hat nichts damit zu tun, ob die Exekution auf Grund eines inländischen oder eines ausländischen Exekutionstitels beantragt wird. Letztlich geht es hier nur um einen Streit über die Zulässigkeit des Exekutionsmittels, nicht aber um ein mit der Art des Exekutionstitels zusammenhängendes Problem.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 40 und 50 ZPO.